Sterbeverfügung

Das Sterbeverfügungsgesetz

Der Verfassungsgerichtshof hatte im Dezember 2020 ausgesprochen, dass der Straftatbestand der „Mitwirkung am Selbstmord“ in Form der Hilfeleistung zur Selbsttötung (§ 78 Strafgesetzbuch) mit Ende des Jahres 2021 als verfassungswidrig aufgehoben wird. Das mit 1. Jänner 2022 in Kraft getretene Sterbeverfügungsgesetz soll einen gesicherten Rahmen für die Leistung und Inanspruchnahme von Assistenz beim Suizid bieten.

Vorauszuschicken ist, dass im Gesetz einerseits die Freiwilligkeit der Mitwirkung aller Beteiligten, etwa an einer ärztlichen Aufklärung oder an der Errichtung einer Sterbeverfügung, ausdrücklich normiert, umgekehrt aber auch für den Fall einer Mitwirkung jede Benachteiligung untersagt wird.

 

Die verfügende Person

Die sterbewillige Person muss 

  • Staatsbürgerin bzw. Staatsbürger sein oder zumindest ihren bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben,
  • sowohl im Zeitpunkt der Aufklärung als auch im Zeitpunkt der Errichtung der Sterbeverfügung volljährig und zweifelsfrei entscheidungsfähig sein,
  • an einer unheilbaren, zum Tod führenden Krankheit leiden oder an einer schweren, dauerhaften Krankheit mit anhaltenden Symptomen leiden, deren Folgen sie in ihrer gesamten Lebensführung dauerhaft beeinträchtigen, wobei die Krankheit in jeder der beiden Varianten einen nicht anders abwendbaren Leidenszustand mit sich bringt.

 

Die Aufklärung vor der Verfügung

Grundlegend muss die einer Sterbeverfügung rechtlich notwendig vorausgehende Aufklärung durch zwei Ärzte erfolgen, von denen einer eine palliativmedizinische Qualifikation (Spezialisierung in Palliativmedizin oder ÖÄK-Diplom Palliativmedizin) aufzuweisen hat und die unabhängig voneinander bestätigen, dass die sterbewillige Person entscheidungsfähig ist und einen freien und selbstbestimmten Entschluss, also frei von Irrtum, List, Täuschung, physischem oder psychischem Zwang und Beeinflussung durch Dritte geäußert hat.

Weiters muss die Aufklärung als „Pflichtpunkte“ zumindest umfassen:

  • die im konkreten Fall möglichen Behandlungs- oder Handlungsalternativen, insbesondere Hospizversorgung und palliativmedizinische Maßnahmen, sowie einen Hinweis auf die Möglichkeit der Errichtung einer Patientenverfügung oder auf andere Vorsorgeinstrumente, insbesondere Vorsorgevollmacht und Vorsorgedialog,
  • die Dosierung des Präparats und die für seine Verträglichkeit notwendige Begleitmedikation,
  • Art der Einnahme des Präparats, Auswirkungen und mögliche Komplikationen bei der Einnahme des Präparats und dass mit einer Patientenverfügung lebensrettende Behandlungen abgelehnt werden können,
  • einen Hinweis auf konkrete Angebote für ein psychotherapeutisches Gespräch sowie für suizidpräventive Beratung und
  • einen Hinweis auf allfällige weitere im konkreten Fall zielführende Beratungsangebote.

Jeder der beiden Ärzte hat ein Schriftstück (Dokumentation) mit dem wesentlichen Inhalt der erfolgten Aufklärung samt Datum zu unterfertigen, wobei laut Gesetz „nicht jeder Arzt über sämtliche Inhalte aufklären muss“. Dies macht somit eine Interaktion zwischen den beiden Ärzten erforderlich, damit jeder der „Pflichtpunkte“ zumindest von einem Arzt abgedeckt wurde. Die grundlegenden Voraussetzungen, dass der Sterbewillige entscheidungsfähig ist und einen freien und selbstbestimmten Entschluss geäußert hat, müssen aber ausdrücklich von jedem der beiden Ärzte in dessen Dokumentation bestätigt werden. Wenn sich im Rahmen der ärztlichen Aufklärung ein Hinweis darauf ergibt, dass eine für den Todeswunsch eventuell kausale krankheitswertige psychische Störung vorliegt, ist vor einer den Todeswunsch bestätigenden Dokumentation eine Abklärung dieser Störung einschließlich einer Beratung durch eine Fachärztin/einen Facharzt für Psychiatrie oder eine Psychologin/einen klinischen Psychologen zu veranlassen. Die aufklärenden Ärzte sind davon ausgeschlossen, in weiterer Folge selbst die Sterbehilfe zu leisten.

 

Zeitlicher Abstand zwischen Aufklärung und Sterbeverfügung

Eine Sterbeverfügung darf frühestens zwölf Wochen nach der ersten ärztlichen Aufklärung errichtet werden, wobei aber auch das zweite Aufklärungsgespräch, also die Aufklärung durch den zweiten Arzt, jedenfalls vor der Errichtung der Sterbeverfügung durchzuführen ist.

Sonderfall „moribunder Patient“: Hat eine Ärztin/ein Arzt bestätigt, dass die Person an einer unheilbaren, zum Tod führenden Erkrankung leidet und in die „terminale Phase“ eingetreten ist, was gesetzlich als voraussichtliches krankheitsbedingtes Ableben innerhalb von sechs Monaten definiert wird, so ist eine Errichtung der Verfügung frühestens zwei Wochen nach der ersten Aufklärung zulässig, wenn inzwischen auch bereits die zweite Aufklärung erfolgt ist.

 

Die Sterbeverfügung

Zuständig für die Aufnahme der schriftlichen Sterbeverfügung ist laut Gesetz ausschließlich eine Notarin/ein Notar oder eine rechtskundige Mitarbeiterin/ein rechtskundiger Mitarbeiter der vom jeweiligen Bundesland eingerichteten Patientenvertretungen. In die Sterbeverfügung werden die wesentlichen Daten der ärztlichen Aufklärungsgespräche sowie zusätzlich insbesondere die Identifikationsdaten der Hilfe leistenden Person(en) aufgenommen. Eine Sterbeverfügung kann immer nur höchstpersönlich errichtet werden, also nie über eine Vertreterin/einen Vertreter. Das Original ist dem Sterbewilligen auszufolgen, eine Abschrift ist durch Notarin/Notar bzw. Patientenvertretung aufzubewahren und die wesentlichen Daten der Verfügung an das beim Gesundheitsministerium geführte Sterbeverfügungsregister zu melden.

 

Das Präparat

Es darf nur von einer öffentlichen Apotheke in der in der Sterbeverfügung angegebenen Dosierung an die sterbewillige oder eine in der Sterbeverfügung namentlich genannte Hilfe leistende Person nach Vorlage einer wirksamen Sterbeverfügung abgegeben werden. Die Abgabe ist an das Sterbeverfügungsregister zu melden. Mit der Sterbeverfügungs-Präparate-Verordnung hat der Gesundheitsminister derzeit ausschließlich Natrium-Pentobarbital in der Dosierung von 15 Gramm des Reinwirkstoff, entweder für orale Applikation oder Applikation mittels PEG-Sonde oder intravenös mit Infusion zugelassen.

 

Welche Ärztinnen und Ärzte führen Aufklärungsgespräche durch?

Ärztinnen und Ärzte, welche Aufklärungsgespräche im Zuge der Errichtung einer Sterbeverfügung anbieten möchten, können ihre Bereitschaft bei der Ärztekammer für Tirol kundtun. In der Arztsuche unter https://www.aektirol.at/arztsuche kann im Reiter „Diplome/Zertifikate/Spezialisierungen“ nach „Sterbeverfügung“ gesucht werden. In der Folge werden dort all jene Ärztinnen und Ärzte angezeigt, welche sich bereit erklären Aufklärungsgespräche im Zuge der Errichtung einer Sterbeverfügung anzubieten und auch öffentlich aufscheinen möchten.

Für weiterführende Informationen rund um die Sterbeverfügung stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ärztekammer für Tirol jederzeit zur Verfügung.