Karenz

Beitragsnachlässe für an der Mutter- bzw. Väterkarenz teilnehmende Kammerangehörige:

Mütter:
frühestens 6 Monate vor der voraussichtlichen Entbindung bis spätestens zum Ende des 24. Lebensmonats des Kindes (längstens jedoch für die Dauer von 26 Monate)
Antrag auf Befreiung

Väter:
frühestens 8 Wochen nach der Geburt bis zum Ende des 24. Lebensmonats des Kindes
Antrag auf Befreiung

erworbene Anwartschaft während dieser Zeit: 0,69% p.a. in der Grundrente

 

Die nachfolgenden Informationen gelten zunächst für:

  • alle angestellten Ärztinnen/Zahnärztinnen (unabhängig davon, ob einkommensabhängiges oder pauschales Kinderbetreuungsgeld beabsichtigt wird)

- und - 

  • jene freiberuflich tätigen Ärztinnen/Zahnärztinnen (Niedergelassene und Wohnsitzärztinnen bzw. -zahnärztinnen), die nicht das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld anstreben, sondern eine pauschale Variante des Kinderbetreuungsgeldes.

 

ACHTUNG

Für jene freiberuflich tätigen Ärztinnen/Zahnärztinnen (Niedergelassene und Wohnsitzärztinnen bzw. -zahnärztinnen), die das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld anstreben, ist zu beachten:

SVS bzw. ÖGK beurteilen – soweit derzeit erkennbar – es als eine der Voraussetzungen für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld bei freiberuflich tätigen Ärztinnen/Zahnärztinnen (Niedergelassene und Wohnsitzärztinnen bzw. -zahnärztinnen), dass diese zumindest bis einschließlich den Kalendermonat, in welchem die Geburt erfolgt, als ordentliche Kammermitglieder in die Ärzteliste bzw. Zahnärzteliste eingetragen bleiben.

Als Begründung wird auf § 24 Kinderbetreuungsgeld-Gesetz verwiesen, wonach es eine der Voraussetzungen darstellt, dass der Elternteil in den letzten 6 Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes "durchgehend erwerbstätig" war. Nur Unterbrechungen von insgesamt nicht mehr als 14 Kalendertagen wirken sich nicht anspruchsschädigend aus.

Werde die Eintragung als ordentliche Kammerangehörige in die Ärzteliste bzw. Zahnärzteliste vor der Geburt in eine "außerordentliche Kammermitgliedschaft" geändert, hindere das den Anspruch auf einkommensabhängiges (nicht aber auf pauschales) Kinderbetreuungsgeld.

Bei Aufrechterhaltung der ordentlichen Kammermitgliedschaft kann bis einschließlich den Monat der Geburt zwar eine Ermäßigung aber keine gänzliche Befreiung von den Beiträgen zur Altersversorgung erfolgen. Nähere Informationen erhalten Sie dazu von unserer Abteilung Wohlfahrtsfonds.

 

Vor Beginn des gesetzlichen Mutterschutzes

Es gibt die Möglichkeit, bereits vor Beginn des Mutterschutzes einen Antrag auf Befreiung von den Beiträgen zur Altersversorgung zu stellen. 

Ab Beginn des gesetzlichen Mutterschutzes 

Ab Beginn des Mutterschutzes kann die Ärztin/Zahnärztin einen Antrag auf freiwillige Mitgliedschaft mit Beitragsbefreiung zur Altersversorgung stellen. Die Beitragspflicht und der Leistungsanspruch zu Todesfallbeihilfe und Krankenunterstützung bleiben während dieses Zeitraums aufrecht. Die Gewährung der Beitragsnachlässe und Leistungen im Wohlfahrtsfonds setzt voraus, dass

  • der/die Teilnehmer/in mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt,
  • während diesem Zeitraum die Einnahmen aus ärztlicher/zahnärztlicher Tätigkeit nicht EUR 1.250,00 p.m. bzw. EUR 15.000,00 p.a. übersteigen und
  • keine gleichzeitige Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutter- bzw. Väterkarenz durch den anderen Elternteil erfolgt (Ausnahme: einmonatige gemeinsame Karenz aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson).

 

Beiträge zum Wohlfahrtsfonds und Leistungen (Jahr 2024):

(Beiträge in Euro pro Monat)

Angestellte Ärztinnen/Zahnärztinnen

  bis 35 Jahre 35-45 Jahre ab 45 Jahren
Grundrente 0,00 0,00 0,00
Todesfallbeihilfe 4,90 14,50 29,10
Krankenunterstützung 2,60 2,60 2,60
  7,50 17,10 31,70
Anwartschaft in der Grundrente 0,69% p.a. 0,69% p.a. 0,69% p.a.
  • Kontinuität des Versicherungsschutzes aus der Grundrente bei Berufsunfähigkeit (Invaliditätsversorgung und Kinderunterstützung) und Ableben (Witwerversorgung und Waisenversorgung) trotz gänzlicher Befreiung von der Grundrente.
  • Anrechnung der gesamten Karenz als Versicherungszeit und damit Erwerb von jährlichen Anwartschaften zu Grundrente von 0,69% p.a.


Für die Berechnung der Linearen Progression sowie Beitragstransfers und -refundierungen bleiben diese Zeiträume mangels Beitragsleistung außer Betracht.


Niedergelassene Ärztinnen/Zahnärztinnen

  1. Praxisjahr  ab dem 2. Praxisjahr
Grundrente 0,00 0,00
Ergänzungsrente   0,00
Individualrente   0,00
Todesfallbeihilfe 29,10 29,10
Krankenunterstützung 68,10 68,10
  97,20 97,20
Anwartschaft in der Grundrente 0,69% p.a. 0,69% p.a.
Anwartschaft in der Ergänzungsrente 0,00% p.a. 0,00% p.a.
  • Kontinuität des Versicherungsschutzes aus der Grund- und Ergänzungsrente bei Berufsunfähigkeit (Invaliditätsversorgung und Kinderunterstützung) und Ableben (Witwerversorgung und Waisenversorgung) trotz gänzlicher Befreiung von der Grund- und Ergänzungsrente.
  • Anrechnung der gesamten Karenz als Versicherungszeit und damit Erwerb von jährlichen Anwartschaften zu Grundrente von 0,69% p.a. (keine Anrechnung zur Ergänzungsrente).
  • Für die Berechnung der Linearen Progression, der Ergänzungsrente sowie Beitragstransfers und –refundierungen bleiben diese Zeiträume mangels Beitragsleistung außer Betracht.


Für weibliche Teilnehmerinnen: Krankengeld für die Dauer der gesetzlichen Mutterschutzfrist (absolute Höchstgrenze 20 Wochen).


Wohnsitzärztinnen/Wohnsitzzahnärztinnen

  bis 35 Jahre 35-45 Jahre ab 45 Jahren
Grundrente 0,00 0,00 0,00
Todesfallbeihilfe 4,90 14,50 29,10
Krankenunterstützung 51,10 51,10 51,10
  56,00 65,60 80,20
Anwartschaft in der Grundrente   0,69% p.a. 0,69% p.a. 0,69% p.a.

Kontinuität des Versicherungsschutzes aus der Grundrente bei Berufsunfähigkeit (Invaliditätsversorgung und Kinderunterstützung) und Ableben (Witwerversorgung und Waisenversorgung) trotz gänzlicher Befreiung von der Grundrente.
 

  • Anrechnung der gesamten Karenz als Versicherungszeit und damit Erwerb von jährlichen Anwartschaften zu Grundrente von 0,69% p.a.
  • Für die Berechnung der Linearen Progression sowie Beitragstransfers und -refundierungen bleiben diese Zeiträume mangels Beitragsleistung außer Betracht.
  • Für weibliche Teilnehmerinnen: Krankengeld für die Dauer der gesetzlichen Mutterschutzfrist (absolute Höchstgrenze 20 Wochen).