Mütter:
frühestens 6 Monate vor der voraussichtlichen Entbindung bis spätestens zum Ende des 24. Lebensmonats des Kindes (längstens jedoch für die Dauer von 26 Monate)
Antrag auf Befreiung
Väter:
frühestens 8 Wochen nach der Geburt bis zum Ende des 24. Lebensmonats des Kindes
Antrag auf Befreiung
erworbene Anwartschaft während dieser Zeit: 0,69% p.a. in der Grundrente
Die nachfolgenden Informationen gelten zunächst für:
- und -
ACHTUNG
Für jene freiberuflich tätigen Ärztinnen/Zahnärztinnen (Niedergelassene und Wohnsitzärztinnen bzw. -zahnärztinnen), die das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld anstreben, ist zu beachten:
SVS bzw. ÖGK beurteilen – soweit derzeit erkennbar – es als eine der Voraussetzungen für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld bei freiberuflich tätigen Ärztinnen/Zahnärztinnen (Niedergelassene und Wohnsitzärztinnen bzw. -zahnärztinnen), dass diese zumindest bis einschließlich den Kalendermonat, in welchem die Geburt erfolgt, als ordentliche Kammermitglieder in die Ärzteliste bzw. Zahnärzteliste eingetragen bleiben.
Als Begründung wird auf § 24 Kinderbetreuungsgeld-Gesetz verwiesen, wonach es eine der Voraussetzungen darstellt, dass der Elternteil in den letzten 6 Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes "durchgehend erwerbstätig" war. Nur Unterbrechungen von insgesamt nicht mehr als 14 Kalendertagen wirken sich nicht anspruchsschädigend aus.
Werde die Eintragung als ordentliche Kammerangehörige in die Ärzteliste bzw. Zahnärzteliste vor der Geburt in eine "außerordentliche Kammermitgliedschaft" geändert, hindere das den Anspruch auf einkommensabhängiges (nicht aber auf pauschales) Kinderbetreuungsgeld.
Bei Aufrechterhaltung der ordentlichen Kammermitgliedschaft kann bis einschließlich den Monat der Geburt zwar eine Ermäßigung aber keine gänzliche Befreiung von den Beiträgen zur Altersversorgung erfolgen. Nähere Informationen erhalten Sie dazu von unserer Abteilung Wohlfahrtsfonds.
Es gibt die Möglichkeit, bereits vor Beginn des Mutterschutzes einen Antrag auf Befreiung von den Beiträgen zur Altersversorgung zu stellen.
Ab Beginn des Mutterschutzes kann die Ärztin/Zahnärztin einen Antrag auf freiwillige Mitgliedschaft mit Beitragsbefreiung zur Altersversorgung stellen. Die Beitragspflicht und der Leistungsanspruch zu Todesfallbeihilfe und Krankenunterstützung bleiben während dieses Zeitraums aufrecht. Die Gewährung der Beitragsnachlässe und Leistungen im Wohlfahrtsfonds setzt voraus, dass
(Beiträge in Euro pro Monat)
bis 35 Jahre | 35-45 Jahre | ab 45 Jahren | |
Grundrente | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
Todesfallbeihilfe | 4,60 | 14,00 | 27,80 |
Krankenunterstützung | 2,60 | 2,60 | 2,60 |
7,20 | 16,60 | 30,40 | |
Anwartschaft in der Grundrente | 0,69% p.a. | 0,69% p.a. | 0,69% p.a. |
Für die Berechnung der Linearen Progression sowie Beitragstransfers und -refundierungen bleiben diese Zeiträume mangels Beitragsleistung außer Betracht.
1. Praxisjahr | ab dem 2. Praxisjahr | |
Grundrente | 0,00 | 0,00 |
Ergänzungsrente | 0,00 | |
Individualrente | 0,00 | |
Todesfallbeihilfe | 27,80 | 27,80 |
Krankenunterstützung | 68,10 | 68,10 |
95,90 | 95,90 | |
Anwartschaft in der Grundrente | 0,69% p.a. | 0,69% p.a. |
Anwartschaft in der Ergänzungsrente | 0,00% p.a. | 0,00% p.a. |
Für weibliche Teilnehmerinnen: Krankengeld für die Dauer der gesetzlichen Mutterschutzfrist (absolute Höchstgrenze 20 Wochen).
bis 35 Jahre | 35-45 Jahre | ab 45 Jahren | |
Grundrente | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
Todesfallbeihilfe | 4,60 | 14,00 | 27,80 |
Krankenunterstützung | 51,10 | 51,10 | 51,10 |
55,70 | 65,10 | 78,90 | |
Anwartschaft in der Grundrente | 0,69% p.a. | 0,69% p.a. | 0,69% p.a. |
Kontinuität des Versicherungsschutzes aus der Grundrente bei Berufsunfähigkeit (Invaliditätsversorgung und Kinderunterstützung) und Ableben (Witwerversorgung und Waisenversorgung) trotz gänzlicher Befreiung von der Grundrente.