Rasterzeugnisse

Der Nachweis über die mit Erfolg zurückgelegte Ausbildung ist durch ein formal richtiges Rasterzeugnis zu erbringen.

Die am 10.03.2007 kundgemachte Verordnung der Österreichischen Ärztekammer regelt die Ausgestaltung und Form der Rasterzeugnisse und Prüfungszertifikate sowie die in der Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin und Facharzt/Fachärztin zu vermittelnden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten.

Die Rasterzeugnisformulare sind dem Turnusarzt/der Turnusärztin von den Ausbildungsverantwortlichen am Beginn der Ausbildung in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen. Der Ausstellung des Rasterzeugnisses hat in jedem Fall ein Evaluierungsgespräch über den jeweiligen Ausbildungsabschnitt zwischen dem Ausbildungsverantwortlichen und dem Turnusarzt/der Turnusärztin voranzugehen, das vom Ausbildungsverantwortlichen zu dokumentieren ist.

Die Ausbildungsverantwortlichen haben über Verlangen des Turnusarztes/der Turnusärztin nach Zurücklegung der jeweiligen Mindestausbildungszeit unverzüglich entsprechende Rasterzeugnisse auszustellen und dem Turnusarzt/der Turnusärztin Gelegenheit zu geben, den Empfang derselben schriftlich zu bestätigen. Sofern die Dauer eines Ausbildungsfaches mehr als ein Jahr beträgt, hat der Ausbildungsverantwortliche auch am Ende eines jeden Ausbildungsjahres unverzüglich dem Turnusarzt/der Turnusärztin die entsprechenden Rasterzeugnisse auszustellen.

Die Vermittlung von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in den jeweiligen in den Rasterzeugnissen aufgelisteten Ausbildungsinhalten ist durch die Ausbildungsverantwortlichen jeweils durch Unterschrift und Datum zu bestätigen, ebenso muss das Rasterzeugnis die Feststellung enthalten, ob die Ausbildung im jeweiligen Ausbildungsfach mit oder ohne Erfolg zurückgelegt worden ist. Erfolgt die Ausbildung an einer Krankenanstalt, sind die Rasterzeugnisse auch vom/von der ärztlichen Leiter/Leiterin der Krankenanstalt gegenzuzeichnen und mit dem Dienstsiegel oder Dienststempel der Krankenanstalt zu versehen. Rasterzeugnisse über Ausbildungsabschnitte in Lehrpraxen und in Lehrgruppenpraxen sind von den jeweiligen Ausbildungsverantwortlichen zu fertigen und mit einer entsprechenden Stampiglie zu versehen.

Sollten einzelne Bereiche des Rasterzeugnisses negativ beurteilt werden, so ist eine entsprechende Begründung im Rasterzeugnis zu vermerken und festzustellen, in welchem Zeitraum voraussichtlich eine positive Absolvierung dieser Teilbereiche zu erwarten ist.

Auf Ausstellung eines Rasterzeugnisses besteht ein Rechtsanspruch.

 

Ausbildungsverantwortlicher, Ausbildungsassistent, ärztlicher Leiter

Ausbildungsverantwortliche/r ist grundsätzlich der/die jeweilige AbteilungsleiterIn bzw. Klinikvorstand. Ein/e AusbilsdungsassitentIn, welche/r ebenfalls Facharzt/Fachärztin im entsprechenden Sonderfach ist, kann diesem/r behilflich sein, die Letztverantwortung liegt jedoch in jedem Fall bei dem/der Abteilungsverantwortlichen. Letztere/r hat auch das Rasterzeugnis zu unterfertigen.

Die Rasterzeugnisse sind neben dem/der Ausbildungsverantwortlichen auch noch vom/von der ärztlichen Leiter/Leiterin der Krankenanstalt/des Lehrambulatoriums/der Lehrpraxis gegenzuzeichnen (Ausnahme: Bei Instituten ausschließlich vom Ausbildungsverantwortlichen).

 

Welches Rasterzeugnisformular verwendet man?

Rasterzeugnisse zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin finden Anrechnung: Zum AM, Pflichtneben- u. Wahlfach (Ausnahme: Rasterzeugnis im Fach Allgemeinmedizin, dieses findet nur Anrechnung zum AM)

Rasterzeugnisse zum Facharzt/zur Fachärztin finden Anrechnung: Zum Facharzt/zur Fachärztin, in einem Pflichtneben- bzw. Wahlfach

Rasterzeugnisse in Pflichtnebenfächern finden Anrechnung: Ausschließlich auf ein Pflichtnebenfach

Rasterzeugnisse zum Additivfacharzt finden Anrechnung: Zum Additivfacharzt

Für Ausbildungszeiten, die nach dem 01.02.2007 begonnen wurden, sind ausschließlich die „neuen" Rasterzeugnisse zu verwenden.

Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin und Facharzt/Fachärztin sowie über die Ausgestaltung und Form der Rasterzeugnisse und Prüfungszertifikate.

Rasterzeugnisse ÄAO 2006