Niedergelassene Ärzt:innen 1960-1964

Niedergelassene Ärzt:innen/Zahnärzt:innen, geboren zwischen 1960 und 1964, leisten aktuell für ihre Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung zusätzlich zur Grundrente den Beitrag zur Ergänzungs- und Individualrente.

Die Satzungsnovelle sieht ab 1. Jänner 2025 folgende Änderungen vor:

  • keine Änderungen in der Grundrente (= Basisrente für alle Ärzt:innen) 
  • Option zum Übertritt zur neuen Beitragsabhängigen Zusatzrente (BZR) oder Verbleib im Altsystem (Fortführung Ergänzungs- und Individualrente)
  • Übertritt zur BZR ist freiwillig mittels Antrag bis zum 13.12.2024 möglich – ansonsten automatischer Verbleib im Altsystem
  • Informationsschreiben mit individueller Vergleichshochrechnung folgt im 2. Halbjahr 2024

 

Beitragsabhängige Zusatzrente (BZR):

  • Eröffnung eines persönlichen Pensionskontos und Gutschrift des versicherungsmathematisch bewerteten Übertragungskapitals aus der Summe aller bisher individuell geleisteten Beiträge bzw. der erworbenen Anwartschaften in der Ergänzungs- und Individualrente
  • Kapitalguthaben steigert sich durch kontinuierliche Einzahlung bis zum Pensionsantritt
  • Veranlagungserfolge werden als Ergebniszuteilung jährlich auf das (BZR) Pensionskonto gutgeschrieben
  • nachvollziehbare Berücksichtigung der Wertentwicklung wann wieviel Beiträge geleistet wurden und welche Rendite dabei erzielt wurde
  • Aufbau einer Schwankungsreserve als Ausgleichsmechanismus zur Abfederung von zu geringen Veranlagungsergebnissen
  • Beitragspflicht zur BZR startet ab 01.01.2025

 

Verbleib im Alt-System:

  • Beitragszahlungen lösen Pensionsanwartschaften wie bisher aus
  • Pensionsbezieher:innen im Alt-System unterliegen unter Umständen einem abgestuften Pensionssicherungsbeitrag (PSB) im Ausmaß von 0 bis max. 20 % beschränkt auf die Rentenbausteine Ergänzungs- und Individualrente
  • keine Valorisierung der Pensionen zur Ergänzungs- und Individualrente solange die Notwendigkeit des Pensionssicherungsbeitrags aufrecht ist

 

weitere Vorteile ab 1. Jänner 2025:

  • uneingeschränkter Bezug der Altersversorgung ab dem vollendeten 65. Lebensjahr
  • bisherige Beitragspflicht für erwerbstätige Altersversorgungsbezieher:innen (BeA) entfällt