Niedergelassene Ärzt:innen/Zahnärzt:innen, geboren zwischen 1960 und 1964, leisten aktuell für ihre Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung zusätzlich zur Grundrente den Beitrag zur Ergänzungs- und Individualrente.
Die Satzungsnovelle sieht ab 1. Jänner 2025 folgende Änderungen vor:
- keine Änderungen in der Grundrente (= Basisrente für alle Ärzt:innen) und Valorisierung in der Grundrente weiterhin möglich
- Option zum Übertritt zur neuen Beitragsabhängigen Zusatzrente (BZR) oder Verbleib im Altsystem (Fortführung Ergänzungs- und Individualrente)
- Übertritt zur BZR ist freiwillig auf Antragbis zum 13.12.2024 möglich – ansonsten automatischer Verbleib im Altsystem
- Informationsschreiben mit individueller Vergleichshochrechnung folgt im 2. Halbjahr 2024
Beitragsabhängige Zusatzrente (BZR):
- Eröffnung eines persönlichen Pensionskontos und Gutschrift des versicherungsmathematisch bewerteten Übertragungskapitals aus der Summe aller bisher individuell geleisteten Beiträge bzw. der erworbenen Anwartschaften in der Ergänzungs- und Individualrente
- Kapitalguthaben steigert sich durch kontinuierliche Einzahlung bis zum Pensionsantritt
- Veranlagungserfolge werden als Ergebniszuteilung jährlich auf das (BZR) Pensionskonto gutgeschrieben
- nachvollziehbare Berücksichtigung der Wertentwicklung wann wieviel Beiträge geleistet wurden und welche Rendite dabei erzielt wurde
- Aufbau einer Schwankungsreserve als Ausgleichsmechanismus zur Abfederung von zu geringen Veranlagungsergebnissen
- Beitragspflicht zur BZR startet ab 01.01.2025
Verbleib im Alt-System:
- Beitragszahlungen lösen Pensionsanwartschaften wie bisher aus
- Pensionsbezieher:innen im Alt-System unterliegen unter Umständen einem abgestuften Pensionssicherungsbeitrag (PSB) im Ausmaß von 0 bis max. 20 % beschränkt auf die Rentenbausteine Ergänzungs- und Individualrente
- keine Valorisierung der Pensionen zur Ergänzungs- und Individualrente solange die Notwendigkeit des Pensionssicherungsbeitrags aufrecht ist
weitere Vorteile ab 1. Jänner 2025:
- uneingeschränkter Bezug der Altersversorgung ab dem vollendeten 65. Lebensjahr
- bisherige Beitragspflicht für erwerbstätige Altersversorgungsbezieher:innen (BeA) entfällt