Übertragungsbetrag

Bis zum 31.12.2024 erworbenen Anwartschaften zur Ergänzungs- und Individualrente werden versicherungsmathematisch bewertet und in Form eines Übertragungsbetrages dem neuen individualisierten Pensionskonto gutgeschrieben.

Dabei werden für die ehemaligen Rentenformen der Ergänzungs- und Individualrente die tatsächlich eingezahlten Beiträge einem versicherungsmathematisch errechneten „Rentenbarwert" - als Referenzwert für eine fiktive reguläre Alterspension ab vollendetem 65 Lebensjahr - gegenübergestellt. Der sich daraus ergebende jeweils höhere Wert wird verwendet.

Aus der Summe des jeweils höheren Wertes der bisherigen Rentenbausteine wird dann der Übertragungsbetrag gebildet und als "Startkapital" dem neuen persönlichen BZR-Pensionskonto gutgeschrieben. Dieser einmalig bescheidmäßig festgestellte Übertragungsbetrag und alle zukünftig geleisteten Beitragszahlungen fließen gemäß Geschäftsplan der Satzung des Wohlfahrtsfonds auf dieses individuelle Pensionskonto. Das Ansparkapital wird dann monatlich verzinst und ergibt in weiterer Folge die Bemessungsgrundlage für spätere Leistungsansprüche, wie beispielsweise die Altersversorgung.

Sämtliche Bewertungen erfolgen nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik, die genauen Formeln dazu können dem Geschäftsplan als Anhang C der Satzung des Wohlfahrtsfonds entnommen werden.

Hinweis: Die Grundrente steht als eigenständiger Rentenbaustein des Wohlfahrtsfonds unverändert allen Teilnehmer:innen zu. Die Grundrente ist also nicht von der Systemumstellung betroffen und daher auch nicht in den Übertragungsbetrag einbezogen.