Angestellte Ärzt:innen/Zahnärzt:innen leisten den monatlichen Beitrag zum Wohlfahrtsfonds für die Grundrente, Todesfallbeihilfe und Krankenunterstützung über Ihren Dienstgeber und erhalten aus diesen Komponenten ihre Leistungen.
Somit sind angestellte Ärzt:innen, sofern keine Ansprüche in der Ergänzungs- und Individualrente während Zeiten einer Niederlassung erworben wurden, weder von der Einführung der Beitragsabhängigen Zusatzrente (BZR) noch von dem abgestuften Pensionssicherungsbeitrag betroffen.
Folgende vorteilhafte Änderungen ergeben sich für Sie ab 1. Jänner 2025 allerdings:
- uneingeschränkter Bezug der Altersversorgung ab dem vollendeten 65. Lebensjahr
- bisherige Beitragspflicht für erwerbstätige Altersversorgungsbezieher:innen (BeA) entfällt
Angestellte Ärzt:innen bis Geburtsjahr 1959 mit hauptberuflichem Dienstverhältnis haben ab 1. Jänner 2025 folgende Vorteile:
- uneingeschränkter Bezug der Altersversorgung bei gleichzeitigem Weiterarbeiten mit hauptberuflichem Dienstverhältnis auf Antrag ab 01.01.2025 möglich
- bisherige Beitragspflicht für erwerbstätige Altersversorgungsbezieher:innen (BeA) entfällt ab 01.01.2025
- kein Pensionssicherungsbeitrag in der Grundrente (inkl. Linearer Progression)
- Leistungsvalorisierung in der Grundrente weiterhin möglich
- persönliches Informationsschreiben mit Antragsformular folgt im 2. Halbjahr 2024
- Achtung: es gilt das Antragsprinzip!