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49 results:
Angestellte Ärzt:innen  
Angestellte Ärzt:innen/Zahnärzt:innen leisten den monatlichen Beitrag zum Wohlfahrtsfonds für die Grundrente, Todesfallbeihilfe und Krankenunterstützung über Ihren Dienstgeber und erhalten aus
Niedergelassene Ärzt:innen ab 1965  
Niedergelassene Ärzt:innen/Zahnärzt:innen mit Geburtsjahr 1965 und jünger leisten aktuell für ihre Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung zusätzlich zur Grundrente den Beitrag
Niedergelassene Ärzt:innen bis 1959 mit Kassenverträgen  
Niedergelassene Ärzt:innen/Zahnärzt:innen bis Geburtsjahr 1959 und bestehenden Kassenverträgen können die Altersversorgung aktuell noch nicht beziehen. Die Satzungsänderung sieht ab 1. Jänner
Niedergelassene Ärzt:innen 1960-1964  
Niedergelassene Ärzt:innen/Zahnärzt:innen, geboren zwischen 1960 und 1964, leisten aktuell für ihre Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung zusätzlich zur Grundrente den Beitrag zur
Niedergelassene Ärzt:innen/Zahnärzt:innen  
System Neu für Jahrgänge ab 1965 System Alt für Jahrgänge vor 1965
Angestellte Ärzt:innen/Zahnärzt:innen  
Beiträge zum Wohlfahrtsfonds Jahr 2025 (Beiträge in Euro pro Monat)   bis 35 Jahre 35-45 Jahre ab 45 Jahren Grundrente 124,00 539,40 539,40
Beiträge und Leistungen  
In diesem Bereich finden Sie zusammengefasste Informationen zu Beiträgen und Leistungen zu folgenden Gruppen: Angestellte Ärzt:innen und Zahnärzt:innen Turnusärzt:innen Gruppenpraxen
Wechsel in eine andere Kammer  
… Wechselt ein/e Arzt/Ärztin bzw. Zahnarzt/Zahnärztin im Laufe seiner/ihrer Berufslaufbahn in den Zuständigkeitsbereich der Ärztekammer für Tirol (Wohlfahrtsfonds), so fordert die Ärztekammer für Tirol für jene…
Berechnung der Altersversorgung  
… und Niedergelassene Ärzte/Zahnärzte als auch Wohnsitzärzte/Wohnsitzzahnärzte): Monatlich zahlt der Arzt/Zahnarzt einen Beitrag zur Grundrente ein (z.B. niedergelassener Arzt/Zahnarzt Wert 2025: €…
Weiterarbeiten als Altersversorgungsbezieher  
Für alle Bezieher:innen einer Altersversorgungsleistung aus dem Wohlfahrtsfonds mit erstmaliger Leistungszuerkennung ab 01.01.2025 entfallen sämtliche Ruhensbestimmungen und ist der Bezug sowohl