13.06.2022 Förderabwicklung e-Rezept

13.06.2022

Förderung für die Softwareimplementierung des e-Rezeptes als Vertragsärztin/-arzt

Zur Geltendmachung der Förderung für die Softwareimplementierung des e-Rezeptes haben Sie der Ärztekammer für Tirol das von Ihnen ausgefüllte Antragsformular für Wahlärztinnen und Wahlärzte übermittelt. Da Sie aber Vertragsärztin/-arzt eines oder mehrerer Sozialversicherungsträger sind, kann  das von Ihnen ausgefüllte Antragsformular für Wahlärztinnen und Wahlärzte unserseits nicht für die Geltendmachung des Kostenersatzes herangezogen werden. 

Wir dürfen Sie darüber informieren, dass für Sie als Vertragsärztin/-arzt eines oder mehrerer Sozialversicherungsträger bei der ÖGK / SVS und BVAEB eine eigene Leistungsposition „eREZ1“ für den Kostenersatz der Fördersumme geschaffen wurde. Wie bereits mit Rundschreiben vom 01.06.2022 informiert, wurde die Frist zur Einreichung des Förderantrags iHv. € 456,- vom 31.05.2022 auf den 31.07.2022 ausgedehnt. Die Auszahlung des Kostenersatzes erfolgt gemeinsam mit dem Resthonorar für jenen Abrechnungszeitraum, für den Sie den Kostenersatz erfasst haben.

Der zuständige Krankenversicherungsträger, mit dem Sie die Kosten zu verrechnen haben, bestimmt sich wie folgt:

* Vertragsärztinnen und -ärzte, die mit allen Krankenversicherungsträgern oder nur mit der ÖGK ein kuratives Vertragsverhältnis haben, verrechnen die Kosten der Softwareimplementierung des e-Rezeptes mit der ÖGK.

* Vertragsärztinnen und -ärzte, die nur mit beiden Sonderversicherungsträgern (BVAEB und SVS) einen kurativen Vertrag haben, verrechnen die Kosten der Softwareimplementierung mit der BVAEB.

* Vertragsärzte, die ausschließlich mit der SVS einen kurativen Vertrag haben, können die Kosten der Softwareimplementierung mit der SVS verrechnen.

Wir ersuchen Sie daher, wie vorgesehen, als Vertragsärztin/-arzt eines oder mehrerer Sozialversicherungsträger die Leistungsposition „eREZ1“ für den Kostenersatz der Fördersumme zu verwenden.

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