Gerichtssachverständiger

Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige werden von Gerichten für einzelne Verfahren zu Sachverständigen bestellt, um die dort auftretenden Fachfragen zu erörtern und zu beantworten. Bei den Landesgerichten, in Tirol ist dies das Landesgericht Innsbruck, wird jeweils eine Liste der gerichtlich beeideten Sachverständigen des Gerichtssprengels geführt. Die Eintragungen können elektronisch kostenlos über https://sdgliste.justiz.gv.at/ eingesehen werden.

Die grundlegenden Rechtsbestimmungen enthält Abschnitt II des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes (SDG). Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen werden in § 2 SDG normiert. https://www.ris.bka.gv.at/Bundesrecht/ >> Wird in die Suchmaske „Titel, Abkürzung" der Suchbegriff „SDG" eingegeben, kann das Gesetz in der geltenden Fassung eingesehen werden.

Da die Bestimmung des § 2a SDG zur verpflichtenden Haftpflichtversicherung für gerichtlich beeidete Sachverständige sich auf alle Sachverständigen-Fachgruppen bezieht und nicht ausschließlich auf die Fachgruppe Medizin, ist der Regelungsinhalt nicht völlig identisch mit der verpflichtenden Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 52d Ärztegesetz 1998. Es muss daher dieser gesetzlich vorgegebene Versicherungsinhalt ergänzend zur Haftpflichtversicherung gemäß Ärztegesetz sichergestellt werden.

Wenn Sie sich für eine Tätigkeit als Sachverständiger interessieren, besteht auch die Möglichkeit, sich beim Landesverband Tirol und Vorarlberg für Gerichtssachverständige über die Voraussetzungen und hinsichtlich der Prüfungsvorbereitung zu informieren.

Die Abgeltung der Leistungen (insbesondere für die Gutachtenserstellung, Untersuchungen, Aktenstudium und gegebenenfalls Gutachtenserörterung) von Gerichtssachverständigen erfolgt grundsätzlich nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG). Da diese Norm zum Teil stark veraltet ist, bestehen u.a. betreffend einzelne im Gesetz noch nicht erfasste Zusatzuntersuchungen, die für eine Gutachtenserstellung nach dem Stand der Wissenschaft unbedingt erforderlich sind, Sonderregelungen zur Gebührenverzeichnung an den vier Oberlandesgerichten (Innsbruck, Wien, Graz, Linz).