In Ergänzung zu unserem Rundschreiben vom 16.11.2021 dürfen wir Ihnen weitere Informationen zum neuen e-card-Tool „e-Rezept“ übermitteln:
Wie Ihnen bereits mitgeteilt wurde, startet nunmehr nach und nach die österreichweite Einführung des e-Rezepts in den Ordinationen. Ihr ArztsoftwarehersteIIer wird aktiv auf
Sie zukommen und Sie informieren, welche Schritte in Ihrer Ordination notwendig sind, um das e-Rezept in der Ordination nutzen zu können.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Ausstellen eines e-Rezepts über die Weboberfläche des e-card-Systems nicht möglich ist. Es ist daher zwingend ein e-Rezept Modul Ihres Softwareanbieters notwendig, um e-Rezepte erstellen zu können.
Welche Ärztinnen und Ärzte sind zur Nutzung verpflichtet?
Das e-Rezept ist nach dem flächendeckenden Rollout von allen
- Vertragsärztinnen und Vertragsärzten
- Vertragsgruppenpraxen
- sowie Wahlärztinnen und Wahlärzten mit Rezepturrecht und e-card Ausstattung
verpflichtend zu verwenden.
Gibt es Ausnahmen?
Ausgenommen von der verpflichtenden elektronischen Erfassung sind
- Fachärztinnen und Fachärzte der Immunologie und Pathologie
- sowie alle Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, die vor dem 1.1.1956 geboren sind bzw. die bis 31.12.2021 mitgeteilt haben, dass sie ihre Einzelverträge bis 31.12.2022 zurücklegen.
Gibt es für die Anschaffung des e-Rezept-Moduls eine Förderung?
Die Anschaffung des e-Rezept-Moduls wird seitens der Sozialversicherung mit einem Betrag von € 456,- (inkl. USt) gefördert. Von der Förderung ausgenommen sind alle Ärztinnen und Ärzte, die auch von der verpflichtenden Nutzung ausgenommen sind. Für den Kostenersatz der Fördersumme wurde bei der ÖGK / SVS und BVAEB eine eigene Leistungsposition „eREZ1“ geschaffen. Details zur Förderabwicklung finden Sie im beiliegenden Schreiben der Österreichischen Ärztekammer.
Weitere Informationen:
Hinsichtlich der praktischen Umsetzung des e-Rezepts in den Ordinationen, dürfen wir auf die Informationen sowie die FAQ‘s auf der Homepage der SVC (HIER) verweisen.