20.01.2022: Neuer Kollektivvertrag für die Angestellten bei Ärzten und in ärztlichen Gruppenpraxen in Tirol ab 1.1.2022

20.01.2022

Neuer Kollektivvertrag für die Angestellten bei Ärzten und in ärztlichen Gruppenpraxen in Tirol ab 1.1.2022

Nachdem der letzte Kollektivvertrag, gültig seit 1.1.2020 (mit Gehaltstafel ab 1.1.2021) unverändert bis 31.12.2021 weitergeführt wurde, haben sich die Ärztekammer für Tirol und die Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier (GPA-DJP) nunmehr auf einen neuen Kollektivvertrag ab 1.1.2022, gültig bis 31.12.2022, geeinigt.

Die wesentlichsten Neuerungen im Überblick:

  • Erhöhung der kollektivvertraglichen Gehälter ab 1.1.2022 um 2,2% (Gehaltsschema siehe Anhang).
  • Anhebung der IST-Gehälter ab 1.1.2022 um +3,3% (auf den nächsten €-Betrag gerundet).
    Erhöhungen, die seit dem 1.1.2022 gewährt worden sind, können auf diese Anhebung angerechnet werden.
  • Anhebung der Gefahrenzulage gemäß XV (1) am 1.1.2022 von € 151,- auf € 160,-.
    Anhebung der Gefahrenzulage gemäß XV (2) am 1.1.2022 von € 118,- auf € 125,- und Änderung in der Textierung, wonach die Gefahrenzulage auch dann zusteht, wenn die Angestellten in der Ausübung einer Tätigkeit eines Berufsbildes eines Gesundheitsberufs des Entgeltschemas gem. XIV an der Mehrzahl der vereinbarten Arbeitstage wenigstens 2x je 10 Minuten täglich physischen Patientenkontakt haben (beispielsweise beim Assistieren während ärztlicher Tätigkeiten an Patienten, dem Anlegen von Diagnosegeräten wie EKG, Lungenfunktion, …)
  • Für neu begonnene Dienstverhältnisse von diplomierten Assistent/innen bei Fachärzten für Radiologie ab 1.1.2022 gilt, im Falle der ausschließlichen Tätigkeit mit digitalen Aufnahmesystemen bzw. mit gepulsten Durchleuchtungssystemen, ein reduzierter Anspruch von einem Tag zusätzlichen Urlaubs. Ab 1.1.2025 entsteht für neue Dienstverhältnisse von Angestellten gemäß dem vorigen Satz kein Anspruch mehr auf Zusatzurlaub.
    Für neu begonnene Dienstverhältnisse von diplomierten Assistent/innen bei Fachärzten für Radiologie, welche nicht an entsprechenden Systemen des obigen Absatzes tätig werden, bleibt der Anspruch gemäß VIII (2) erster Satz weiterhin aufrecht.


Sobald wir von der Gewerkschaft den ausformulierten Kollektivvertrag erhalten haben, werden wir diesen auf www.aektirol.at im Downloadcenter zur Verfügung stellen.

Da die Auszahlung der Gehälter für Jänner unmittelbar bevorsteht, dürfen wir Sie ersuchen, diese Information ehestmöglich dem für Ihre Lohnverrechnung Verantwortlichen weiter zu geben.

Gehaltsschema ab 1.1.2022

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