Wahlärzte

Da Ärzte ohne Kassenverträge auch von sozialversicherten Patienten aufgesucht werden, d.h. gewählt werden können, hat sich der Name "Wahlarzt" ergeben.

Ärztliche Hilfe - freie Arztwahl

Die Bezeichnung Wahlarzt hat sich für Ärzte eingebürgert, die keinen Vertrag mit den Krankenkassen haben. Auch das Gesetz (ASVG) spricht von einem Wahlarzt. Hiefür ist keine besondere Zulassung notwendig. Sobald sich ein Arzt niederläßt und eine Ordination eröffnet, ist er Wahlarzt. Ein Arzt, der nicht mit allen Krankenversicherungsträgern Verträge hat, ist hinsichtlich jener Patienten, mit deren Versicherung er keinen Vertrag hat, Wahlarzt. Hat ein Arzt z.B. nur Verträge mit den sogenannten Kleinen Kassen (BVAEB, SVS), so ist er für Patienten der ÖGK Wahlarzt. Für Wahlärzte haben die Verträge mit den Krankenkassen zwar keine Geltung, sind aber, da sie Grundlage für den Kostenrückersatz an den Patienten sind, trotzdem wie in der Folge dargestellt wird, interessant.
Grundprinzip ist, dass der Versicherte nicht einer einzigen eigenen Einrichtung des Kranken- versicherungsträgers oder einem einzigen Vertragsarzt gegenüber stehen soll. Er soll die Wahl unter mehreren vom Sozialversicherungsträger ausgewählten Ärzten haben. Zumindest soll er einen weiteren freiberuflich tätigen Arzt zur Auswahl haben, der nicht Vertragsarzt sein muß. Dass er damit auf den Kostenersatz verwiesen wird, ist der Preis für die erweiterte Wahl. Eine Beschränkung des Rechtes der "freien Arztwahl" ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Das Zulassungssystem (Festlegung der Zahl und örtliche Verteilung der Planstellen) zu den Krankenkassen hat zur Folge, dass nicht alle freiberuflich tätigen Ärzte Vertragsärzte der Krankenversicherungsträger werden.

Rechtliche Grundlage

a) Auszug aus dem ASVG - Erstattung von Kosten der Krankenbehandlung:

Der grundsätzliche Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Krankenbehandlung bei Inanspruchnahme eines Nichtvertragsarztes (=Wahlarzt) ist im § 131 ASVG geregelt:
"Es gebührt dem Versicherten der Ersatz der Kosten dieser Krankenbehandlung im Ausmaß von 80 % des Betrages, der bei Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner des Versicherungsträgers von diesem aufzuwenden gewesen wäre. Wird die Vergütung für die Tätigkeit nicht nach erbrachten Einzelleistungen bestimmt, hat die Satzung des Versicherungsträgers Pauschbeträge für die Kostenerstattung festzusetzen."

b) Auszug aus der Satzung der ÖGK:

Basierend auf dieser zitierten gesetzlichen Bestimmung hat die Kasse wiederum nach den Bestimmungen des ASVG (§ 131 Abs 1) den gesetzlichen Auftrag, in ihrer Satzung das Ausmaß der Kostenerstattung festzulegen. Satzungsbestimmungen und Satzungsänderungen werden durch die ÖGK beschlossen und von der Aufsichtsbehörde, d.i. das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen, auf die Gesetzeskonformität geprüft. Durch die Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen erlangt der Beschluß der Generalversammlung der Kasse den Rang einer Verordnung und ist daher wie ein Gesetz anzuwenden.

Die Krankenkassen sind wie oben dargestellt in der Festlegung der Kostenrückersätze autonom. Ein Mitgestaltungsrecht der Ärztekammer ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Satzung lautet:
„Bei Inanspruchnahme eines Nichtvertragsarztes (Wahlarztes) werden die Kosten in Höhe von 80 % des Betrages erstattet, der bei Inanspruchnahme des entsprechenden Vertragspartners von der Kasse aufzuwenden gewesen wäre; soweit in der Honorarordnung Verrechnungsbeschränkungen (z.B. Limitierungen, Fallbegrenzungen, Pauschalien) vorgesehen sind, erfolgt die Kostenerstattung in Höhe von 80 % der festgesetzten Punkte- und Eurowerte. Die Kostenerstattung darf jedenfalls aber das Honorar, das dem Wahlarzt tatsächlich entrichtet wurde, nicht übersteigen."

Gemäß den Satzungsbestimmungen ermittelt die ÖGK eigene Kostenerstattungs-Punktewerte nach einer Durchschnittsberechnung der tatsächlichen Honorarabrechnungen der Vertrags(-fach)ärzte. Durch diese Berechnung, die auf den ausbezahlten Honorarsummen beruht, sind die in der Honorarordnung enthaltenen Limitierungen, Fallbegrenzungen und Staffelungen berücksichtigt, wodurch sich ein niedrigerer Punktewert für die Kostenerstattung ergibt. Ebenso verhält es sich bei den Euro-Honoraren, die in der Honorarordnung einer Limitierung unterworfen sind. In der Rückvergütungsberechnung durch die Kasse wird jedoch wegen der Durchschnittspunktewerte, die Limitierung nicht noch mal zusätzlich angewendet.
Diese Satzungsbestimmungen haben nur für den Versicherten Rechtswirksamkeit, sodass eine Informationspflicht von seiten der Kasse für die nur mittelbar betroffenen Wahlärzte nicht besteht. Mit Rechtswirksamkeit sind die Satzungsänderungen unter https://www.ris.bka.gv.at/SVRecht abrufbar.

Honorargestaltung

Der Wahlarzt ist grundsätzlich in seiner Honorargestaltung frei und kann die Höhe des Honorares für seine Leistung selbst bestimmen. Für einige Leistungen gibt es einen Empfehlungstarif, der in der privatärztlichen Honorarordnung von der Kurie der niedergelassenen Ärzte der Ärztekammer für Tirol herausgegeben wird (§ 84 Abs. 4 Ziff. 5 ÄrzteG). Sollte es zu einem gerichtlichen Streit zwischen Patient und Arzt über die Höhe des Honorares kommen, so kann ein Gutachten der Ärztekammer über die Angemessenheit des Honorares verlangt werden. Dieses Gutachten orientiert sich an dem erwähnten Empfehlungstarif. Die Rechnungslegung erfolgt in der Weise, dass der Patient vom Arzt eine Honorarnote erhält, wobei auf dieser als Voraussetzung für den Rückersatz durch die Sozialversicherung folgende Details enthalten sein müssen:

  1. Vor- und Familienname des Anspruchsberechtigten,
  2. Versicherungsnummer,
  3. Wohnadresse,
  4. bei Behandlung eines Angehörigen außerdem die unter Z 1 bis 3 angeführten Personaldaten des Angehörigen,
  5. die Zahlungsbestätigung, statt dessen kann auch der verwendete Einzahlungsnachweis (Zahlschein, Erlagschein, Kontoauszug) im Original übergeben werden; liegt kein Einzahlungsnachweis vor, kann im begründeten Einzelfall der Anspruchsberechtigte die Zahlung mit eigenhändiger Unterschrift bestätigen,
  6. das Ausstellungsdatum,
  7. genaue Angaben über die ärztlichen Leistungen, und zwar
    a) die Diagnose und Therapie,
    b) die Zahl der Ordinationen, Visiten, Nachtordinationen, Sonn- und Feiertagsordinationen und bei Sonn- und Feiertagsordinationen sowie Nachtvisiten und Nachtordinationen auch die entsprechende Begründung,
    c) die Sonderleistungen,
  8. das Datum, an dem die Leistungen erbracht wurden, bei Nachtvisiten und Nachtordinationen auch die Uhrzeit,
  9. bei Inanspruchnahme einer Wahl-Gruppenpraxis den Namen und das Fachgebiet des behandelnden Arztes der Gruppenpraxis.

Die Honorarnote wird in der Folge vom Versicherten bzw. Patienten entweder bar oder im Wege der Überweisung bezahlt. Als Bestätigung der Bezahlung gilt der Einzahlungsbeleg bzw. die Bestätigung des Arztes, dass der Honorarbetrag bar bezahlt wurde. Hiezu wird jedoch bemerkt, dass der Aufdruck oder die Stampiglie „bar bezahlt" auf der Honorarnote allein nicht genügt, sondern dieser Vermerk durch die Unterschrift des Arztes bestätigt werden muß. Die saldierte Originalhonorarnote soll die genauen Angaben über die ärztlichen Leistungen, und zwar die Diagnose und die Therapie, die Zahl der Ordinationen, Visiten, Nachtvisiten, Sonntagsordinationen und dgl. und die Sonderleistungen enthalten. In der Honorarrechnung ist das Datum, an dem die Leistung erbracht wurde, bei Nachtvisiten auch die Uhrzeit, anzugeben. Es ist auch möglich, die entsprechende Positionsnummer der Honorarordnung hinzuzufügen.

Kostenerstattung und Limite

Aufgrund der Sozialversicherungsgesetze, sind die Krankenkassen verpflichtet, den Patienten von Wahlärzten Kosten rückzuerstatten. Die Höhe der Kostenerstattung entspricht dem Honorar, welches ein Vertragsarzt für dieselben Leistungen erhalten würde, abzüglich eines Selbstbehaltes von 20 %.
Für Wahlärzte besteht keinerlei Verpflichtung, sich an die Kassentarife zu halten. Damit der Patient eines Wahlarztes ohne Verzögerungen Rückersatz für die von ihm bezahlten Arztkosten erhält, ist es günstig, dass der Wahlarzt die einzelnen Leistungen, die er erbingt, bei der Rechnungslegung, wie oben angeführt, aufschlüsselt und an die Formulierung der einzelnen Honorarordnungen anpaßt. Die Aufschlüsselung der Leistungen sollte so detailliert sein wie die Leistungspositionen in den Verträgen. Die einzelnen Honorarordnungen sind auf den Homepages der Kassen abrufbar. Eine Rechnung mit dem Inhalt z.B. Laborleistungen € 40,-- ist für den Patienten nachteilig und sollte durch eine Aufschlüsselung der Laborpositionen und entsprechende Anführung des Preises ersetzt werden. Der jeweilige Selbstbehalt wird von der Kostenerstattung in Abzug gebracht.

In den Behandlungsverträgen zwischen Vertragsärzten und Krankenkassen bestehen vor allem bei der ÖGK zahlreiche honorarlimitierende Bestimmungen. Z.B. kann die Position "Exploration von Allergien" bei der ÖGK von Hautfachärzten in höchstens 20 % der Fälle verrechnet werden. Derartige Beispiele gibt es mehrere. Die Ursache dafür liegt in den Bestimmungen des ASVG, nach denen die Ausgaben der Träger der Krankenversicherung für vertragsärztliche Hilfe begrenzt werden sollen, was sich in der Honorarordnung eben durch diese Leistungsbegrenzungen, wie Limitierungen und Staffelungen niederschlägt. Diese Begrenzungen sind auch nach den obzitierten Bestimmungen für die Rückvergütung bei Inanspruchnahme wahlärztlicher Hilfe anzuwenden. Dies bedeutet, dass die Kasse vom Gesetz und von der Satzung her berechtigt ist, Durchschnittswerte für den Kostenersatz festzulegen, die auf den tatsächlichen Abrechnungswerten der Vertragsärzte beruhen.

Die Grundleistungen und kleinen Sonderleistungen (-/I) werden nach den satzungsmäßigen Punktewerten ausbezahlt, große Sonderleistungen (-/II) zum Punktewert der Honorarordnung, wobei jene große Sonderleistungen, die laut Honorarordnung einer Limitierung unterliegen, im Rahmen der Kostenerstattung zu einem in der Satzung festgelegten Eurobetrag rückvergütet werden.
Die ÖGK erstattet z.B. für die Leistungsposition „Ordination außerhalb der vertraglichen Ordinationszeiten" in der in der Honorarordnung vorgesehenen Höhe keine Rückvergütung, da die ÖGK davon ausgeht, dass sie mit dem Wahlarzt keine Ordinationszeit vertraglich vereinbart hat. Die Kasse refundiert jedoch eine „normale" Ordination.

Für den Kostenerstattungsanspruch kann die Kasse die medizinische Notwendigkeit und das Ausmaß der von Wahlärzten durchgeführten Krankenbehandlung durch einen von der Kasse bestellten Arzt am Patienten überprüfen lassen.
Ist für die vertragsärztliche Inanspruchnahme besonderer Behandlungs- und Untersuchungsmethoden die vorherige Genehmigung durch die Kasse erforderlich, wird der Kostenersatz für die Inanspruchnahme dieser Behandlungs- und Untersuchungsmethode im Zuge einer wahlärztlichen Behandlung nur gewährt, wenn auch vorher die Genehmigung der Kasse eingeholt wurde bzw. wenn im Fall der Inanspruchnahme eines Röntgenfacharztes, eines Laborinstitutes, einer Einrichtung für physikalische Therapie sowie eines Logopäden eine ärztliche Zuweisung vorliegt.

Nach den Bestimmungen der Krankenordnung wird die Kostenerstattung spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalendervierteljahres geleistet, in dem die Untersuchung oder Behandlung durchgeführt bzw. die Honorarabrechnung eingereicht wird. Im ungünstigsten Fall würde die Dauer somit sechs Monate betragen. Die Wartezeit beträgt derzeit nur wenige Tage bzw. Wochen. Sollten sich in Zukunft Verzögerungen in der Kostenrückerstattung ergeben, haben Ihre Patienten die Möglichkeit, sich diesbezüglich mit der ÖGK (Ombudsmann) in Verbindung zu setzen.

Keine Kostenerstattung

Kosten werden nicht erstattet, wenn der Anspruchsberechtigte im selben Abrechnungszeitraum

  1. einen Arzt für Allgemeinmedizin als Wahlarzt und einen Arzt für Allgemeinmedizin als Vertragsarzt,
  2. einen Facharzt als Wahlarzt und einen Facharzt des gleichen Fachgebietes als Vertragsarzt,
  3. zwei oder mehrere Wahlärzte für Allgemeinmedizin oder
  4. zwei oder mehrere Wahlfachärzte des gleichen Fachgebietes

unabhängig davon, ob diese(r) einer Vertrags- oder Wahlgruppenpraxis angehört, in Anspruch genommen hat. Das gleiche gilt sinngemäß bei Inanspruchnahme eines Wahlarztes oder einer Wahleinrichtung neben einer eigenen Einrichtung oder Vertragseinrichtung der Kasse. In den Fällen der Punkte 3. und 4. werden nur die Kosten für die Inanspruchnahme jenes Wahlarztes ersetzt, dessen Honorarrechnung der Anspruchsberechtigte der Kasse als erste für den entsprechenden Abrechnungszeitraum übergibt.

Kosten werden nicht erstattet, wenn der Anspruchsberechtigte einen Vertragsarzt (eine Vertragseinrichtung, einen anderen Vertragspartner) privat in Anspruch genommen hat.

Grundlagen der Honorargestaltung

Zum Unterschied zum Kassenarzt hat der Wahlarzt die Möglichkeit und auch die wirtschaftliche Verpflichtung, seine Honorare frei zu gestalten. Die Privathonorarordnung der Ärztekammer für Tirol kann dazu nur Vorschläge bieten, die der einzelne Arzt auf die Struktur seiner Praxis und die Kosten seiner erbrachten Leistungen anpassen muß. Bei korrekter Kalkulation werden die Wahlarzthonorare in der Regel über den Kassenhonoraren liegen, da viele Gründe für die oft niedrigeren Einzelpositionsbewertungen der Kassenhonorare, wie Mengenrabatt, Sicherheit der Bezahlung bzw. Akontierung, Kündigungs- und Gebietsschutz, pro-ordinatione Bedarf und Pauschalcharakter einzelner Honorarpositionen (z.B. bei Grundleistung) beim Wahlarzt nicht gegeben sind.

Rechtsbeziehungen

Zwischen dem Wahlarzt und der Krankenkasse des Patienten besteht keinerlei direkte Rechtsbeziehung. Die aus dem Behandlungsvertrag erwachsenden Rechtsbeziehungen zwischen einem Patienten und einem Wahlarzt sind gänzlich unabhängig von etwaigen Rechtsbeziehungen dieses Patienten als Versicherten zu seinem Krankenversicherungsträger. Mit anderen Worten ausgedrückt bedeutet dies, dass in dem Dreiecksverhältnis Wahlarzt - Patient - Krankenkasse ausschließlich der Patient die rechtliche Möglichkeit hat, gegen eine gänzliche oder teilweise Ablehnung der Kostenrückerstattung durch die Krankenkasse vorzugehen. Fehlen somit dem Wahlarzt die rechtlichen Möglichkeiten, hat auch die Interessensvertretung des Arztes - also die Ärztekammer - weder als Vertreter des Arztes noch des Patienten gegenüber der Kasse Parteistellung. Hinweise der Kammer an die Adresse der Krankenversicherung über nicht honorarordnungskonforme Rückvergütungen wurden von dieser stets mit der Begründung der Unzuständigkeit der Kammer in dieser Angelegenheit zurückgewiesen.

Ausbildungs- und Gerätenachweise

Manche Leistungen der Honorarordnung werden Vertragsärzten nur dann honoriert, wenn sie einen Ausbildungs- und Gerätenachweis erbracht haben. Deshalb vergütet die Kasse bestimmte Leistungen nur, wenn der Wahlarzt gegenüber der Kasse einen Ausbildungs- und Gerätenachweis erbracht hat.

Medikamentenverordnung

Nach der allgemeinen Rechtslage werden Rezepte von Wahlärzten erst durch eine sogenannte Umwandlung (Bestätigung der Anspruchsberechtigung) durch die Kasse einem Kassenrezept gleichgestellt. Erst danach kann der Versicherte bei der Apotheke das Rezept wie ein Kassenrezept einlösen.
In der Praxis jedoch wurde zwischen den Kassen und der Ärztekammer eine Regelung getroffen, die es auch einem Wahlarzt ermöglicht wie ein Kassenarzt zu rezeptieren. Durch Abgabe einer Erklärung, dass er sich an die Richtlinien über der ökonomischen Verschreibweise von Heilmitteln (RÖV) hält, erhält er von der Kasse ein besonderes Wahlarztrezept (gelb), welches für den grünen Bereich (ÖGK, kleine Kassen) und gelbe Bereich RE2 (kleine Kassen) des Erstattungskodex (EKO) dem Kassenrezept gleichgestellt ist, d.h. die Apotheke behandelt dieses Rezept wie ein Kassenrezept.
Die Arzneimittel aus dem gelben und roten Bereich (ÖGK), gelben RE1 und roten Bereich (kleine Kassen) unterliegen der chef(kontroll)ärztlichen Vorbewilligungspflicht.

Wahlarzt und Hausapotheker

Bei Fehlen eines kurativen Einzelvertrages ist laut § 350 ASVG eine Direktverrechnung von Rezepten der Hausapotheke mit der Krankenkasse gesetzlich nicht erlaubt.

Kann die Krankenkasse das Honorar direkt dem Wahlarzt überweisen?

Es hat immer wieder Versuche und Modelle gegeben, um die Vorfinanzierung eines Patienten an den Wahlarzt zu vermeiden, die direkte Überweisung der Kostenerstattung an den Wahlarzt zu ermöglichen. Dies ist bisher an zwei gesetzlichen Voraussetzungen gescheitert:
Die Krankenordnung setzt eine saldierte Honorarnote -"Betrag erhalten" mit der Unterschrift des Arztes voraus, oder sonst einen geeigneten Einzahlungsnachweis. Die Möglichkeit einer Zession, d.h. Abtretung der Rückersatzforderung des Patienten an den Arzt anstelle einer Barzahlung, ist lt. ASVG nur mit Zustimmung der Kasse möglich. Diese Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die Übertragung im Interesse des Anspruchsberechtigten oder seiner Angehörigen gelegen ist. Es ist anzunehmen, dass die Krankenkassen einer solchen Zession nicht zustimmen würden.

Wahlarztinformation

In den vergangenen Jahren hat sich die Ärztekammer für Tirol bemüht, die angehenden Wahlärzte über Leistungen und Administration der Kasse zu informieren. Das Ziel war und ist es, dass der Wahlarzt das Kassensystem in seinen Strukturen kennenlernt und über den aktuellen Kostenrückerstattungsmodus aufgeklärt wird, um einen Überblick über die Eigenleistung des Patienten und die Leistungen des Sozialversicherungsträgers zu erlangen. Die Absicht, den Wahlarzt zu einem "Quasi-Vertragsarzt" zu machen, stand nicht dahinter.
Es soll dem Wahlarzt aber klar sein, dass er als freier, vertragsunabhängiger Unternehmer der Wirtschaftlichkeit in der Praxisführung verpflichtet ist.

Arztschild

Aufgrund der Schilderordnung der Österreichischen Ärztekammer ist es zulässig, dass ein Wahlarzt den Hinweis "Wahlarzt" auf seinem Ordinationsschild anbringt. Besteht ein Vertrag mit einem Krankenversicherungsträger, so kann ebenso darauf hingewiesen werden.

Überweisungen von einem Vertragsarzt

Grundsätzlich muss ein Vertragsarzt an einen anderen Vertragsarzt zuweisen. Überweisungen von einem Vertragsarzt an einen Wahlarzt sind jedoch möglich, wenn ein Patient dies wünscht (freie Arztwahl). Allerdings darf er dafür kein Kassenformular verwenden. Er hat den Patienten vorher über die privatärztliche Inanspruchnahme zu informieren.

Überweisung an einen Vertragsarzt

Jeder Wahlarzt kann zu einem Vertragsarzt überweisen. Allerdings muß der Versicherte dem Vertragsarzt, an den er überwiesen wurde, eine Anspruchsberechtigung (e-card, Überweisungsschein) vorlegen, damit die Behandlung auf Kassenkosten erfolgen kann.

Einweisung ins Krankenhaus

Hinsichtlich der Einweisung in ein a.ö. Krankenhaus ist der Wahlarzt einem Vertragsarzt gleichgestellt.

Krankmeldung durch einen Wahlarzt

Der Krankmeldevorgang durch einen Wahlarzt ist satzungsmäßig nicht vorgesehen, sondern hat bei Inanspruchnahme eines Wahlarztes durch einen Kontrollarzt der Krankenkasse zu erfolgen.
Der Wahlarzt kann lediglich dem Chef-/Kontrollarzt eine Krankmeldung vorschlagen. Die Krankmeldung ist ausschließlich einer Vertragseinrichtung vorbehalten.

Rechte des Versicherten

Da, wie oben erwähnt, nur der Patient in einer Rechtsbeziehung zu seiner Krankenver- sicherung steht, hat dieser bei einer gänzlichen oder teilweisen Ablehnung der Kostenrückerstattung die Möglichkeit, einen Bescheid zu verlangen und gegebenenfalls dagegen zu berufen und den ordentlichen Rechtsweg zu bestreiten.
Fühlt sich der Versicherte von seiner Krankenversicherung zu Unrecht behandelt, hat er auch die Möglichkeit, sich direkt mit dem Ombudsmann der ÖGK bzw. mit der Konsumenten- information der Arbeiterkammer für Tirol in Verbindung zu setzen. Nur eine Intervention der Versicherten bei ihrem Versicherungsträger bzw. ihrer Interessensvertretung könnte die Kasse dazu bringen, Unzulänglichkeiten, wie z.B. lange Wartezeiten auf die Rückvergütung, entsprechend zu begegnen.

Was können die Gründe dafür sein, dass kein voller Rückersatz erfolgt?

  • Bei der Krankenkasse des Patienten ist ein Selbstbehalt zu entrichten.
  • Eine Leistungsposition war limitiert.
  • Die Kasse hat durch die Satzung eigene Rückersätze festgelegt, die vom Vertragshonorar abweichen.
  • Der Patient hat im selben Quartal einen Kassenarzt derselben Fachrichtung aufgesucht.
  • Der Wahlarzt hat der Kasse keinen Ausbildungsnachweis für bestimmte Leistungen vorgelegt (z.B. Sonographie).
  • Die Kasse hat sich verrechnet.
  • Keine exakte Aufschlüsselung der Leistungen auf der Honorarnote.
  • Der Arzt war im Irrtum über die Honorarhöhe laut Kassenvertrag.