Angestellte Ärzte/Zahnärzte

Beiträge zum Wohlfahrtsfonds Jahr 2024
(Beiträge in Euro pro Monat)

  bis 35 Jahre 35-45 Jahre ab 45 Jahren
Grundrente 119,20 518,60 518,60
Todesfallbeihilfe 4,90 14,50 29,10
Krankenunterstützung 2,60 2,60 2,60
  126,70 535,70 550,30
Anwartschaft in der Grundrente 0,69% p.a 3,00% p.a. 3,00% p.a.

 

 

Versorgungsleistungen aus dem Wohlfahrtsfonds:

(Werte 2024)

1. Altersversorgung:

Grundrente: € 985,80
14 x p.a. brutto (bei einer Anwartschaft von 100,00%)

Lineare Progression:
Steigerung der Grundrente um 1,00% pro Jahr bei langer Versicherungsdauer

Stufenweise Anhebung der Voraussetzung von 15 auf 30 volle Beitragsjahre (von 2012 bis 2028, entscheidend ist der Stichtag vollendetes 65. Lebensjahr)
Monate ohne tatsächliche Beitragsleistung zur Grundrente (Mutter- bzw. Väterkarenz, Hinzurechnung Invaliditätsversorgung) sowie Nachzahlungen zur Grundrente für Stichtage ab dem 01.07.2008 werden für die Berechnung der Linearen Progression nicht berücksichtigt.

Die Inanspruchnahme der Altersversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds ist frühestens ab dem Stichtag vollendetes 60. Lebensjahr möglich (vorzeitige Altersversorgung). Allerdings führt die Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersversorgung zu einem Abschlag, welcher innerhalb der Jahre linear verläuft und für die gesamte Dauer des Bezuges wirksam bleibt.

Abschläge bei Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersvorsorge (Deckelung für Geburtsjahrgänge 1954 und älter):
ab dem vollendetem 60. Lebensjahr um 30,00%
ab dem vollendetem 61. Lebensjahr um 24,00%
ab dem vollendetem 62. Lebensjahr um 18,00%
ab dem vollendetem 63. Lebensjahr um 12,00%
ab dem vollendetem 64. Lebensjahr um 6,00%

2. Invaliditätsversorgung:

Grundrente: € 985,80
14 x p.a. brutto (bei einer Anwartschaft von 100,00%)

Lineare Progression:
Steigerung der Grundrente um 1,00% pro Jahr bei langer Versicherungsdauer
Stufenweise Anhebung der Voraussetzung von 15 auf 30 volle Beitragsjahre (von 2012 bis 2028, entscheidend ist der Stichtag vollendetes 65. Lebensjahr)
Monate ohne tatsächliche Beitragsleistung zur Grundrente (Mutter- bzw. Väterkarenz, Hinzurechnung Invaliditätsversorgung) sowie Nachzahlungen zur Grundrente für Stichtage ab dem 01.07.2008 werden für die Berechnung der Linearen Progression nicht berücksichtigt.

Die Inanspruchnahme der Invaliditätsversorgung führt zu einem Abschlag, welcher innerhalb der Jahre linear verläuft und für die gesamte Dauer des Bezuges wirksam bleibt.

Abschläge bei Inanspruchnahme der Invaliditätsversorgung:
ab dem vollendetem 60. Lebensjahr um 25,00%
ab dem vollendetem 61. Lebensjahr um 20,00%
ab dem vollendetem 62. Lebensjahr um 15,00%
ab dem vollendetem 63. Lebensjahr um 10,00%
ab dem vollendetem 64. Lebensjahr um 5,00%

3. Witwen-/Witwerversorgung:

60,00% der Alters- oder Invaliditätsversorgung, die der/m Verstorbenen zum Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat bzw. hätte.
€ 591,50 brutto 14 x p.a. (bei einer Anwartschaft der/s Verstorbenen zum Zeitpunkt des Todes von 100,00%)

4. Waisenversorgung (Deckelung bei mehreren Waisen):

Halbwaise:
30,00% der Alters- oder Invaliditätsversorgung, die der/m Verstorbenen zum Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat bzw. hätte (ausschließlich Grundrente).
€ 295,70 14 x p.a. brutto (bei einer Anwartschaft der/s Verstorbenen zum Zeitpunkt des Todes von 100,00%)

Vollwaise:
50,00% der Alters- oder Invaliditätsversorgung, die der/m Verstorbenen zum Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat bzw. hätte (ausschließlich Grundrente).
€ 492,90 14 x p.a. brutto (bei einer Anwartschaft der/s Verstorbenen zum Zeitpunkt des Todes von 100,00%)

5. Kinderunterstützung (Deckelung bei mehreren Kindern):

Zusätzlich für Bezieher der Alters- und Invaliditätsversorgung, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres des Kindes (während Schul- und Berufsausbildung)

Kinder von Beziehern der Altersversorgung: 10,00% der Grundrente (€ 98,60 bei einer Anwartschaft von 100%)
Kinder von Beziehern der Invaliditätsversorgung: 15,00% der Grundrente (€ 147,90 bei einer Anwartschaft von 100%)

6. Einmalleistungen bei Ableben

Maximale Höhe der Leistung:
Hinterbliebenenunterstützung: € 27 300,00 (brutto)
Bestattungsbeihilfe: € 3 900,00 (brutto)

Für neu-eintretende Ärzte/Zahnärzte ab 1.1.2014:
Für jeden Monat, in dem der volle Beitrag zur Todesfallbeihilfe laut Beitragsordnung geleistet wird, wird folgende Anwartschaft erworben:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr 0,08 % p.m.
Vom vollendeten 35. bis zum vollendeten 45. Lebensjahr 0,2 % p.m.
Ab dem vollendeten 45. Lebensjahr 0,4 % p.m.

Bei Ableben vor dem vollendeten 65. Lebensjahr werden die Monate bis zum vollendeten 65. Lebensjahr mit einer Anwartschaft von 0,4 % p.m. hinzugerechnet (Maximale Anwartschaft 100 %).

Unterstützungsleistungen aus dem Wohlfahrtsfonds:
(Werte 2024)

1. Krankenhaustaggeld:

Für angestellte Ärzte / Zahnärzte ab dem 29.Tag der stationären Krankenhausbehandlung: € 222,40 pro Tag

2. Rettungskosten:

Nur über Antrag bei besonderer Begründung. (Keine Flugrückholungskosten aus dem Ausland)

3. Kuraufenthalte:

Krankenunterstützung für Kuraufenthalte wird nicht gewährt.