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Häufig gestellte Fragen zum DFP  
Auf dieser Seite können Sie untenstehend Antworten zu den häufigsten Fragen rund um das Diplomfortbilungsprogramm der Österreichischen Ärztekammer finden. Der Bereich ist in folgende große
LPF - Förderungsantrag 2025  
LPF - Förderungsantrag 2025Anlage 2 zur Sonderrichtlinie Förderungsantrag Lehr(gruppen)praxisinhaber An das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Radetzkystraße 2
Arztprüfungen  
Die Absolvierung der Prüfung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin und zum Facharzt/zur Fachärztin ist für Ärzte/Innen zwingend vorgeschrieben. Die Durchführung und Organisation der
Allgemeinmedizin  
Die Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin ist in § 7 Ärztegesetz sowie in den Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung geregelt (für ÄrztInnen, die ihre postpromotionelle Ausbildung
Additivfach  
Die Ausbildung in einem Additivfach (spezielle Ausbildung im Rahmen eines Sonderfaches) ist in § 8 Ärztegesetz sowie in den Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung (für ÄrztInnen, die ihre
Facharzt  
Die Ausbildung zum Facharzt/zur Fachärztin in einem Sonderfach ist in § 8 Ärztegesetz sowie in den Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung (für ÄrztInnen, die ihre postpromotionelle
LPF - Beilage_B zur Abrechnung Lehrpraxisförderung (LP mit Beginn 2024)  
LPF - Beilage_B zur Abrechnung Lehrpraxisförderung (LP mit Beginn 2024)Gehalt Kinderzulage Familien-/Kindersockelbeitrag Gefahrenzulage SV-Beitrag DG NZ SV-Beitrag DZ SZ DB MV-DGBeitrag Zeilensumme
Ausbildungsstätten  
Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der An- und Aberkennung von ärztlichen Ausbildungsstätten Gemäß § 13c Abs 1 iVm § 245 Abs 3 ÄrzteG 1998 ist für den Bereich der An- und Aberkennung von
Anerkennung von Ausbildungsstätten  
Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der An- und Aberkennung von ärztlichen Ausbildungsstätten Gemäß § 13c Abs 1 iVm § 245 Abs 3 ÄrzteG 1998 ist für den Bereich der An- und Aberkennung von
Anerkennung als Lehrpraxis  
Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der An- und Aberkennung von ärztlichen Ausbildungsstätten Gemäß § 13c Abs 1 iVm § 245 Abs 3 ÄrzteG 1998 ist für den Bereich der An- und Aberkennung von