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Facharzt  
… an welcher die ÄrztInnen ihre Ausbildung tatsächlich absolvieren und sind diese rückwirkend ab 01.12.2016 auf den in der ASV zu erfassen. Es besteht für jede Ärztin/jeden Arzt in Ausbildung die…
Additivfach  
Die Ausbildung in einem Additivfach (spezielle Ausbildung im Rahmen eines Sonderfaches) ist in § 8 Ärztegesetz sowie in den Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung (für ÄrztInnen, die ihre
Basisausbildung  
Jede Ausbildung nach der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015) beginnt zwingend mit der 9-monatigen Basisausbildung in konservativen und chirurgischen Fachgebieten (Ausnahme ist das
Allgemeinmedizin  
Nach der 9-monatigen Basisausbildung folgt zuerst ein Spitalturnus im Ausmaß von 27 Monaten in den nachstehenden Fächern. 9 Monate Innere Medizin 3 Monate Kinder- und Jugendheilkunde 3 Monate
Rasterzeugnisse  
Weiterführende Links Rasterzeugnisse ÄAO 2006 Der Nachweis über die mit Erfolg zurückgelegte Ausbildung ist durch ein formal richtiges Rasterzeugnis zu erbringen. Die am 10.03.2007 kundgemachte
LPF - Beilage_B zur Abrechnung Lehrpraxisförderung (LP mit Beginn 2024)  
LPF - Beilage_B zur Abrechnung Lehrpraxisförderung (LP mit Beginn 2024)Gehalt Kinderzulage Familien-/Kindersockelbeitrag Gefahrenzulage SV-Beitrag DG NZ SV-Beitrag DZ SZ DB MV-DGBeitrag Zeilensumme
Rasterzeugnisse  
Die am 19.06.2015 kundgemachte Verordnung der Österreichischen Ärztekammer regelt die Ausgestaltung und Form der Rasterzeugnisse und Prüfungszertifikate sowie die für die Basisausbildung, für die
Leitender Notarzt-Refresher  
Die Ärztekammer für Tirol veranstaltet in Zusammenarbeit mit der Akademie der Ärzte am 12./13. September 2025 einen Leitenden Notarzt-Refresher. Dieser Refresher ist gemäß § 40 Ärztegesetz
Wissenschaftliches Modul  
Ein wissenschaftliches Modul ist nach der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015) ein für alle Sonderfachrichtungen grundsätzlich gleichartig gestaltetes Modul in der
Ausbildungsstätten  
Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der An- und Aberkennung von ärztlichen Ausbildungsstätten Gemäß § 13c Abs 1 iVm § 245 Abs 3 ÄrzteG 1998 ist für den Bereich der An- und Aberkennung von