Ordinationspersonal - 6. Urlaubswoche für GuKG Personal in Ordinationen

07.06.2023

Ordinationspersonal - 6. Urlaubswoche für GuKG Personal in Ordinationen

Wir sind darüber informiert worden, dass der Nationalrat im Dezember 2022 im Zuge einer Novelle des sog. Nachtschwerarbeitsgesetzes eine zusätzliche Urlaubswoche für GuKG Personal eingeführt hat. Wie sich jetzt herausgestellt hat, gilt diese gesetzliche Regelung nicht nur für das GuKG-Personal in Krankenanstalten und Pflegeheimen, sondern unabhängig davon, wo der Dienstort ist.

Das bedeutet, dass auch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, Pflegefachassistenz und Pflegeassistenz (GuKG Personal) in Ordinationen und Gruppenpraxen erfasst sind. D.h., dass dem Personal bei einer Beschäftigung als Pflegekraft in der Ordination eine zusätzliche (d.h. somit 6. Urlaubswoche) zusteht, ab dem Kalenderjahr in dem die Person das 43. Lebensjahr vollendet. Diese zusätzliche Urlaubswoche wird als "Entlastungswoche" bezeichnet. Die Einschätzung, dass dieser zusätzliche Urlaubsanspruch auch dem GuKG Personal in Ordinationen zusteht, wurde sowohl von Experten als auch von der Österreichischen Ärztekammer bestätigt.

Bei der Beurteilung, ob es sich um eine Anstellung als GuKG Personal handelt, kommt es nicht nur auf die KV-Einstufung an, sondern neben der arbeitsvertraglichen Regelung sicher auch auf die tatsächliche Verwendung (Kompetenzbereich gemäß der GuKG Berufe). Davon ist auch bei einer allfälligen Überprüfung z.B. durch das Arbeitsgericht auszugehen.

Neben dem arbeitsrechtlichen Anspruch des Personals ist hervorzuheben, dass im Gesetz auch eine Strafdrohung vorgesehen ist, wenn der Urlaubsanspruch nicht gewährt wird. Nach den gesetzlichen Vorschriften ist der Verbrauch dieser Urlaubswoche (Entlastungswoche) in den Arbeitszeitaufzeichnungen auszuweisen. Die Woche darf grundsätzlich nicht in Geld abgelöst werden.

Wir bitten Sie um Weiterleitung dieser Information an Ihren/Ihre Lohnverrechner/in bzw. Steuerberater/in zur individuellen Beratung.

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