Zulassungserleichterungen im Rahmen einer Pandemie

30.11.2020

Ärztliche Tätigkeit durch Turnusärztinnen und Turnusärzte, pensionierte oder karenzierte Ärztinnen und Ärzte im Rahmen der Pandemie

Mit dem 2. COVID-19-Gesetz wurde im Ärztegesetz eine Regelung für das ärztliche Tätigwerden im Rahmen einer Pandemie geschaffen. Durch diese Bestimmung wird es ermöglicht, dass zB auch Turnusärztinnen und Turnusärzte, pensionierte oder karenzierte Ärztinnen und Ärzte,  für Tätigkeiten im Rahmen der Pandemie herangezogen werden können. Die erforderliche Qualitätssicherung erfolgt durch die Vorgabe der Zusammenarbeit mit zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärztinnen und Ärzten für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnen und Fachärzten. Es erfolgt  keine Eintragung in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer.

Vor Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit im Rahmen der Pandemie ist eine Registrierung bei der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 36b Ärztegesetz (Sonderbestimmung für die Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit während der Corona Pandemie) erforderlich.

Wir dürfen Ihnen in diesem Zusammenhang den entsprechenden Link zur Registrierung bei der Österreichischen Ärztekammer mitteilen: https://www.aerztekammer.at/aerztinnen-und-aerzte  

Die Erfassung erfolgt mittels Datenblatt direkt an die Österreichische Ärztekammer (ael-recht(at)aerztekammer.at).

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