In § 49 Abs. 2c Ärztegesetz ist festgelegt, dass Ärztinnen und Ärzte, die zur selbstständigen Berufsausübung berechtigt sind, ihre absolvierte Fortbildung zumindest alle fünf Jahre gegenüber der Österreichischen Ärztekammer glaubhaft machen müssen.
Die bisherige Stichtagsregelung, wonach die Glaubhaftmachung der ärztlichen Fortbildung alle 3 Jahre immer zum 1.9. überprüft wurde (zuletzt war das pandemiebedingt am 1.9.2019 der Fall), wird mit 1.9.2025 durch eine individuelle Überprüfung der Einhaltung der ärztegesetzlichen Fortbildungsverpflichtung abgelöst.
Zukünftig ist es erforderlich, dass ein DFP-Diplom durchgehend, also für die Dauer der ärztlichen Tätigkeit, vorliegt (Ausnahme: Berufsunterbrechungen > 6 Monate). Der Gültigkeitszeitraum des DFP-Diploms dient gleichzeitig als individueller Fortbildungszeitraum.
Das bedeutet, dass Ärztinnen und Ärzte, die mit 1.9.2025 fünf Jahre oder länger zur selbständigen Berufsausübung berechtigt sind, die absolvierte Fortbildung am 1.9.2025, spätestens jedoch drei Monate danach (bis 30.11.2025) glaubhaft machen müssen.
Die Möglichkeit, Meldungen innerhalb von drei Monaten nach Ende des Fortbildungszeitraums zu erstatten, ändert nichts daran, dass die Fortbildung innerhalb des Fortbildungszeitraums absolviert sein muss.
Für Ärztinnen und Ärzte mit einem gültigen DFP-Diplom am 1.9.2025 ist der Nachweis erfüllt und die Fortbildung ist erst mit Ablauf des jeweiligen Gültigkeitszeitraums des bestehenden DFP-Diploms neuerlich nachzuweisen.
Die Gültigkeit Ihres aktuellen DFP-Diploms bzw. Ihr aktueller Punktestand ist in Ihrem persönlichen Online-Fortbildungskonto auf www.meindfp.at einsehbar.
Die Eckdaten zur Überprüfung der ärztegesetzlichen Fortbildungsverpflichtung neu ab 1.9.2025 wurden von der Akademie der Ärzte in der beigefügten Übersicht dargestellt. Weitere Informationen finden Sie auch auf der Website der Akademie der Ärzte. Hier wurden auch die häufigsten Fragen für Sie in den FAQ's zur Fortbildungspflicht zusammengefasst.