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Mitteilungen Ausgabe 01/2022  
Ärztekammer für Tirolwww.aektirol.atMITTEILUNGENNR 01/22 · 63. JAHRGANG · 1. APRIL 2022ZLU: 02Z031714M · P.B.B. · 6050 HALLÄrztekammerwahl 2022ab Seite 12Sterbeverfügungsgesetz und
2012_2.pdf  
Ärztekammer für Tirolwww.aektirol.atMITTEILUNGENNR 02/12 · 53. JAHRGANG · 9. JULI 2012ZLu: 02Z031714M · P.b.b. · 6050 HallStart in die neueFunktionsperiodeSeite 12Neues ReferatIn der
2011_2.pdf  
Ärztekammer für Tirolwww.aektirol.atMITTEILUNGENNR 02/11 · 52. JAHRGANG · 6. JULI 2011ZLu: 02Z031714M · P.b.b. · 6050 HallGemeindesanitätsdienstgesetz:Sprengelärztliche VersorgungSeite
Tiroler Wahlärztinnen und Wahlärzte sind versorgungswirksam und müssen erhalten werden  
Ärztekammer für Tirol gegen Abschaffung des Wahlarztkostenersatzes
Ärztekammer warnt: akute Versorgungsprobleme bei Schwangeren in Tirol  
Aufgrund der zahlreichen unbesetzten ÖGK-Kassenplanstellen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe spitzt sich die Versorgungssituation von Schwangeren im Bundesland stetig zu. Die Ärztekammer für Tirol
Kundmachung_­3_­Wahlvorschlaege_­2017_­vom_­23.01.2017__­kundgemacht_­am_­30.01.2017_­.pdf  
KUNDMACHUNG DER WAHLVORSCHLÄGE FÜR DIE WAHLIN DIE ÄRZTEKAMMER FÜR TIROL 2017Gemäß § 34 der Ärztekammer-Wahlordnung 2006 (ÄKWO) in der geltenden Fassung werden die Wahlvorschläge wie
Mehr Patientensicherheit durch offenere Fehlerkultur  
10 Jahre Critical Incident Reporting System CIRSmedical.at
ÖÄK warnt: Versorgungskrise auf dem Land spitzt sich zu  
Die ÖÄK fordert bei Gesundheits- und Medikamentenversorgung in ländlichen Regionen Orientierung am realen Bedarf der Menschen. Der Gebietsschutz für Apotheken müsse abgeschafft werden.
Hygienekonzepte  
Tiroler Ärztetage 2020 Ärztliche Wundbehandlung (Modul 1 und 2) sowie Fortbildung für substituierende Ärzte Verkehrsmedizinischer Refresherkurs Orthopädisch-traumatologisch-physikalischer
Zur ärztlichen Verschwiegenheitspflicht an Krankenanstalten  
Inhalt der Verschwiegenheitspflicht sind alle Geheimnisse, also nicht bereits allseits bekannte Umstände, die der Ärztin bzw. dem Arzt ausschließlich im Rahmen seiner Berufsausübung zugänglich