Suche

31 Treffer:
Niedergelassene Ärzt:innen 1960-1964  
Niedergelassene Ärzt:innen/Zahnärzt:innen, geboren zwischen 1960 und 1964, leisten aktuell für ihre Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung zusätzlich zur Grundrente den Beitrag zur
Ermäßigungsmöglichkeiten  
Vorübergehende Ermäßigungsmöglichkeit in den Jahren 2025 und 2026 In Folge der beschlossenen Einführung eines neuen Rentensystems und der Zusammenlegung der bisherigen Ergänzungs- und
Turnusärzt:innen  
Mit Eintragung in die Ärzteliste fallen monatliche Pflichtbeiträge zum Wohlfahrtsfonds und Kammerumlagen an, welche direkt vom Dienstgeber einbehalten und an die Ärztekammer für Tirol abgeführt
Angestellte Ärzt:innen/Zahnärzt:innen  
Beiträge zum Wohlfahrtsfonds Jahr 2025 (Beiträge in Euro pro Monat)   bis 35 Jahre 35-45 Jahre ab 45 Jahren Grundrente 124,00 539,40 539,40 Todesfallbeihilfe 4,90 14,50 29,10
Gruppenpraxis  
Beiträge zum Wohlfahrtsfonds Jahr 2025 (Beiträge in Euro pro Monat) Bei Beteiligung eines Arztes oder Zahnarztes an einer Gruppenpraxis kommen die Beiträge für jeden einzelnen Arzt bzw. Zahnarzt
Außerordentliche Kammermitglieder  
Dabei handelt es sich um Ärzte/Ärztinnen bzw. Zahnärzte/Zahnärztinnen, die derzeit nicht ärztlich/zahnärztlich tätig sind (z.B. längerer Auslandsaufenthalt, zeitlich begrenzter Teil der Ausbildung
Ermäßigung/Befreiung  
Kammerangehörige sind gesetzlich verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds zu leisten. Die Beiträge dürfen 18,00% der jährlichen Bruttoeinnahmen aus ärztlicher Tätigkeit nicht übersteigen. Falls
Einmalleistungen bei Ableben  
Nach Ableben eines Kammerangehörigen oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung und erfolgtem Anspruchsnachweis erfolgt die Auszahlung.Maximale Höhe der Leistung (Wert 2025):
Berechnung der Altersversorgung  
Stark vereinfachte Erklärung der Berechnung an Hand der Grundrente (bezahlen sowohl Angestellte und Niedergelassene Ärzte/Zahnärzte als auch Wohnsitzärzte/Wohnsitzzahnärzte): Monatlich zahlt
Weiterarbeiten als Altersversorgungsbezieher  
… auch für alle im Alt-System verbleibenden (Zahn)Ärzt:innen. Weiters entfällt generell auch die bis zum 31.12.2024 geltende Beitragspflicht für weiterhin aktiv erwerbstätige Altersversorgungsbezieher:innen (BeA). …