Suche

318 Treffer:
Änderung der Verordnung über die Einrichtung eines ärztlichen Not- und Bereitschaftsdienstes in Tirol (Inkrafttreten: 11.07.2024)  
KUNDMACHUNG DER ÄRZTEKAMMER FÜR TIROLVerordnung, mit der die Verordnung der Kurienversammlung derniedergelassenen Ärzte über die Einrichtung eines ärztlichen Not- undBereitschaftsdienstes in
Änderung der Satzung der Ärztekammer für Tirol vom 07.06.2017 (Kundmachung am 09.06.2017)  
Verlautbarung nach § 195a Ärztegesetz 1998Novelle der Satzung der Ärztekammer für Tirollaut Beschluss der Vollversammlung vom 07.06.2017:Die Satzung wird wie folgt geändert:1.§ 7 Abs. 1 lautet:
Anerkennung als Lehrpraxis  
Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der An- und Aberkennung von ärztlichen Ausbildungsstätten Gemäß § 13c Abs 1 iVm § 245 Abs 3 ÄrzteG 1998 ist für den Bereich der An- und Aberkennung von
Novelle der Geschäftsordnung der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte der Ärztekammer für Tirol laut Beschluss der Vollversammlung vom 07.06.2017, verlautbart am 09.06.2017.pdf  
Verlautbarung nach § 195a Ärztegesetz 1998Novelle der Geschäftsordnungder Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzteder Ärztekammer für Tirol laut Beschluss der Vollversammlung
Honorarempfehlung für häufige außervertragliche Leistungen 2024  
Dafür zahlt die Krankenkasse nicht!Honorarempfehlung für häufige außervertragliche LeistungenDas Honorar dieser Leistungen hängt wesentlich davon ab, ob sie Folge einer kurativenLeistung sind oder
Allgemeinmedizin  
Die Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin ist in § 7 Ärztegesetz sowie in den Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung geregelt (für ÄrztInnen, die ihre postpromotionelle Ausbildung
Honorarempfehlung für häufige außervertragliche Leistungen 2025  
Dafür zahlt die Krankenkasse nicht!Honorarempfehlung für häufige außervertragliche LeistungenDas Honorar dieser Leistungen hängt wesentlich davon ab, ob sie Folge einer kurativenLeistung sind oder
Additivfach  
Die Ausbildung in einem Additivfach (spezielle Ausbildung im Rahmen eines Sonderfaches) ist in § 8 Ärztegesetz sowie in den Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung (für ÄrztInnen, die ihre
Arztprüfungen  
Die Absolvierung der Prüfung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin und zum Facharzt/zur Fachärztin ist für Ärzte/Innen zwingend vorgeschrieben. Die Durchführung und Organisation der
Facharzt  
Die Ausbildung zum Facharzt/zur Fachärztin in einem Sonderfach ist in § 8 Ärztegesetz sowie in den Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung (für ÄrztInnen, die ihre postpromotionelle