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ÖÄK: Johannes Steinhart ist neuer Präsident der Österreichischen Ärztekammer  
Der neue ÖÄK-Präsident setzt sich für seine Amtszeit die Attraktivierung des Arztberufes und konsequentes Vorgehen gegen Fehlentwicklungen zum Ziel.
Besoldungsreform TILAK – Durchführungsverordnungen; Begutachtung  
Amt der Tiroler LandesregierungOrganisation und PersonalAmtssigniert. SID2014101096662Informationen unter: amtssignatur.tirol.gv.atMag. Christian WarzilekTelefon 0512/508-2142Siehe
2015_Sondernummer_III.pdf  
MitteilungenSondernummer III/201556. Jahrgang13. Mai 2015AUSSCHREIBUNG VON FREIENKASSEN­ARZTSTELLENfür Ärzte für Allgemeinmedizin und FachärzteGemäß den Bestimmungen des Gesamtvertrages
SchilderO_­Erlaeuterungen2012-07-01.pdf  
1 von 2Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über Art und Form der Bezeichnung derOrdinationsstätte (Schilderordnung)ErläuterungenA. Allgemeiner TeilGemäß § 56 Abs. 1 Z 3 Ärztegesetz 1998
LPF - Förderungsantrag 2025  
Anlage 2 zur SonderrichtlinieFörderungsantrag Lehr(gruppen)praxisinhaberAn dasBundesministerium fürSoziales, Gesundheit, Pflege undKonsumentenschutzRadetzkystraße 21030
LPF - Förderungsantrag 2025  
LPF - Förderungsantrag 2025Anlage 2 zur Sonderrichtlinie Förderungsantrag Lehr(gruppen)praxisinhaber An das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Radetzkystraße 2
2014_Sondernummer_III.pdf  
MitteilungenAUSSCHREIBUNG VON FREIENKASSEN­ARZTSTELLENSondernummer III/201455. Jahrgang28. Mai 2014für Ärzte für Allgemeinmedizin und FachärzteGemäß den Bestimmungen des Gesamtvertrages
Leitfaden Sterbeverfügung vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz  
Leitfaden Sterbeverfügung vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzSterbeverfügung Leitfaden für die Praxis Impressum Medieninhaber und Herausgeber:
Häufig gestellte Fragen zum DFP  
Auf dieser Seite können Sie untenstehend Antworten zu den häufigsten Fragen rund um das Diplomfortbilungsprogramm der Österreichischen Ärztekammer finden. Der Bereich ist in folgende große
Gestaltung einer Arzthomepage  
In der von der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 53 Abs. 4 ÄrzteG beschlossenen Werberichtlinie „Arzt und Öffentlichkeit" ist dem Arzt die Einrichtung einer eigenen oder die Beteiligung an einer