WohnsitzärztInnen sind zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte ÄrztInnen, die weder in einem Anstellungsverhältnis tätig sind, noch eine eigene Ordination betreiben.
Zum Tätigkeitsprofil gehören:
Solche ÄrztInnen haben der Ärztekammer den Wohnsitz, sollte ein solcher im Bundesgebiet nicht gegeben sein, den Ort dieser Tätigkeiten, unverzüglich bekannt zu geben. Ebenso ist für die Tätigkeit als Wohnsitzarzt/-ärztin der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 52d ÄrztG zu erbringen.