Niedergelassene Ärzt:innen

Jeder Arzt/jede Ärztin für Allgemeinmedizin, approbierte Arzt/Ärztin oder Facharzt/Fachärztin, der seinen/die ihren Beruf als freien Beruf ausübt, hat das Recht seinen/ihren Beruf im ganzen Bundesgebiet auszuüben. Er/Sie darf im Bundesgebiet maximal zwei Berufssitze begründen. Jede Eröffnung, Verlegung bzw. Auflassung eines Berufssitzes ist der jeweils zuständigen Landesärztekammer schriftlich bekannt zu geben.

Eine der wichtigsten Voraussetzungen für die Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit ist, neben der Meldung an die jeweilige Landesärztekammer, der Nachweis über eine abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 52d ÄrzteG.

Praxisgründung

Der Entschluss, eine eigene Praxis zu eröffnen und sich niederzulassen, wird von den meisten ÄrztInnen bereits in den ersten Jahren ihrer Ausbildung gefasst. Die unmittelbare Vorbereitung des Eröffnens der eigenen Praxis sollte spätestens ein Jahr vor dem Eröffnungstermin beginnen. Die Möglichkeiten der vorbereitenden Tätigkeiten sind vielfältig.

Einen detaillierten Praxisleitfaden finden Sie in der Broschüre "Praxisleitfaden für Wahlärzte"

Berufssitz

ÄrztInnen für Allgemeinmedizin, approbierte ÄrztInnen oder FachärztInnen, die beabsichtigen, ihren Beruf als niedergelassene ÄrztInnen auszuüben, haben der zuständigen Landesärztekammer ihren Berufssitz bekannt zu geben. Berufssitz ist der Ort, an dem sich die Ordinationsstätte befindet, in der und von der aus die freiberufliche Tätigkeit ausgeübt wird.

Der Arzt/die Ärztin für Allgemeinmedizin, approbierte Arzt/Ärztin oder Facharzt/Fachärztin darf maximal zwei Berufssitze im Bundesgebiet haben. Die Eröffnung eines zweiten Berufssitzes ist der/den zuständigen Landesärztekammer/n zu melden.

Wenn der zweite Berufssitz im selben Bundesland gelegen ist, in dem sich bereits die "Erstordination" befindet, ist dies mit keinerlei Kosten verbunden.

Eine Niederlassung in zwei Bundesländern begründet jedoch eine ordentliche Kammermitgliedschaft bei beiden zuständigen Landesärztekammern. In solchen Fällen wird von beiden Kammern die Kammerumlage vorgeschrieben.

Die freiberufliche Ausübung des ärztlichen Berufes ohne bestimmten Berufssitz (Wanderpraxis) ist verboten.

Wechsel der Ordinationsstätte durch Vertragsärzte

Ein beabsichtigter Wechsel der Ordinationsstätte ist vom Vertragsarzt/von der Vertragsärztin sowohl der Ärztekammer als auch dem Versicherungsträger mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben. Wird innerhalb von zwei Wochen von den Vertragsparteien kein Einspruch erhoben, gilt dies als Zustimmung zum Fortbestand des Einzelvertrages. Im Falle eines Einspruches entscheidet auf Antrag des Vertragsarztes/der Vertragsärztin die paritätische Schiedskommission.

Der Wechsel der Ordinationsstätte bei Fortbestand des Einzelvertragsverhältnisses ist erst zulässig, wenn kein Einspruch erhoben wurde oder die paritätische Schiedskommission dem Wechsel der Ordinationsstätte zugestimmt hat.

Meldung Praxisverlegung