Suche

392 Treffer:
KUF 3 Rückerstattungstarife Abschnitt B ab 1.1.2024 bis 31.12.2024  
Abschnitt BOPERATIONSTARIFEDER TIROLER KRANKENFÜRSORGENFÜR ÄRZTE UND FACHÄRZTEgültig ab 1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2024Punktwert€1,2938 -1-B. O P E R A T I O N S T A R I FFÜR
E7 Formular Meldung eines Dienstverhältnisses  
Zur Vorlage an die ÖsterreichischeÄrztekammer (Formular E.7)Meldung eines Dienstverhältnisses(Bitte in Blockschrift ausfüllen)HINWEIS: Felder, die mit der Ziffer „1“ gekennzeichnet sind,
_­8256_­AerztinArzt_­fuer_­Allgemeinmedizin_­oder_­Fachaerztin-arzt_­fuer_­Innere_­Medizin.pdf  
Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin oder Fachärztin/-arzt für InnereMedizinJetzt bewerben!Über WhatsApp bewerben!Beschäftigungsausmaß:50-100%Arbeitszeiten:Montag bis FreitagEintrittsdatum:Ab
Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit  
Jeder Arzt/jede Ärztin ist aufgrund der ärztegesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, sich vor Aufnahme der postpromotionellen Ausbildung bzw. Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit bei der zuständigen
Darmkrebsvorsorge - Leben retten und Kosten im Gesundheitswesen sparen:  
Ärztekammer für Tirol fordert Bekenntnis zu verbesserter Darmkrebsvorsorge von Politik und Krankenkassen
Impfungen: Senioren verdienen Sicherheit  
Gerade Senioren brauchen bei Impfungen fundierte ärztliche Beratung und Betreuung, sagt Rudolf Schmitzberger, Leiter des ÖÄK-Impfreferates.
Änderung der Satzung der Ärztekammer für Tirol vom 07.06.2017 (Kundmachung am 09.06.2017)  
Verlautbarung nach § 195a Ärztegesetz 1998Novelle der Satzung der Ärztekammer für Tirollaut Beschluss der Vollversammlung vom 07.06.2017:Die Satzung wird wie folgt geändert:1.§ 7 Abs. 1 lautet:
Außerordentliche Kammermitglieder  
Dabei handelt es sich um Ärzte/Ärztinnen bzw. Zahnärzte/Zahnärztinnen, die derzeit nicht ärztlich/zahnärztlich tätig sind (z.B. längerer Auslandsaufenthalt, zeitlich begrenzter Teil der Ausbildung
Resolution der Österreichischen Ärztekammer: Für die Gesundheitsversorgung der Zukunft  
Prävention und Vorsorge, Patientenlenkung und Digitalisierung: Die Österreichische Ärztekammer bezieht zu den aktuellen Finanzausgleichsverhandlungen Position.
Änderung der Diäten- und Reisekostenverordnung vom 05.06.2013 (Kundmachung am 10.06.2013)  
Verlautbarung nach § 195a ÄrzteG 1998:Änderung der„Verordnung der Ärztekammer für Tirol zur Regelung der Gebühren imZusammenhang mit der Ausübung einer Funktion oder Tätigkeit sowieDurchführung