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Allgemeinmedizin  
Nach der 9-monatigen Basisausbildung folgt zuerst ein Spitalturnus im Ausmaß von 27 Monaten in den nachstehenden Fächern. 9 Monate Innere Medizin 3 Monate Kinder- und Jugendheilkunde 3 Monate
Wissenschaftliches Modul  
Ein wissenschaftliches Modul ist nach der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015) ein für alle Sonderfachrichtungen grundsätzlich gleichartig gestaltetes Modul in der
Spezialisierungen  
Die nach der Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 (ÄAO 2006) auf einem Sonderfach aufbauenden Additivfächer wurden im Rahmen der Ausbildungsreform abgeschafft und werden, sofern deren Inhalte nicht in den
Notarztfortbildung  
Verlängerung der notärztlichen Diplome im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie Die Bestimmung über die Covid-19-bedingte Aussetzung der Fristen im Bereich der ärztlichen Aus-, Fort- und
Ausbildung in der Lehrpraxis nach ÄAO 2015  
Als letzter Ausbildungsabschnitt ist bei der Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin nach der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015) verpflichtend eine 6-monatige
ÖÄK Weiterbildungsurkunden  
ÖÄK-Diplome Die ÖÄK-Diplome basieren auf der Verordnung über ärztliche Weiterbildung der Österreichischen Ärztekammer und den Anlagen/Richtlinien. Ziel von ÖÄK-Diplomen ist der
Lehrpraxismodell_­Tirol_­Folder.pdf  
Lehrpraxismodell Tirol für AllgemeinmedizinerInnen (nach ÄAO 2015) Mit diesem Folder möchten Sie das Land Tirol, die Tiroler Sozialversicherungsträger und die Tiroler Ärztekammer über die wichtigsten
Facharzt für Allgemein- und Familienmedizin  
Einführung der Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemein- und Familienmedizin Nach jahrelanger Forderung treten am 1. Juni 2026 die Regelungen zur Einführung der Ausbildung zur
Notaerzte_­Verordnung_­-_­konsolidierte_­Fassung.pdf  
Verordnung – konsolidierte Fassung 1 Stammfassung beschlossen von der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer im Rahmen des 139. Österreichischen Ärztekammertages am 14.06.2019. 1. Novelle
LPF_­-_­Sonderrichtlinie_­fuer_­die_­Jahre_­2025-2028.pdf  
GZ. 2024-0.868.647 SONDERRICHTLINIE LEHRPRAXISFÖRDERUNG FÜR DIE JAHRE 2025 BIS 2028 des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Bei der vorliegenden Richtlinie