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LPF_­-_­Sonderrichtlinie_­fuer_­die_­Jahre_­2025-2028.pdf  
GZ. 2024-0.868.647 SONDERRICHTLINIE LEHRPRAXISFÖRDERUNG FÜR DIE JAHRE 2025 BIS 2028 des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Bei der vorliegenden Richtlinie
Ausbildungsstätten  
Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der An- und Aberkennung von ärztlichen Ausbildungsstätten Gemäß § 13c Abs 1 iVm § 245 Abs 3 ÄrzteG 1998 ist für den Bereich der An- und Aberkennung von
Anerkennung von Ausbildungsstätten  
Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der An- und Aberkennung von ärztlichen Ausbildungsstätten Gemäß § 13c Abs 1 iVm § 245 Abs 3 ÄrzteG 1998 ist für den Bereich der An- und Aberkennung von
Anerkennung als Lehrpraxis  
Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der An- und Aberkennung von ärztlichen Ausbildungsstätten Gemäß § 13c Abs 1 iVm § 245 Abs 3 ÄrzteG 1998 ist für den Bereich der An- und Aberkennung von
Ärzte-Ausbildungsordnung 2006  
Wichtige InformationenAbschluss Ausbildung nach ÄAO 2006 Es wurde nunmehr in § 235 Abs. 3 ÄrzteG 1998 gesetzlich klargestellt (BGBl. I. Nr. 21/2024), dass sämtliche Ausbildungen sowie
Ärzte-Ausbildungsordnung 2015  
Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 Die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015) gilt verpflichtend für alle Absolventen der Medizinischen Universität, welche nach dem 31.05.2015 mit der
Anhang_­2_­Dienstzettel_­LP_­KiJu.docx  
DIENSTZETTEL gem. § 6 Abs. 3 Angestelltengesetz Frau/Herr ……………………………………………………………………………………………. wohnhaft in …………………………………………………………………….………………….. ist ab ………………………………….….. als
LPF_­-_­Anhang_­2_­Dienstzettel_­LP_­Derma.docx  
DIENSTZETTEL gem. § 6 Abs. 3 Angestelltengesetz Frau/Herr ……………………………………………………………………………………………. wohnhaft in …………………………………………………………………….………………….. ist ab ………………………………….….. als