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Ausbildungsstätten
Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der An- und Aberkennung von ärztlichen Ausbildungsstätten Gemäß § 13c Abs 1 iVm § 245 Abs 3 ÄrzteG 1998 ist für den Bereich der An- und Aberkennung von Anerkennung von Ausbildungsstätten
Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der An- und Aberkennung von ärztlichen Ausbildungsstätten Gemäß § 13c Abs 1 iVm § 245 Abs 3 ÄrzteG 1998 ist für den Bereich der An- und Aberkennung von Ärztliche Nebentätigkeit
Die Aufnahme und Beendigung einer ärztlichen Nebentätigkeit angestellter ÄrztInnen muss der Ärztekammer für Tirol zeitgerecht und schriftlich gemeldet werden. Gemäß den ärztegesetzlichen