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Ausbildung in der Lehrpraxis nach ÄAO 2015  
Als letzter Ausbildungsabschnitt ist bei der Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin nach der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015) verpflichtend eine 6-monatige
Reihungsrichtlinien ab 22. Mai 2024  
Reihungsrichtlinien ab 22. Mai 2024Anhang 2 Richtlinien für die Auswahl der § 2-Vertragsärzte für Allgemeinmedizin, Vertragsfachärzte und Vertrags-Gruppenpraxen (gültig ab 22.05.2024) Nach § 5 Abs.
ÖÄK Weiterbildungsurkunden  
ÖÄK-Diplome Die ÖÄK-Diplome basieren auf der Verordnung über ärztliche Weiterbildung der Österreichischen Ärztekammer und den Anlagen/Richtlinien. Ziel von ÖÄK-Diplomen ist der
Befristete erweiterte Stellevertretung konsolidierte Fassung ohne Verlautbarungscharakter (Stand 1.1.2016)  
Konsolidierte FassungGesamtvertragliche Vereinbarung überdie befristete erweiterte Stellvertretung(in der Fassung des 1. und 2. Zusatzprotokolls)abgeschlossen zwischen der Ärztekammer für Tirol
Gemeinsame Vertragserfüllung konsolidierte Fassung ohne Verlautbarungscharakter (Stand 1.1.2016)  
Konsolidierte FassungGesamtvertragliche Vereinbarungüber die gemeinsame Erfüllung eines Einzelvertrages(in der Fassung des 1. Zusatzprotokolls)abgeschlossen zwischen der Ärztekammer für Tirol
Ärztliche Tätigkeit in Österreich - Anforderungen für die Eintragung in die Ärzteliste Stand Jänner 2025  
Ärztekammer für TirolÄrztliche Tätigkeit in ÖsterreichAnforderungen für die Eintragung Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit inÖsterreichDie Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit in
Ärztliche Tätigkeit in Österreich - Anforderungen für die Eintragung in die Ärzteliste Stand Jänner 2025  
Ärztliche Tätigkeit in Österreich - Anforderungen für die Eintragung in die Ärzteliste Stand Jänner 2025Ärztekammer für Tirol Ärztliche Tätigkeit in Österreich Anforderungen für die Eintragung
Broschüre Praxiszurücklegung  
KOLUMNENTITELPraxis­zurücklegungÄRZTEKAMMER FÜR TIROLPraxiszurücklegung | Ärztekammer für Tirol 1 KOLUMNENTITEL2 Ärztekammer für Tirol | Praxiszurücklegung FOTO: WOLFGANG
Schiedsstelle in Arzthaftpflichtfragen  
Richtlinien für das Verfahren vor der Schiedsstelle in Arzthaftpflichtfragen (ärztliche Schlichtungsstelle) der Ärztekammer für TirolGesetzliche Grundlagen: § 58a. (1) Hat eine Person, die
WFF-Satzungsänderung vom 16.06.2010, Kundmachung am 17.06.2010  
Verlautbarung nach § 195a Abs. 2 ÄrzteG 1998Novelle der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirollaut Beschluss der Erweiterten Vollversammlung vom 16.06.2010:Die Satzung wird wie