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Fortbildungsnachweis NEU ab 01.09.2025  
In § 49 Abs. 2c Ärztegesetz ist festgelegt, dass Ärztinnen und Ärzte, die zur selbstständigen Berufsausübung berechtigt sind, ihre absolvierte Fortbildung zumindest alle fünf Jahre gegenüber der
Anhang_­1_­Foerderungsantrag_­LP_­KiJu.docx  
Ärztekammer für Tirol Abteilung Kurie ang. Ärzte Anichstraße 7 6020 Innsbruck Förderantrag Vom Vertragsarzt/-ärztin auszufüllen: Name LehrpraxisinhaberIn: VPNR: Adresse Lehr(gruppen)praxis:
SF01 Tätigkeit in einer Lehrpraxis  
SF01 Tätigkeit in einer LehrpraxisE-Mail gVWHUUHLFKLVFKH bU]WHNDPPHU :HLKEXUJJDVVH :LHQ 7lWLJNHLW LQ HLQHU /HKUSUD[LV Es wird bestätigt, dass Herr/Frau Dr. in der
LPF - Förderungsantrag 2025  
LPF - Förderungsantrag 2025Anlage 2 zur Sonderrichtlinie Förderungsantrag Lehr(gruppen)praxisinhaber An das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Radetzkystraße 2
Sekundaertransport.pdf  
sozialministerium.at BMSGPK-Gesundheit - IX/A/3 (Rechtsangelegenheiten ÄrztInnen, Psychologie, Psychotherapie und Musiktherapie) Österreichische Ärztkammer Weihburggasse 10-12 1010 Wien Dr. Sandra
Facharzt für Allgemein- und Familienmedizin  
Einführung der Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemein- und Familienmedizin Nach jahrelanger Forderung treten am 1. Juni 2026 die Regelungen zur Einführung der Ausbildung zur
Foerdervereinbarung_­LP_­KiJu.pdf  
…henden Fachärzte für Kinder- und Jugendheilkunde zu attraktiveren. Für den Förderzeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2025 stellt die ÖGK daher unpräjudiziell einen Betrag in der Höhe von € 360.000,00 zur Verfügung. Mit…
Fortbildung  
Ärztinnen und Ärzte sind fünf Jahre nach Erlangung der Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung und der entsprechenden Eintragung in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer
Informationen und Links  
Es gehört zum ethischen Selbstverständnis der Ärztinnen und Ärzte ihre fachliche Kompetenz laufend zu erweitern und auf den neuesten Stand der Forschung zu bringen. Darüber hinaus ist eine
Ausbildung in der Lehrpraxis nach ÄAO 2015  
Als letzter Ausbildungsabschnitt ist bei der Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin nach der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015) verpflichtend eine 6-monatige