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Foerdervereinbarung_­LP_­KiJu.pdf  
FÖRDERVEREINBARUNG abgeschlossen zwischen 1. Kinderfacharzt [Name, VName, Ordinationsadresse] einerseits und der 2. Österreichischen Gesundheitskasse, vertreten durch FBL Dr. Arno Melitopulos-Daum,
eLearning  
Hier finden Sie eine Übersicht zu den aktuellen eLearning-Modulen der Akademie der Ärzte.  Eine Vielzahl an DFP-approbierten E-Learning-Fortbildungen finden Sie zudem
Anlage_2_Dienstzettel.docx  
DIENSTZETTEL gem. § 6 Abs. 3 Angestelltengesetz und § 14 des Kollektivvertrages für bei niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten (Lehrpraxen) bzw. in ärztlichen Lehrgruppenpraxen angestellte Ärztinnen
Fortbildung  
Ärztinnen und Ärzte sind fünf Jahre nach Erlangung der Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung und der entsprechenden Eintragung in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer
Additivfach  
Die Ausbildung in einem Additivfach (spezielle Ausbildung im Rahmen eines Sonderfaches) ist in § 8 Ärztegesetz sowie in den Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung (für ÄrztInnen, die ihre
Lehrpraxisbörse Allgemeinmedizin  
Die Lehrpraxisbörse der Ärztekammer für Tirol bietet LehrpraktikantInnen eine Übersicht der zur Verfügung stehenden Lehrpraxen in Tirol.ImstLehrpraxisinhaberInAdresseKontaktVerfügbarkeit Dr.
Förderung der Lehrpraxis  
Lehrpraxisförderung Allgemeinmedizin ÄAO 2015 Eine Förderung durch die öffentliche Hand ist nur für den verplichtenden letzten Ausbildungsabschnitt in einer Lehr(gruppen)praxis vorgesehen.
Basisausbildung  
Jede Ausbildung nach der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015) beginnt zwingend mit der 9-monatigen Basisausbildung in konservativen und chirurgischen Fachgebieten (Ausnahme ist das
Barcode-Etiketten  
Barcode-Etiketten zur Registrierung der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen Sie werden höflich ersucht, beim Besuch einer Fortbildungsveranstaltung eine Barcode-Etikette mitzuführen. Sofern
Leitender Notarzt-Refresher  
Die Ärztekammer für Tirol veranstaltet in Zusammenarbeit mit der Akademie der Ärzte am 12./13. September 2025 einen Leitenden Notarzt-Refresher. Dieser Refresher ist gemäß § 40 Ärztegesetz