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Pension  
Die Altersversorgung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol wird auf Antrag regulär ab dem vollendeten 65. Lebensjahr bzw. vorzeitig frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres gewährt.
Sozialversicherungsfragen  
Freiberuflich tätige ÄrztInnen/ZahnärztInnen, die eine Ordination führen, unterliegen einer Pflichtversicherung nach dem Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen
Wohlfahrtsfonds  
Satzungsnovelle 2025 Einige Texte im Bereich "Wohlfahrtsfonds" werden derzeit mit den Informationen der Satzungsnovelle, die mit 01.01.2025 in Kraft tritt, überarbeitet und ergänzt. Die gesammelten
Beschluss des Verwaltungsausschusses vom 02.09.2025 über die Amtstafel  
Beschluss des Verwaltungsausschusses vom 02.09.2025 über die Amtstafel
Verlautbarung Umlagenordnung 2026 Kundmachung am 04.12.2025  
Körperschaft öffentlichen Rechtsvertreten durch den PräsidentenDr. Stefan Kastner6020 INNSBRUCK - ANICHSTRASSE 7Telefon: 0512 / 52 0 58 - 0Telefax: 0512 / 52 0 58 - 130e-mail:
PA: Substitutionsbericht für Tirol 2021 – Ärztemangel gefährdet stabile Versorgungslage  
Referat für Suchtmedizin der Ärztekammer für Tirol beleuchtet Lage der Opiatabhängigen in Tirol
TarifempfehIung 2025 Ambulanzdienste  
ÖÄK-Referat für Notfall- und Rettungsdienste sowie KatastrophenmedizinTarifempfehlung für Notärztinnen und Notärztegültig ab 1.1.20251) Ambulanzdienste bei Groß- oder
2025 Angestellter Arzt mit Niederlassung 1.Praxisjahr (ohne §2-Kassenvertrag)  
2025 Angestellter Arzt mit Niederlassung 1.Praxisjahr (ohne §2-Kassenvertrag)
2025 Angestellter Arzt mit Niederlassung ab dem 2. Praxisjahr (ohne §2-Kassenvertrag)  
2025 Angestellter Arzt mit Niederlassung ab dem 2. Praxisjahr (ohne §2-Kassenvertrag)
2025 Angestellter Arzt ohne Niederlassung  
2025 Angestellter Arzt ohne Niederlassung