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Konsolidierte Fassung der Verordnung über die Einrichtung eines ärztlichen Not- und Bereitschaftsdienstes in Tirol ohne Verlautbarungscharakter (Stand: 01.01.2025)  
…Konsolidierte Fassung ohne VerlautbarungscharakterVerordnung über die Einrichtung eines ärztlichen Not- undBereitschaftsdienstes in TirolBeschlossen von der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte am…
3._­SVS_­Zusatzvereinbarung_­zum_­VU-Gesamtvertrag_­MGZ.pdf  
… der Anspruchsberechtigtebei der SVS einen Antrag auf Reduzierungdes Kostenanteiles für Leistungen der ärztlichen Hilfe nach § 91 GSVG…
4._­SVS_­Zusatzprotokoll_­22122023.pdf  
… Form des Brief-Gegenbriefes vom 16.12.2021 abrechenbar waren, werden in die Honorarordnung ergänzt:A. Ärztlicher Honorartariffür allgemeineLeistungen und SonderleistungenI. GRUNDLEISTUNGENII. Diagnose- und…
4. SVS Zusatzprotokoll Gruppenpraxen  
… diegeändert:bisherin FormHonorarordnungÄrztlicherA.fürLeistungendes…
Kollektivvertrag_­fuer_­Angestellte_­bei_­AErzten_­bzw._­Gruppenpraxen_­2022.pdf  
…KOLLEKTIVVERTRAGfür die Angestellten bei Ärzten und inärztlichen Gruppenpraxen in TirolGÜLTIG AB 1. JÄNNER 2022 InhaltsverzeichnisSeiteI.II.III.IV.V.VI.GELTUNGSBEREICH…
Kollektivvertrag_­fuer_­Angestellte_­bei_­AErzten_­bzw._­Gruppenpraxen_­2023.pdf  
…KOLLEKTIVVERTRAGfür die Angestellten bei Ärzten und inärztlichen Gruppenpraxen in TirolGÜLTIG AB 1. JÄNNER 2023 InhaltsverzeichnisSeiteI.II.III.IV.V.VI.GELTUNGSBEREICH…
Kollektivvertrag_­fuer_­Angestellte_­bei_­AErzten_­bzw._­Gruppenpraxen_­2024.pdf  
…KOLLEKTIVVERTRAGfür die Angestellten bei Ärzten und inärztlichen Gruppenpraxen in TirolGÜLTIG AB 1. JÄNNER 2024 KOLLEKTIVVERTRAGfür die Angestellten bei Ärzten und inärztlichen Gruppenpraxen in TirolGÜLTIG AB…
Kollektivvertrag für Angestellte bei Ärzten bzw. Gruppenpraxen 2025  
…KOLLEKTIVVERTRAGfür die Angestellten bei Ärzten und inärztlichen Gruppenpraxen in TirolGÜLTIG AB 1. JÄNNER 2025 KOLLEKTIVVERTRAGfür die Angestellten bei Ärzten und inärztlichen Gruppenpraxen in TirolGÜLTIG AB…
Geschäftsordnung der Vollversammlung der Ärztekammer für Tirol - Volltext ohne Verlautbarungscharakter (19.06.2017)  
… die Festsetzung der Zahl der weiteren Vorstandsmitglieder (§ 81 Abs. 1 ÄrzteG),4. die Wahl der übrigen ärztlichen Mitglieder des Verwaltungsausschusses (§ 113 Abs.2 Z 2 ÄrzteG) und der beiden ärztlichen…
Geschäftsordnung der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte - Volltext ohne Verlautbarungscharakter (19.06.2017)  
… der Abschluss und die Lösung von Vereinbarungen über die Honorierung vorübergehender ärztlicher Leistungen in Krankenanstalten,5. die Beschlussfassung über die Empfehlung über die angemessene…