Suche

903 Treffer:
SF11 Praxiseröffnung  
SF11 PraxiseröffnungE-Mail gVWHUUHLFKLVFKH bU]WHNDPPHU :HLKEXUJJDVVH :LHQ Mitteilung über Praxiseröffnung Titel, Vor- und Nachname:
_­8588_­Ausbildungsaerztin-arzt_­fuer_­Anaesthesie_­und_­Intensivmedizin.pdf  
Ausbildungsärztin/-arzt für Anästhesie und IntensivmedizinJetzt bewerben!Über WhatsApp bewerben!Beschäftigungsausmaß:100%Arbeitszeiten:Nach DienstplanEintrittsdatum:nach
Satzung Wohlfahrtsfonds Volltext ohne Verlautbarungscharakter (Stand 01.01.2025)  
Satzung Wohlfahrtsfonds Volltext ohne Verlautbarungscharakter (Stand 01.01.2025)Konsolidierte Fassung per 01.01.2025 gemäß Beschluss der Erweiterten Vollversammlung vom 04.12.2024 SATZUNG DES
Ärzte-Ausbildungsordnung 2006  
Wichtige InformationenAbschluss Ausbildung nach ÄAO 2006 Es wurde nunmehr in § 235 Abs. 3 ÄrzteG 1998 gesetzlich klargestellt (BGBl. I. Nr. 21/2024), dass sämtliche Ausbildungen sowie
„Allgemeinmediziner – ein Beruf, für den es sich zu arbeiten lohnt“  
Edgar Wutscher, BSAM-Obmann der ÖÄK, zog ein sehr positives Resümee aus dem „Tag der Allgemeinmedizin". Er betont die Rolle des Allgemeinmediziners als „erster Ansprechpartner und Lotse durch das
Erweiterung des Angebotes bei Corona-Tests in Arztpraxen geplant  
Auch niedergelassene Ärzte werden kostenlose PCR-Tests anbieten.
E9 Formular Anmeldung zur Wiedereintragung  
… schulärztliche Tätigkeiten) Teilnahme an ärztlichen Notdiensten oder organisierten Notarztdiensten…
LPF_­-_­Anhang_­1_­Foerderungsantrag_­LP_­Derma.docx  
Ärztekammer für Tirol Abteilung Kurie ang. Ärzte Anichstraße 7 6020 Innsbruck Förderantrag Vom Vertragsarzt/von der Vertragsärztin auszufüllen: Name Lehrpraxisinhaber:in: VPNR: Adresse
Anhang_­1_­Foerderungsantrag_­LP_­KiJu.docx  
Ärztekammer für Tirol Abteilung Kurie ang. Ärzte Anichstraße 7 6020 Innsbruck Förderantrag Vom Vertragsarzt/-ärztin auszufüllen: Name LehrpraxisinhaberIn: VPNR: Adresse Lehr(gruppen)praxis:
Fortbildungsnachweis NEU ab 01.09.2025  
In § 49 Abs. 2c Ärztegesetz ist festgelegt, dass Ärztinnen und Ärzte, die zur selbstständigen Berufsausübung berechtigt sind, ihre absolvierte Fortbildung zumindest alle fünf Jahre gegenüber der