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F26 Antrag Einstufung BZR allgemein  
F26 Antrag Einstufung BZR allgemeinÄRZTEKAMMER FÜR TIROL Wohlfahrtsfonds Anichstraße 7 6020 Innsbruck ....................................., am ........................ Antrag auf Einstufung in
F21 Ermäßigungsrichtlinien  
F21 ErmäßigungsrichtlinienSeite 1 Verwaltungsausschuss für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Tirol Richtlinie zu berücksichtigungswürdigen Umständen für die Ermäßigung von Beiträgen In seiner
F08 Antrag Befreiung EU-Bürger  
F08 Antrag Befreiung EU-BürgerÄRZTEKAMMER FÜR TIROL Wohlfahrtsfonds Anichstraße 7 6020 Innsbruck ....................................., am ........................... Antrag auf Befreiung von der
Erkrankungsfall  
… Invaliditätsversorgung (auch für deren Angehörige):  Ersatz der tatsächlichen Krankenhauskosten (kein Arzthonorar), maximal pro Tag € 233,50 4. Rettungskosten Rettungstransportkosten werden in besonders…
F13 Antrag Beitragsbefreiung Mutterschutz Karenz  
F13 Antrag Beitragsbefreiung Mutterschutz KarenzÄRZTEKAMMER FÜR TIROL Abteilung Wohlfahrtsfonds Anichstraße 7 6020 Innsbruck ....................................., am ..................... Antrag
F23 Antrag Beitragsbefreiung Väterkarenz  
F23 Antrag Beitragsbefreiung VäterkarenzÄRZTEKAMMER FÜR TIROL Abteilung Wohlfahrtsfonds Anichstraße 7 6020 Innsbruck ....................................., am ..................... Antrag auf
Karenz  
Beitragsnachlässe für an der Mutter- bzw. Väterkarenz teilnehmende Kammerangehörige: Mütter: frühestens 6 Monate vor der voraussichtlichen Entbindung bis spätestens zum Ende des 24. Lebensmonats
Allgemeine Informationen  
Das Ärztegesetz verpflichtet die Ärztekammern, zur Versorgung und Unterstützung ihrer Kammerangehörigen und deren Hinterbliebenen einen Wohlfahrtsfonds einzurichten. In der Satzung des
Außerordentliche Kammermitglieder  
Dabei handelt es sich um Ärzte/Ärztinnen bzw. Zahnärzte/Zahnärztinnen, die derzeit nicht ärztlich/zahnärztlich tätig sind (z.B. längerer Auslandsaufenthalt, zeitlich begrenzter Teil der Ausbildung
Ermäßigung/Befreiung  
Kammerangehörige sind gesetzlich verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds zu leisten. Die Beiträge dürfen 18,00% der jährlichen Bruttoeinnahmen aus ärztlicher Tätigkeit nicht übersteigen. Falls