Suche

98 Treffer:
Anstellung Arzt bei Arzt  
Die Möglichkeit der Anstellung von Ärzten in Ordinationen ist im Ärztegesetz seit der Novelle vom 18.03.2019 nun explizit geregelt.  Voraussetzung für eine Anstellung ist, dass der vertretene
Arzt und Recht  
Ein Arzt ist verpflichtet, sich sorgfältig und den medizinischen Standards entsprechend (lege artis) um die Heilung eines Patienten zu bemühen. Die Ausübung des ärztlichen Berufes ist dabei in
Niedergelassene Ärzt:innen  
Jeder Arzt/jede Ärztin für Allgemeinmedizin, approbierte Arzt/Ärztin oder Facharzt/Fachärztin, der seinen/die ihren Beruf als freien Beruf ausübt, hat das Recht seinen/ihren Beruf im ganzen
Ausländische Ärzt:innen  
ÄrztInnen, die nicht österreichische StaatsbürgerInnen oder Staatsangehörige der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, dürfen die ärztliche Tätigkeit in
Zusatztätigkeit  
Über die rechtsgelegene Navigation finden Sie Informationen zur Tätigkeit als sachverständige/-r Ärztin/Arzt für verkehrsmedizinische Untersuchungen (Führerscheinuntersuchungen), als
Niederlassung  
Jeder Arzt/Jede Ärztin für Allgemeinmedizin, approbierte Arzt oder Facharzt, der seinen Beruf als freien Beruf ausübt, hat das Recht, seinen Beruf im ganzen Bundesgebiet auszuüben. Er darf im
Werberichtlinie  
Die Österreichische Ärztekammer kann gem. § 53 Abs. 4 ÄrzteG nähere Vorschriften zu den Werbemöglichkeiten des Arztes erlassen. Die von der ÖÄK erlassene Werberichtlinie (Arzt und Öffentlichkeit)
Antragsformular Warteliste mit Unterlagen  
Antragsformular Warteliste mit UnterlagenAntrag auf Aufnahme in die BewerberInnenliste (Warteliste) gemäß Pkt. VI.3.A. der Reihungsrichtlinien für die Auswahl der Vertragsärzte Voraussetzung für die
Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit  
Jeder Arzt/jede Ärztin ist aufgrund der ärztegesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, sich vor Aufnahme der postpromotionellen Ausbildung bzw. Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit bei der zuständigen
Führerscheinuntersuchungen  
Bevor ein Führerschein ausgestellt wird, muss der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorlegen, welches bescheinigt, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet