Leistungen für Angehörige

Erkrankungsfall

Angehörige (Ehepartner, Kinder) von niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten haben Anspruch auf ein Krankenhaustaggeld in Höhe von € 222,40 pro Tag der stationären Behandlung in einer Krankenanstalt.

Angehörige (Ehepartner, Kinder) von Alters- oder Invaliditätsversorgungsbeziehern haben Anspruch auf den Ersatz der tatsächlich entstandenen Krankenhauskosten (kein Arzthonorar) von maximal € 222,40 pro Tag.

Bitte beachten Sie die Meldefristen im Erkrankungsfall.

Als Voraussetzung für Kinder gelten die Bestimmungen der Kinderunterstützung.

 

Kinderunterstützung

Kindern von Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung wird auf Antrag bis zur Erlangung der Volljährigkeit eine Kinderunterstützung gewährt.

Über die Volljährigkeit hinaus wird eine Kinderunterstützung gewährt, wenn die betreffende Person:

  • das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, solange sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet,
  • wegen körperlicher oder psychischer Erkrankungen oder Störungen erwerbsunfähig ist, wenn dieser Zustand seit Erlangung der Volljährigkeit oder im unmittelbaren Anschluss an die Berufs- oder Schulausbildung besteht, solange dieser Zustand andauert.

Ein Anspruch auf Kinderunterstützung besteht nicht:

  • für Volljährige die selbst Einkünfte gemäß § 2 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz beziehen, sofern diese den Betrag von € 15.000 in einem Kalenderjahr überschreiten,
  • bei Verehelichung.

Die Kinderunterstützungen mehrerer Kinder dürfen insgesamt das Doppelte einer Kinderunterstützung nicht übersteigen und sind erforderlichenfalls im gleichen Verhältnis zu kürzen.

Waisenversorgung

Nach Ableben eines Kammerangehörigen oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung wird auf Antrag eine Waisenversorgung gewährt.

Als Voraussetzung gelten die Bestimmungen der Kinderunterstützung.

 

Witwen- /Witwerversorgung

Nach Ableben eines Kammerangehörigen oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung wird auf Antrag eine Witwen-/Witwerversorgung gewährt.

 

Einmalleistung bei Ableben

Nach Ableben eines Kammerangehörigen oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung wird auf Antrag eine Einmalleistung für Anspruchsberechtigte ausbezahlt.