Der Entschluss, eine eigene Praxis zu eröffnen und sich niederzulassen, wird von den meisten Ärzten bereits in den ersten Jahren ihrer Ausbildung gefasst. Die unmittelbare Vorbereitung des Eröffnens der eigenen Praxis sollte spätestens ein Jahr vor dem Eröffnungstermin beginnen. Die Möglichkeiten der vorbereitenden Tätigkeiten sind vielfältig..
Weitere Themen:
Barrierefreiheit von ärztlichen Ordinationen
Kollektivvertrag für Angestellte bei Ärzten und in Gruppenpraxen
Mit der 14. Ärztegesetz-Novelle im August 2010 wurde die obligatorische Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 52d Ärztegesetz für in Österreich freiberuflich tätige ÄrztInnen sowie Gruppenpraxen neu eingeführt.
Der Grundgedanke der Einführung einer gesetzlich verpflichteten Berufshaftpflichtversicherung liegt in dem wesentlichen Haftungsrisiko, das sich naturgemäß aus der ärztlichen Tätigkeit ergibt. Zum einen sollen unbegründete Ansprüche abgewehrt werden, um damit dem Arzt einen wesentlichen Teil des Prozessrisikos abzunehmen. Zum anderen bietet die Versicherung einen Deckungsschutz für die Befriedigung von an den Arzt gestellten begründeten Ansprüchen.
Wer muss sich versichern?
Die gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 52d Ärztegesetz gilt für alle freiberuflich tätigen ÄrztInnen, d.h. für niedergelassene ÄrztInnen, WohnsitzärztInnen, freie Dienstleister und Gruppenpraxen. Ferner müssen auch angestellte ÄrztInnen, die einer freiberuflichen ärztlichen Nebentätigkeit nachgehen, wie etwa die Erstellung von Privatgutachten oder eine Tätigkeit auf Basis eines Werkvertrages ausüben, versichert sein. Ausnahmen bestehen im Rahmen der ärztlichen Nebentätigkeit insofern, als eine Vertretungstätigkeit bereits von der gesetzlichen Haftpflichtversicherung des Vertretenen umfasst ist.
Ab welchem Zeitpunkt muss man versichert sein?
Die freiberufliche ärztliche Tätigkeit darf erst nach Abschluss und Nachweis einer gesetzlichen Berufshaftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer aufgenommen werden.
Die Versicherer sind nach Abschluss einer solchen Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet, unaufgefordert binnen einer Frist von längstens 14 Tagen nicht nur den Abschluss sondern auch die Beendigung des Versicherungsvertrages elektronisch der Ärztekammer, in deren Zuständigkeitsbereich der/die freiberuflich tätige Arzt/Ärztin bzw. die Gruppenpraxis seinen/ihren Berufssitz hat, zu melden.
Welche Mindestversicherungsbedingungen müssen erfüllt sein?
Nach der oben genannten Bestimmung und der Rahmenvereinbarung der Österreichischen Ärztekammer mit dem Verband der Versicherungsunternehmen über die Vertragsbedingungen der Berufshaftpflichtversicherung hat jede ärztliche Berufshaftpflichtversicherung für freiberuflich tätige ÄrztInnen und Gruppenpraxen folgende Mindestversicherungsbedingungen zu enthalten:
Wer muss versichert sein:
Ausnahmen von der Versicherungspflicht:
Vorgehensweise:
Nur das vom Versicherungsunternehmer ausgefüllte und an die Ärztekammer für Tirol übermittelte Formblatt gilt als Nachweis der Haftpflichtversicherung. Dies kann durch Übermittlung von Polizzen nicht ersetzt werden.
Abschluss der Versicherung:
Der Nachweis der gesetzlichen Berufshaftpflichtversicherung muss bei Aufnahme der freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit der Ärztekammer für Tirol vorliegen.
Die QS-Vo 2018 sieht neben der verpflichtenden Selbstevaluierung vor, dass hinsichtlich Zugang und Ausstattung der Ordination oder Gruppenpraxis das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, BGBl. I Nr. 82/2005 zu berücksichtigen ist. Patientinnen/Patienten müssen sich schon vor dem Besuch der Ordination oder Gruppenpraxis über die baulichen Gegebenheiten wie z.B. den Zugang, die räumliche Ausstattung (einschließlich der Sanitärräume), die technische Ausstattung und die Behandlungsmöglichkeiten (auch für Menschen mit Behinderungen) informieren können. Auch mobilitätsbeeinträchtigte Patienten ist der Zugang zur Ordination oder Gruppenpraxis (einschließlich der Sanitärräume) entsprechend den vorliegenden Rahmenbedingungen zu ermöglichen. Sollten mobilitätsbeeinträchtigte Patienten nicht behandelt werden können, so müssen sie über die nächstgelegene geeignete Einrichtung informiert werden, welche die entsprechende Behandlung anbietet. Mobilitätsbeeinträchtigte Patienten sind, insbesondere im Rahmen von Weiterüberweisungen, über die Informationsmöglichkeit auf www.arztbarrierefrei.at zu informieren.
Im Zuge der Qualitätsevaluierung der Ordination erhalten Sie die Möglichkeit Informationen über die Barrierefreiheit Ihrer Ordination über die Internetplattform www.arztbarrierefrei.at (Barrierefreiheitsregister) zu veröffentlichen.
Mit 1.1.2006 ist das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz in Kraft getreten. Dieses enthält ein Verbot von mittelbarer oder unmittelbarer Diskriminierung bzw. Belästigungen von behinderten Menschen.
Eine mittelbare Diskriminierung im Sinne des Gesetzes liegt schon dann vor, wenn auf Grund von baulichen, kommunikationstechnischen oder sonstigen Barrieren Menschen mit Behinderungen Verbrauchergeschäfte nicht eingehen können oder ihnen der Zugang zu oder die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, nicht offen steht. Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz räumt also Menschen das Recht einer Klage auf Schadenersatz ein, wenn sie sich im Alltag oder im beruflichen Leben ihrer Behinderung wegen diskriminiert fühlen. Die Bestimmungen sind daher auch für ärztliche Ordinationsräumlichkeiten von Relevanz.
Von der Verpflichtung zum Abbau von Barrieren bestehen gemäß Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz insofern Ausnahmen, als keine gesetzwidrige Diskriminierung vorliegt, d.h. wenn der Barriereabbau z.B. aus Gründen des Denkmalschutzes rechtswidrig oder wegen unverhältnismäßiger Belastung unzumutbar ist. Bei der Frage der Zumutbarkeit, Barrieren zu beseitigen, ist unter anderem die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen und im Einzelfall detailliert zu prüfen.
Bauliche Barrieren liegen beispielsweise vor, wenn auf Grund von Stufen, zu geringen Türbreiten oder nicht barrierefrei zugänglichen Sanitäranlagen behinderte Menschen die an die Öffentlichkeit gerichteten Angebote nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen wahrnehmen können. Kommunikationstechnische Barrieren liegen beispielsweise vor, wenn auf Grund von fehlenden akustischen (z.B. Induktionsschleifen) oder optischen Orientierungshilfen behinderte Menschen entsprechende Angebote nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen wahrnehmen können.
Ab 1.1.2016 ist das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz in vollem Umfang anwendbar.
Infobroschüre:
Durch das Neugründungs-Förderungsgesetz werden unter bestimmten Voraussetzungen sowohl Neugründungen als auch entgeltliche oder unentgeltliche Betriebsübertragungen von diversen Abgaben, Gebühren und Beiträgen befreit.
Für neu gegründete Arztordinationen (keine Praxisübernahmen!) ist vor allem die teilweise Entlastung bei den Lohnnebenkosten von Relevanz.
Um in den Genuss der Förderungen bzw. Befreiungen zu kommen, müssen bei einer Praxis-Neugründung insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Für eine Betriebsübertragung ist vor allem die Befreiung von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben sowie die Entlastung bei der Grunderwerbssteuer von Relevanz.
Um in den Genuss der Förderungen bzw. Befreiungen zu kommen, müssen bei einer Betriebsübertragung folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Sollten Sie die Neugründungsförderung in Anspruch nehmen wollen, ersuchen wir um Vereinbarung eines Beratungstermins mit der Abteilung Kurie der niedergelassenen Ärzte der Ärztekammer für Tirol.
Erklärung gemäß § 4 bzw. § 5a iVm § 4 Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFö 2)
Sobald in einer Ordination auch nur ein Arbeitnehmer angestellt ist, fällt sie unter die Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (AschG). Eine der bedeutendsten Durchführungsverordnungen zum ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ist die mit 1. Jänner 1999 in Kraft getretene Arbeitsstättenverordnung.
Die Arbeitsstättenverordnung enthält wichtige Regelungen zur Gestaltung von Arbeitsplätzen und von Arbeitsstätten insgesamt. Ziel der Arbeitsstättenverordnung ist es, das Arbeitsumfeld möglichst an die physischen Bedürfnisse der arbeitenden Menschen anzupassen. Bestimmt wird in der Verordnung beispielsweise, wie viel Raum bzw. Bodenfläche einem Arbeitnehmer, einer Arbeitnehmerin zur Verfügung stehen muss oder, dass Arbeitsplätze – entsprechend der Tätigkeit – ausreichend beleuchtet sein müssen. Sie enthält Regelungen zum Raumklima, zu Trink und Waschmöglichkeiten, zur Sicherung von Fluchtmöglichkeiten im Brandfall und vieles andere mehr.
Eine kommentierte Ausgabe der Arbeitsstättenverordnung finden Sie auf der Homepage der Arbeitsinspektion unter www.arbeitsinspektion.gv.at - Menüpunkt Arbeitsplatz - Arbeitsstätten.
Vor Einrichtung der Ordination empfiehlt die Ärztekammer für Tirol mit dem Arbeitsinspektorat Kontakt aufzunehmen. Das zuständige Arbeitsinspektorat für Tirol ist das Arbeitsinspektorat für den 14. Aufsichtsbezirk; Arzlerstr. 43a, 6020 Innsbruck.
Ansprechpartner für Ärzte:
Dr. Robert Christanell
Tel. 0512/24904-21
Fax 0512/24904-76
post.ai14(at)arbeitsinspektion.gv.at
robert.christanell(at)arbeitsinspektion.gv.at
Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in sämtlichen arbeitsbezogenen Aspekten sicherzustellen und laufend zu optimieren. Unterstützung dabei bieten die Präventionszentren der AUVA oder das zuständige Arbeitsinspektorat.
Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sieht arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung für alle Beschäftigten unabhängig von der Betriebsgröße vor. Die Unfallversicherungsträger sind beauftragt, die Betreuung der Kleinbetriebe zu übernehmen.
Die AUVA hat für diese Aufgabe in ihren Landes- und Außenstellen Präventionszentren eingerichtet. Die Beratung erfolgt sowohl durch eigene Präventivfachkräfte als auch durch Vertragspartner.
Aufgrund der gültigen gesetzlichen Bestimmungen zum ArbeitnehmerInnenschutz ist für alle Arbeitsstätten, in denen ArbeitnehmerInnen (AN) beschäftigt werden, eine sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung verpflichtend notwendig. Für Arbeitsstätten mit bis zu 50 AN bietet die AUVA diese Betreuungsdienste kostenlos an. Die AUVA als Ihr zuständiger Unfallversicherungsträger lädt Sie ein, diese gesetzlich vorgeschriebene Betreuung kostenlos durch eines ihrer Präventionszentren in Anspruch zu nehmen.
Weitergehende Informationen sowie das Antragsformular für die kostenlose Präventionsberatung finden Sie auf der Homepage der AUVA unter www.auva.at -Menüpunkt AUVASICHER
Jeder Arbeitgeber, d.h. auch der Inhaber einer Arztpraxis mit mindestens 1 Arbeitnehmer kann sich zur sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung natürlich auch eines persönlich gewählten selbständigen Arbeitsmediziners und Sicherheitsfachkraft bedienen. Das Honorar dafür ist dann vom Arbeitgeber jedoch selbst zu tragen.
Mit 1. Jänner 2013 ist das Bundesgesetz über medizinische Assistenzberufe (MAB-Gesetz) in Kraft getreten, mit dem auch das Berufsbild und die Ausbildung der Ordinationshilfen völlig neu geregelt wurde. Damit wurde auf das dringende Erfordernis, die nicht mehr zeitgemäße Ausbildung gem. MTD-SHD Gesetz den derzeitigen Erfordernissen und Möglichkeiten der Arztpraxis anzupassen, reagiert.
Herausgekommen ist, auch auf nachdrückliche Intervention der Ärztekammer, eine durchaus praktikable und zielführende Regelung. Die Ausbildungsinhalte sind in der am 30.9.2013 veröffentlichten Ausbildungsverordnung normiert.
Einleitend wird darauf hingewiesen, dass Mitarbeiterinnen in Arztordinationen, die ausschließlich im organisatorischen und administrativen Bereich tätig sind, nicht unter die Bestimmungen des MAB- Gesetzes fallen und somit auch nicht die Ausbildung zur Ordinationsassistentin absolvieren müssen.
Die nun gesetzlich geregelte Berufsbezeichnung lautet „Ordinationsassistentin" bzw. „Ordinationsassistent".
Die Ordinationsassistenz umfasst die Assistenz bei medizinischen Maßnahmen in ärztlichen Ordinationen und selbständigen Ambulatorien unter ärztlicher Anordnung und Aufsicht. Im Einzelfall kann nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung die Aufsicht auch durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege wahrgenommen werden.
Der Tätigkeitsbereich der Ordinationsassistenz umfasst neben der Durchführung der organisatorischen und administrativen Tätigkeiten:
Erstmals werden auch für den Beruf der Ordinationsassistenz die Erfordernisse zur Berufsausübung gesetzlich normiert:
Das MAB-Gesetz normiert auch die Berufspflichten der Ordinationsassistentin.
Diese umfassen unter anderem die Verschwiegenheitspflicht (Ausnahmen: Entbindung durch den Patienten, Offenbarung des Geheimnisses zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege) sowie die laufende Fortbildung:
Die OrdinationsassistentInnen haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften, die für die Ausübung ihres Berufes maßgeblich sind, regelmäßig fortzubilden.
Die Ausbildung zur Ordinationsassistenz umfasst mindestens 650 Stunden, wobei mindestens die Hälfte auf die praktische Ausbildung und mindestens ein Drittel auf die theoretische Ausbildung zu entfallen haben.
Die Ausbildung kann einerseits in einer Schule für medizinische Assistenzberufe oder in einem entsprechenden Lehrgang, auch berufsbegleitend, absolviert werden. Mit der Schaffung der Möglichkeit der berufsbegleitenden Ausbildung wurde einer wesentlichen Forderung der Ärztekammer für Tirol entsprochen.
Im Falle der berufsbegleitenden Ausbildung wird die Tätigkeit in der Ordination des Dienstgebers auf die vorgeschriebene praktische Ausbildung angerechnet, wobei im Rahmen der praktischen Ausbildung der bestmögliche Theorie-Praxis-Transfer zu gewährleisten ist. Wird die Ausbildung berufsbegleitend absolviert, so ist sie in einem Zeitraum von drei Jahren abzuschließen. Als fristhemmende Unterbrechungszeiten gelten unter anderem:
Beschäftigungsverbote gem. Mutterschutzgesetz, Karenzzeiten nach Mutterschutzgesetz, Kinderbetreuungsgeldgesetz oder Väter-Karenzgesetz, eine Familienhospizkarenz und eine länger als drei Monate dauernde Erkrankung.
Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Berufsberechtigung als „Ordinationsgehilfe"/„Ordinationsgehilfin" gemäß § 52 Abs. 1 MTF-SHD-G besitzen, sind zur Ausübung des medizinischen Assistenzberufs Ordinationsassistenz nach den Bestimmungen des MAB-Gesetzes berechtigt, sofern und soweit sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, und dürfen die Berufsbezeichnung „Ordinationsassistent"/„Ordinationsassistentin" führen.
Eine langjährige Tätigkeit als Ordinationsgehilfin ohne die Berufsberechtigung § 52 Abs. 1 MTF-SHD-G (also ohne den bisherigen SHD-Kurs) berechtigt die Assistentinnen nicht automatisch zur Ausübung des medizinischen Assistenzberufs Ordinationsassistenz nach den Bestimmungen des MAB-Gesetzes. Diese ärztlichen MitarbeiterInnen müssen in jedem Fall die Ausbildung nach MAB-Gesetz absolvieren, sofern sie dem Berufsbild der Ordinationsassitenz zugeordnete Tätigkeiten ausüben sollen.
Es wird im Einzelfall zu entscheiden sein, in welchem Ausmaß ihre bisherige Tätigkeit auf den praktischen Ausbildungsteil angerechnet werden kann. Das Ausmaß der Anrechenbarkeit wird von Art und Weise der bisher ausgeführten Tätigkeiten abhängen.