Steuerentlastung durch Familienbonus Plus ab dem Jahre 2019
Der Familienbonus Plus reduziert die Steuerlast von Eltern. Ab 01.01.2019 steht ein Absetzbetrag von bis zu € 1.500,00 pro Kind (bis zum 18. Lebensjahr) und Jahr zur Verfügung, wenn ausreichend Einkommensteuer/Lohnsteuer bezahlt wurde. Bei geringverdienenden Personen entfällt die Steuerlast komplett, wenn sie niedriger ist als der Familienbonus. Für Kinder ab 18 Jahren ist ein reduzierter Familienbonus von € 500,00 jährlich vorgesehen, wenn für dieses Kind noch Familienbeihilfe bezogen wird. Der Familienbonus wird so lange gewährt, so lange für das Kind Familienbeihilfe bezogen wird.
Im Gegenzug entfallen der derzeitige Kinderfreibetrag und die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten bis zum 10. Lebensjahr des Kindes.
Der Familienbonus kann ab einem Bruttoeinkommen von ca. € 1.700,00 bei einem Kind voll ausgeschöpft werden. Begrenzt ist der Familienbonus nur durch die Höhe der eigenen Einkommensteuer/Lohnsteuer und die absolute Höhe des Familienbonus von € 1.500,00 pro Kind und Jahr bzw. € 500,00 pro Kind über 18 Jahre.
Wie kann der Familienbonus in Anspruch genommen werden
Dies geht wahlweise über die Lohnverrechnung 2019, also durch den Arbeitgeber, oder die Steuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung 2019 (mit Auszahlung 2020). Bei der Abrechnung über die Lohnverrechnung muss der Familienbonus beim Arbeitgeber beantragt werden. Die Antragsstellung ist frühestens ab Dezember 2018 möglich. Das entsprechende Formular wird rechtzeitig auf bmf.gv.at bzw. in den Finanzämtern zur Verfügung stehen.
Die Geltendmachung im Zuge der Steuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung erfolgt mittels eigenem Formular, welches ebenfalls rechtzeitig auf bmf.gv.at bzw. in den Finanzämtern zur Verfügung stehen wird.
Wie erfolgt die Aufteilung unter Ehepartnern bzw. getrennt lebenden Paaren
Bei Ehepartnern bzw. Partnern kann der Familienbonus von einer Person voll bezogen (€ 1.500,00 bzw. € 500,00) oder auch aufgeteilt (€ 750,00/750,00 bzw. € 250,00/250,00) werden.
Bei getrennt lebenden Eltern kann entweder der/die Familienbeihilfenberechtigte den Bonus voll in Anspruch nehmen oder dieser wird so wie bei Partnern zwischen den getrennt lebenden Eltern aufgeteilt.
Während einer Übergangsfrist von 3 Jahren ist für getrennt lebende Paare eine weitere Aufteilungsvariante vorgesehen. Wenn ein Elternteil neben dem Unterhalt bis zum 10. Lebensjahr des Kindes überwiegend für die Kinderbetreuung aufkommt und die Kinderbetreuungskosten mindestens € 1.000,00 betragen, erfolgt die Aufteilung im Verhältnis € 1.350,00 zu € 150,00 (90% zu 10%). Bezahlt der/die unterhaltsverpflichtete Partner/Partnerin keinen bzw. zu wenig Unterhalt, steht diesem/dieser kein bzw. nur ein reduzierter Familienbonus zu. Der andere Elternteil erhält in diesem Fall den vollen Bonus in Höhe von € 1.500,00.