Beratung der Schulleitung, Lehrer und Eltern in schulärztlichen und schulhygienischen Angelegenheiten sowie
der Schüler/innen selbst in all diesen Angelegenheiten verbunden mit den hierfür anfallenden Untersuchungen (lt. § 66, a und b SchUG, § 13 SMG etc.)
keine
Es wird kein Dienstverhältnis begründet. Die geleistete Tätigkeit wird auf Stundenbasis gem. Stundensatz der Landessanitätsdirektion abgerechnet.