07.02.2022 Update: Aktuelle Informationen betreffend Coronavirus (SARS-CoV-2)

07.02.2022

COVID-19-Impfpflichtgesetz; Ausstellung von Bestätigungen einer Schwangerschaft durch die Fachärztinnen und -ärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe (Wahl- und Vertragsärztinnen und -ärzte); Nachverrechnung der COVID-19 Impfungen bei der SVS und BVAEB

Wir erlauben uns Ihnen wieder Informationen im Zusammenhang mit der COVID-19 Erkrankung zu übermitteln:

COVID-19-Impfpflichtgesetz:
Das COVID-19-Impfpflichtgesetz ist seit Samstag in Kraft und bis 31.01.2024 gültig. Ziel des Gesetzes ist die Steigerung der Durchimpfungsrate. Das Gesetz gilt für alle Personen, die in Österreich ihren Wohnsitz und das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Die Impfpflicht besteht nicht für:

  • Schwangere (Bestätigung der Fachärztinnen und -ärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe notwendig) 
    • Personen,
      - die nicht ohne konkrete und ernstliche Gefahr für Leben oder Gesundheit
        geimpft werden können,
      - bei denen aus medizinischen Gründen eine Immunantwort nicht zu erwarten ist,
      - die nach mehrmaliger Impfung keine Immunantwort auf die Impfung ausgebildet
        haben,
      - Personen, die eine bestätigte Infektion überstanden haben, für die Dauer von 180
        Tagen.

    Diese Ausnahmegründe sind durch eine Bestätigung (Gutachten) nachzuweisen. Derartige Bestätigungen können ausgestellt werden von:

    •  Spezialambulanzen
      •  Amtsärztinnen und -ärzten sowie Epidemieärztinnen und -ärzten (welche vom Landeshauptmann ernannt werden)

      Ausständig sind noch die Verordnungen des Gesundheitsministers, in denen die Details zum Vollzug geregelt werden. Sobald diese erlassen wurden, werden wir Sie umgehend informieren.
      Personen, die eine Befreiung von der Impfpflicht anstreben, haben sich mit den zur Beurteilung des Vorliegens eines Ausnahmegrundes erforderlichen Unterlagen (wie Befunde) an die Amtsärztinnen und -ärzte oder an die Epidemieärztinnen und -ärzte zu wenden. Wie der praktische Ablauf in Tirol sein wird, wurde vom Land noch nicht kommuniziert.

      Festgehalten wird, dass eine Übermittlung von Befunden (auf Wunsch der Patienten) durch die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte an die Amtsärztinnen und -ärzte/Epidemieärztinnen und –ärzte nicht vorgesehen ist. Die Patienten haben diese selbst einzureichen.

      Das Impfpflichtgesetz finden Sie HIER.

      Ausstellung von Bestätigungen einer Schwangerschaft durch die Fachärztinnen und
      -ärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe (Wahl- und Vertragsärztinnen und -ärzte):

      Für Fachärztinnen und -ärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe wurde im Impfpflichtgesetz die Verpflichtung zur Übermittlung der Bestätigungen einer Schwangerschaft an die Amtsärztinnen und -ärzte sowie Epidemieärztinnen und -ärzte festgelegt.
      Für die Abrechnung der Bestätigung sowie die Übermittlung wird die Leistungsposition COVSA geschaffen, welche voraussichtlich mit € 12,-- dotiert ist. Sobald die gesetzliche Grundlage für die Verrechnung vorliegt, werden wir Sie informieren. Diese ist für Ende Februar vorgesehen und soll rückwirkend mit Inkrafttreten der Impfpflicht gelten.
      Die Abrechnung der Wahlärztinnen und -ärzte wird wahlweise über die bereits etablierte Excel-Lösung (analog den Impfungen) oder durch die Übermittlung der Rechnungen (wie bei den Risikoattesten) an die Sozialversicherungsträger erfolgen.
      Für Nichtversicherte erfolgt die Abrechnung über die ÖGK.

      Nachverrechnung der COVID-19 Impfungen bei der SVS und BVAEB:
      Bei der SVS und BVAEB kam es zu Streichungen von Impfungen (off-label Impfung von Kindern; Auffrischungsimpfung unter 6 Monaten). Dazu kann mitgeteilt werden, dass diese durch die SVS im 1. und 2. Quartal 2022 und von der BVAEB voraussichtlich im Februar 2022 nachbezahlt werden.

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