Wir erlauben uns Ihnen wieder Informationen im Zusammenhang mit der COVID-19 Erkrankung zu übermitteln:
Änderung der Verordnung betreffend das Honorar für einen Ausdruck aus dem eImpfpass bzw. für die Ausstellung eines Impfzertifikates – Zertifikate für die Auffrischungsimpfung:
Nach wie vor gilt, dass der zuständige Sozialversicherungsträger den Kassenvertragsärztinnen und -ärzten sowie den Wahlärztinnen und -ärzten für einen Ausdruck aus dem eImpfpass bzw. für die Ausstellung eines Impfzertifikates ein Honorar in Höhe von € 3,-- zu bezahlen hat, sofern der Versicherte am selben Tag keine Leistung aus der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen hat.
Neu ist nunmehr, dass für das vierte Quartal 2021 und für das erste Quartal 2022 pro Monat je Versichertem ein Honorar für die Ausstellung maximal eines Impfzertifikates für die zuletzt erfolgte Impfung gegen SARS-CoV-2 gebührt (also auch für weitere Impfungen wie Auffrischungsimpfungen). Diese Änderung tritt rückwirkend mit 01.10.2021 in Kraft - auch für Impfzertifikate betreffend Auffrischungen, die bereits im September ausgestellt wurden.
Die Ausdrucke der Zertifikate für die Auffrischungsimpfungen können über die neue Leistungsposition COVDA abgerechnet werden.