Wir erlauben uns Ihnen wieder Informationen im Zusammenhang mit der COVID-19 Erkrankung zu übermitteln: Kassenärztinnen und -ärzte: Leistungsposition für die Durchführung von COVID-19-Antigentests bei asymptomatischen Personen (gilt nicht für Hausapotheken): Ergänzend zum gestrigen Rundschreiben wurde zwischenzeitlich von den Sozialversicherungsträgern (ÖGK/SVS/BVAEB) die Leistungsposition COVTA für die Verrechnung von COVID-19-Antigentests bekanntgegeben. Kassenärztinnen und -ärzte sowie Wahlärztinnen und -ärzte: Abrechnung von Ausdrucken aus dem eImpfpass und von Impfzertifikaten: Ergänzend zum gestrigen Rundschreiben wurden zwischenzeitlich von den Sozialversicherungsträgern (ÖGK/SVS/BVAEB) die Leistungspositionen für die Verrechnung von Ausdrucken aus dem eImpfpass und von Impfzertifikaten bekanntgegeben: COVD1 = Erstes Impfzertifikat COVD2 = Zweites Impfzertifikat COVD3 = Ausdruck e-Impfpass Wir gehen davon aus, dass die Arztsoftware-Hersteller die Leistungspositionen unverzüglich einspielen. Die Abrechnungsmöglichkeit für Wahlärztinnen und -ärzte ist nach wie vor in Abklärung. Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen: Die seit November letzten Jahres von der ÖGK akzeptierte Nachverrechnung von Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen, die Corona-bedingt nicht innerhalb der entsprechenden Fristen durchgeführt werden konnten, ist nicht mehr möglich. Die ÖGK räumt für die Erbringung der Mutter-Kind-Pass-Leistungen, die außerhalb der vorgesehenen Fristen aufgrund von Corona-bedingten Umständen nicht termingerecht durchgeführt werden konnten, eine Kulanzfrist bis Ende Juli 2021 ein, sofern die Untersuchungen für Mütter und/oder Kind medizinisch sinnvoll sind. SVS: Auslaufen der COVID-19 Maßnahmen (Limitierungen) für Vertragsärztinnen und -ärzte: Die im Rundschreiben vom 02.04.2021 beschriebenen Änderungen der Limitierungen bei den Gesprächspositionen und der additiven Verrechnung der Gesprächspositionen bei der OEK (Telefonordinationen) sind mit 30.06.2021 ausgelaufen. BVAEB: Änderungen bei den COVID-19 Maßnahmen (Limitierungen) für Vertragsärztinnen und -ärzte: Bei der BVAEB bleibt bis auf weiteres - längstens jedoch bis 31.12.2021 - die Möglichkeit der zusätzlichen Verrechnung einer TA (Therapeutische Aussprache) außerhalb der Limitbestimmungen der Honorarordnung oder eines PS (Psychosomatisch orientiertes Diagnose- und Behandlungsgespräch) zur OEK (Telemedizinischen Ordination) vorhanden. |