Freiberuflich tätige Ärzte, die eine Ordination führen, unterliegen einer Pflichtversicherung nach dem Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen (FSVG) in der Pensions- und Unfallversicherung.
UNFALLVERSICHERUNG (FSVG - Pflichtversicherung)
Der Beitrag für die Unfallversicherung ist unabhängig von der Höhe der Einkünfte aus der freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit zu leisten und somit für alle Ärzte gleich hoch. Die Beiträge werden quartalsweise vorgeschrieben und betragen im Jahr 2012 € 24,75 pro Quartal (= € 99,00 p.a. bzw. € 8,25 p.m.). Es gibt keine Ausnahmen von der Beitragspflicht - auch nicht bei geringfügiger Erwerbstätigkeit oder wegen Mehrfachversicherung (siehe unten). Die Beiträge zur Unfallversicherung werden von der SVA eingehoben, die Leistungszuständigkeit liegt jedoch bei der AUVA.
PENSIONSVERSICHERUNG (FSVG - Pflichtversicherung)
Von der monatlichen Beitragsgrundlage ist ein bestimmter Prozentsatz (= Beitragssatz) als monatlicher Beitrag zu entrichten. Der Beitragssatz in der FSVG-Pensionsversicherung beträgt derzeit 20% der Beitragsgrundlage. Die Beiträge werden in den ersten drei Kalenderjahren der Erwerbstätigkeit vorläufig von einer „reduzierten“ Mindestbeitragsgrundlage berechnet. Sie beträgt monatlich € 537,78 (2012). Davon sind 20% für die Pensionsversicherung (2012: € 322,68 pro Quartal) zu zahlen.
Die endgültigen Beiträge werden anhand der im Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte im Beitragsjahr ermittelt. Achtung: Ab Vorliegen der ESt-Bescheide kann es daher zu hohen Beitragsnachforderungen kommen, für welche man in der betrieblichen Liquiditätsplanung Vorsorge treffen sollte. Die Pensionsversicherungsbeiträge werden von der SVA quartalsweise vorgeschrieben.
Beginn und Ende der Pflichtversicherung nach dem FSVG:
Die Pflichtversicherung beginnt mit dem Ersten des Kalendermonats, in dem die freiberufliche Tätigkeit aufgenommen wird und endet mit dem Letzten des Monats, in dem die Tätigkeit eingestellt wird.
Bei der Ärztekammer ist ab dem Zeitpunkt, ab dem die ärztliche Tätigkeit nicht (mehr) ausgeübt wird, die Schließung der Ordination anzuzeigen.
Mehrfachversicherung:
Ärzte, die eine Praxis führen und daneben auch in einem Dienstverhältnis als angestellter Arzt stehen, sind in der Pensionsversicherung und in der Unfallversicherung grundsätzlich „mehrfach“ versichert, nämlich als Angestellter (ASVG) und als Freiberufler (FSVG). Während im Angestelltenverhältnis die Sozialversicherungsbeiträge vom Dienstgeber im Zuge der Lohnverrechnung abzuführen sind, ist für die Entrichtung der SVA-Beiträge aus der freiberuflichen Tätigkeit der Arzt selbst verantwortlich.
Zur Beschränkung der Beitragspflicht bzw. zur Vermeidung von zu hohen Vorauszahlungen sollten mehrfachversicherte Ärzte bereits bei Eröffnung der Praxis eine Arbeits- und Entgeltbestätigung des Dienstgebers an die SVA übermitteln. Die Beiträge werden dann vorläufig so festgesetzt, dass die höchstmöglichen Pensionsbeiträge zur Sozialversicherung (2012: 20% der Höchstbeitragsgrundlage von € 4.230,00 p.m. = € 846,00 14x p.a.) nicht überschritten werden:
Ausnahmen:
Es gibt folgende Ausnahmen von der FSVG-Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung:
(Achtung: Die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung bleibt aufrecht!)
- Es besteht ein Dienstverhältnis zu einer Körperschaft öffentlichen Rechts (z.B. Bund, Land, Gemeinde, Gemeindeverband) mit Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuss. Unter diese Ausnahmebestimmungen fallen z.B. Amtsärzte, Sprengelärzte mit Beamtenstatus und Universitätsprofessoren nach dem Beamtendienstrechtsgesetz.
- Bei „geringfügiger“ Erwerbstätigkeit [jährlicher Umsatz maximal € 30.000,00 und jährliche Einkünfte maximal € 4.515,12 (Wert 2012)] kann die Ausnahme von der Pensionsversicherung (nicht von der Unfallversicherung!) beantragt werden, sofern in den letzten 60 Kalendermonaten nicht länger als 12 Kalendermonate Pflichtversicherung bei der SVA bestanden hat. Die Ausnahme wegen Geringfügigkeit beginnt frühestens mit Beginn des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt und die Voraussetzungen glaubhaft gemacht wurden.
Zu beachten ist, dass bei einer Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auch keine Versicherungszeiten für eine künftige Pension erworben werden.
- Erreichen der Höchstbeitragsgrundlage
Besteht neben der freiberuflichen Tätigkeit ein Dienstverhältnis mit einem monatlichen Brutto-Einkommen (inkl. Dienste, Zulagen etc), das die Höchstbeitraggrundlage (2012: € 4.230,00 p.m. bzw. € 59.220,00 p.a. inkl. Sonderzahlungen) übersteigt, sind keine zusätzlichen Beiträge an die SVA zu bezahlen.
Weiterarbeiten in der Niederlassung neben dem Pensionsbezug:
Für das zusätzliche Erwerbseinkommen neben dem Bezug einer Alterspension bei Erreichen des Regelpensionsalters sind Pensionsversicherungsbeiträge zu leisten, sofern dieses zusätzliche Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze liegt (2012: € 376,26 p.m.). Nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides werden die Beiträge auf die monatlichen Pensionszahlungen geringfügig erhöhend angerechnet.
Bei Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension darf der Zuverdienst aus der freiberuflichen Tätigkeit in der Pension die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten.
KRANKENVERSICHERUNG (Selbstversicherung):
Generell besteht für Ärzte keine Pflichtversicherung in der FSVG/GSVG Krankenversicherung, da sich die Ärztekammer für die von ihr vertretene Berufsgruppe gegen die gesetzliche Pflichtkrankenversicherung nach dem FSVG/GSVG ausgesprochen hat (sogenanntes „opting out“). Anstelle einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach FSVG/GSVG können Ärzte zwischen folgenden Möglichkeiten der Selbstversicherung wählen:
- ASVG-Selbstversicherung (Tiroler Gebietskrankenkasse): Der Monatsbeitrag im Jahr 2012 beträgt € 359,64 (7,55% der gesetzlich festgelegten Beitragsgrundlage), Angehörige sind automatisch mitversichert.
- GSVG-Selbstversicherung (Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft): 7,65% der Beitragsgrundlage, Angehörige sind automatisch mitversichert.
- Gruppenkrankenversicherung (Merkur-Versicherung): altersabhängiger Tarif für Kammermitglieder, zB 42-jähriges Kammermitglied: € 145,93 p.m. (2012). Diese Versicherung ist eine Versicherung pro Kopf, d.h. es gibt keine automatische Mitversicherung der Angehörigen.
Aufgrund der Unterschiede dieser Systeme des Krankenschutzes bei den Kosten und den Leistungen (z.B. Angehörige) sollte eine Entscheidung sehr gut überlegt werden. Nach Ansicht von SVA und TGKK kann das Wahlrecht zwischen diesen Versicherungsformen nur einmal ausgeübt werden.
Wenn bereits auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Krankenversicherung nach ASVG (bei der TGKK oder BVA) besteht, ist im Bereich der Krankenversicherung keine Mehrfachversicherung erforderlich.
Niedergelassene Ärzte mit Gewerbeschein:
Bei Niederlassung und gleichzeitiger Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit (zB Kontaktlinsenoptiker, Handelsgewerbe,…) ist zu bedenken, dass für die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit eine Pflichtkrankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) besteht! In diesem Fall ist es ratsam, auch für die ärztliche Tätigkeit in die GSVG-Selbstversicherung zu optieren, um so einen doppelten Krankenversicherungsschutz zu vermeiden.