Welche Berufsbezeichnungen gibt es?
Turnusarzt
(in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt) bis zum Abschluss der jeweiligen Ausbildung und Erwerb des „ius practicandi“ (Recht des Arztes zur Ausübung der selbständigen ärztlichen Tätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin bzw. Facharzt).
Arzt für Allgemeinmedizin
(Abgeschlossene 3-jährige Mindestausbildung, positiv absolvierte Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin)
Facharzt in einem Sonderfach
(Abgeschlossene 6-jährige Mindestausbildung, positiv absolvierte Facharztprüfung).
Approbierter Arzt
(Ärzte, die im Ausland die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes erworben haben).
Nach welcher Ausbildungsordnung (ÄAO) muss die Ausbildung absolviert werden?
Ärzte, die die postpromotionelle Ausbildung vor dem 1.2.2007 (Inkrafttreten der ÄAO 2006) begonnen haben, können zwischen ÄAO 1994 und ÄAO 2006 wählen. Jene Ärzte, deren Beginn der postpromotionellen Ausbildung nach diesem Stichtag liegt, müssen die Ausbildung nach den Bestimmungen der ÄAO 2006 absolvieren.
Ein „Vermischen“ beider Ausbildungsordnungen ist nicht möglich. Ausbildungszeiten, die im Ausland absolviert wurden, sind auf die Stichtagsregelung nur insofern anzuwenden, als sie bereits durch die Österreichische Ärztekammer auf die Gleichwertigkeit der Ausbildung in Österreich geprüft und bescheidmäßig anerkannt worden sind.
Ärzteausbildungsordnung 1994
Ärztinnen-/ Ärzte-Ausbildungsordnung 2006
Sind Drittmittelstellen auf die postpromotionelle Ausbildung anrechenbar?
Grundsätzlich ist die Frage vorab mit dem Ausbildner zu klären, inwieweit eine Tätigkeit im Rahmen einer Drittmittelstelle überhaupt eine ärztliche Tätigkeit darstellt.
Eine Anrechnung kann dann erfolgen, wenn:
- Eine Bestätigung des Ausbildners über die Ausübung einer postpromotionellen Ausbildung gegen Entgelt vorliegt,
- der/die Turnusarzt/-ärztin in die Ärzteliste eingetragen ist,
- die im Rasterzeugnis des jeweiligen Faches geforderten Ausbildungsinhalte auch tatsächlich vermittelt werden,
- der/die Turnusarzt/-ärztin im Falle einer Facharztausbildung im Hauptfach eine Facharztausbildungsstelle* besetzt und über diese Ausbildung ein Facharztzeugnis erhält.
* Aufgrund der ärztegesetzlichen Bestimmungen dürfen an den Univ.-Kliniken und Univ.-Instituten nur soviele Ärzte zum Facharzt im Hauptfach ausgebildet werden als dort fertige Fachärzte in diesem Sonderfach beschäftigt sind (1:1 Schlüssel).
Sind Ausbildungszeiten zum Arzt für Allgemeinmedizin auf die Ausbildung zum Facharzt im Hauptfach anrechenbar?
Nein, außer in jenen Fällen, in denen der Turnusarzt im betreffenden Fach eine dafür genehmigte Facharztausbildungsstelle besetzt und ihm für diese Zeit vom Ausbildner ein Rasterzeugnis zum Facharzt im betreffenden Sonderfach ausgestellt wurde.
Sind Ausbildungszeiten zum Arzt für Allgemeinmedizin auf die Ausbildung zum Facharzt als Pflichtneben- u. Wahlfächer anrechenbar?
Ja, mit Ausnahme der Ausbildung im Fach Allgemeinmedizin selbst (Erstversorgung, Lehrpraxis für Allgemeinmedizin) alle Fächer, soweit sie in der Ausbildsordnung zum Facharzt im jeweiligen Sonderfach vorgesehen sind.
Welche Unterlagen benötigt man für die Zuerkennung des Diplomes Arzt für Allgemeinmedizin/Facharzt/Additivfacharzt?
und:
- Original-Rasterzeugnisse (mit Unterschrift des Ausbildners und des ärztlichen Leiters der Krankenanstalt)
- Kopie des Prüfungszertifikates Arzt für Allgemeinmedizin/Facharzt
- Scheckkartenausweis (zur Abänderung der Berufsbezeichnung)
Wenn vorhanden:
- Teilnahmebestätigungen „turnus aktiv“
- Aus- bzw. Fortbildungsnachweise wie z.B. Akupunktur, Manuelle Medizin, Notarzt, Ultraschallbestätigungen etc.
Verhinderungszeiten - 1/6-Regelung
Urlaubs-, Erkrankungs- und sonstige Verhinderungszeiten (z. B. Mutterschutz) während der Ausbildung sind auf die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt und Additivfacharzt nur insoweit anzurechnen, als sie ingesamt nicht mehr als höchstens den sechsten Teil der jeweiligen Ausbildungszeiten (im jeweiligen Fach zum Arzt für Allgemeinmedizin, im Hauptfach, in den Pflichtneben- bzw. Wahlfächern in der Facharzt- sowie in der Additivfachausbildung) betragen. Die Fehlzeiten sind im Rasterzeugnis vom Ausbildner anzuführen (inkludieren diese auch Wochenendtage, so werden sie in das 1/6 mit eingerechnet).
Jeder Ausbildungsmonat (egal ob 28, 30 oder 31 Tage) wird mit 30 Kalendertagen (inkl. Wochenenden) berechnet. (Urlaub z. B. vom 1. bis 10.3. bedeutet, dass bereits 10 Fehltage erreicht sind, Urlaub vom 1.3. bis 5.3 und 8.3. bis 10.3. bedeutet 8 konsumierte Fehltage).
Mutterschutz
Mutterschutzzeiten finden auf die postpromotionelle Ausbildung Anrechnung bzw. fallen in die 1/6-Regelung, wenn:
- Der Ausbildner Zeiten des Mutterschutzes im Rasterzeugnis als Ausbildungszeiten bestätigt und
- im jeweiligen Fach das 1/6 an Verhinderungszeiten nicht z. B. schon durch Urlaub und/oder Krankheit ausgeschöpft wurde.
Die Aussage, ob bzw. inwieweit Mutterschutz Anrechnung findet, kann daher erst nach gänzlich absolvierter Ausbildung in einem Fach und nach Vorlage eines Rasterzeugnisses, in welchem sämtliche Verhinderungszeiten eingetragen sind, getroffen werden.
Beispiele:
- Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin:
- Haut- u. Geschlechtskrankenheiten 2 Monate (=60 Kalendertage) – davon 1/6 an Fehlzeit erlaubt (=10 Kalendertage). Wird die Ausbildung in mehreren Abschnitten bzw. durch die Kombination mehrerer Fächer absolviert, so errechnet sich das 1/6 wie folgt von der Gesamtzeit:
- Allgemeinmedizin 6 Monate in verschiedenen Ambulanzen – erlaubte Fehlzeiten insgesamt 30 Kalendertage
- Innere Medizin 12 Monate, oder 9 Monate Innere Medizin und 3 Monate Wahlfächer – erlaubte Fehlzeiten insgesamt 60 Kalendertage.
- Chirurgie 4 Monate, oder 2 Monate Chirurgie und 2 Monate Unfallchirurgie – erlaubte Fehlzeiten insgesamt 20 Kalendertage.
- Ausbildung zum Facharzt in einem Pflichtneben- oder Wahlfach:
Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin:
Pfichtnebenfach Chirurgie 6 Monate, oder 3 Monate Chirurgie und 3 Monate Unfall-, Herz- oder Thoraxchirurgie – erlaubte Fehlzeiten insgesamt 30 Kalendertage.
- Mutterschutz:
12 Monate Innere Medizin in der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin:
60 Fehltage sind erlaubt, wurden durch Urlaub und Krankheit zusammen bereits 50 Fehltage konsumiert, sind vom Mutterschutz maximal noch 10 Tage auf die Ausbildung anzurechnen.
Wieviele Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienste müssen absolviert werden?
Im Rahmen der Ausbildung (Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt/Hauptfach/Pflichtneben- u. Wahlfach, Additivfachausbildung) sind, sofern fachlich erforderlich, Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienste zu absolvieren, wobei weder das Ärztegesetz noch die Ärzte-Aubildungsordnung eine Zahlenangabe vorsieht. Es liegt also im Ermessen des Ausbildners festzulegen, wieviele Dienste zu absolvieren sind. Für die Anrechenbarkeit der postpromotionellen Ausbildung reicht es jedenfalls aus, wenn die Absolvierung der Dienste im Rasterzeugnis vom Ausbildner mit „ja“ bestätigt wird.
Muss ich an der Fortbildungsserie TURNUS AKTIV teilnehmen?
Die Ausbildungsstätten zum Arzt für Allgemeinmedizin sind nicht oder nur teilweise in der Lage, alle im Rasterzeugnis geforderten Ausbildungsinhalte zu vermitteln. TURNUS AKTIV ist eine Fortbildungsserie der Ärztekammer für Tirol primär für Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin (aber auch zum Facharzt), bestehend aus drei Fortbildungsmodulen in jenen Fachbereichen, die im Turnus am Krankenhaus nicht oder nur fragmentarisch vermittelbar sind (Begutachtungen, Vorsorgemedizin, Umweltmedizin, Arbeitsmedizin, Tropenmedizin). Mit der Teilnahme an diesen Fortbildungsmodulen gelten auch die jeweiligen im Rasterzeugnis geforderten Ausbildungsinhalte als bestätigt. Sind also die o. a. Bereiche im Krankenhaus nicht vermittelbar, so ist für eine vollständige Anrechenbarkeit auf die postpromotionelle Ausbildung der Besuch der im Rahmen des TURNUS AKTIV jeweils angebotenen Veranstaltung verpflichtend.
Kann die Ausbildung auch in Teilzeit erfolgen?
Grundsätzlich ja, wobei das Ärztegesetz diesbzgl. nur den ausbildungsrechtlichen Teil abdeckt, jedoch keinen Rechtsanspruch auf Teilzeit-Ausbildung vorsieht. Inwieweit Teilzeit-Ausbildung möglich ist, ist mit dem Dienstgeber abzuklären. Die Teilzeit darf maximal auf ein Beschäftigungsausmaß von 50 % reduziert werden, bei reduziertem Beschäftigungsausmaß verlängert sich die Ausbildung entsprechend. Bzgl. der Anrechenbarkeit von Ausbildung in Teilzeit verweisen wir auf die näheren Ausführungen auf dieser Homepage unter: Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin bzw. Ausbildung zum Facharzt.