Anrechnung ausländischer AusbildungszeitenAnrechnung ausländischer Ausbildungszeiten

Gemäß § 14 Ärztegesetz ist eine im Ausland absolvierte ärztliche Ausbildung unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit zur Gänze oder teilweise auf die jeweils für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder in einem Additivfach vorgesehene Dauer in Österreich anzurechnen. Über die Anrechnung von Ausbildungszeiten im Ausland entscheidet die Ausbildungskommission der Österreichischen Ärztekammer nach Vorlage der entsprechenden Ausbildungsnachweise. Eine Aussage über die Anrechenbarkeit kann somit erst nach absolvierter ausländischer Ausbildung getroffen werden.
Nach dem Ärztegesetz hat die Österreichische Ärztekammer innerhalb von 4 Monaten ab jenem Zeitpunkt, zu dem der Antrag und die vollständigen Unterlagen eingelangt sind, zu entscheiden.

Der Antrag auf Anrechnung von ausländischen Ausbildungszeiten ist zusammen mit folgenden Unterlagen (Original und zwei Kopien) bei der Landesärztekammer persönlich oder auch postalisch einzubringen:

  • Ausbildungszeugnisse (Dauer, Art der Ausbildung, umfangreiche Tätigkeitsbeschreibung, Nachweis einer Entlohnung, Nachweis über absolvierte Nacht-, Sonn- u. Feiertagsdienste – fachbezogen ACHTUNG: Die Rasterzeugnisformulare sind für Auslandszeiten nicht als Ausbildungsnachweis zu verwenden (Ausnahme: an Südtiroler Krankenanstalten absolvierte Zeiten)
  • Nachweis, dass die betreffende Ausbildungsstätte im jeweiligen Land zur Aus- bzw. Weiterbildung von Ärzten berechtigt ist.
  • Evaluierungsbogen (für bestimmte Staaten, z. B. CH, GB.....)

Nur für den Fall, dass der/die Antragsteller/in noch nie in die Ärzteliste einge tragen war:

  • Staatsbürgerschaftsnachweis oder Reisepass, Promotionsbescheid, Approbationsurkunde – wenn vorhanden, Nostrifikationsbescheid – wenn vorhanden, Diplom einer ausländischen Facharztzuerkennung – wenn vorhanden.

Eine Frist für die Beantragung der Anrechenbarkeit von ausländischen Ausbildungszeiten besteht nicht, es wird jedoch angeraten, ausländische Ausbildungszeiten nach Absolvierung von der Österreichischen Ärztekammer anrechnen zu lassen, um zeitliche Verzögerungen bei nachfolgender allenfalls notwendiger Ablegung der Arztprüfung sowie bei der Diplomausstellung zu vermeiden.

Weitere Auskünfte betreffend eine ärztliche Tätigkeit im Ausland erteilt das Internationale Büro, Österreichischen Ärztekammer, Tel.: (+43 1)514 06.