Beitragsnachlässe für an der Mutter- bzw. Väterkarenz teilnehmende Kammerangehörige:
Mütter:
frühestens 6 Monate vor der voraussichtlichen Entbindung bis spätestens zum Ende des 24. Lebensmonats des Kindes (längstens jedoch für die Dauer von 26 Monate)
Väter:
frühestens 8 Wochen nach der Geburt bis zum Ende des 24. Lebensmonats des Kindes
erworbene Anwartschaft während dieser Zeit: 0,69% p.a. in der Grundrente
Vor Beginn des gesetzlichen Mutterschutzes
Es gibt die Möglichkeit, bereits vor Beginn des Mutterschutzes einen Antrag auf Befreiung von den Beiträgen zur Altersversorgung zu stellen. Ab dem Zeitpunkt der Befreiung bis zum Beginn des Mutterschutzes wird die Antragstellerin weiterhin als aktive Ärztin geführt, allerdings ohne Beiträge zur Altersversorgung.
Ab Beginn des gesetzlichen Mutterschutzes
Ab Beginn des Mutterschutzes kann die Ärztin einen Antrag auf freiwillige Mitgliedschaft mit Beitragsbefreiung zur Altersversorgung stellen. Die Beitragspflicht und der Leistungsanspruch zu Todesfallbeihilfe und Krankenunterstützung bleiben während dieses Zeitraums aufrecht.Die Gewährung der Beitragsnachlässe und Leistungen im Wohlfahrtsfonds setzt voraus, dass
- der/die Teilnehmer/in mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt,
- während diesem Zeitraum die Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit nicht EUR 1.000,00 p.m. übersteigen und
- keine gleichzeitige Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutter- bzw. Väterkarenz durch den anderen Elternteil erfolgt (Ausnahme: einmonatige gemeinsame Karenz aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson).
Beiträge zum Wohlfahrtsfonds und Leistungen (Jahr 2012):
(Beiträge in Euro pro Monat)
1. Angestellte Ärztinnen
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bis 35 Jahre |
35-40 Jahre |
ab 45 Jahren |
| Grundrente |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
| Todesfallbeihilfe |
3,80 |
11,40 |
22,90 |
| Krankenunterstützung |
2,50 |
2,50 |
2,50 |
|
6,30 |
13,90 |
25,40 |
| Anwartschaft in der Grundrente |
0,69% p.a. |
0,69% p.a. |
0,69% p.a. |
- Kontinuität des Versicherungsschutzes aus der Grundrente bei Berufsunfähigkeit (Invaliditätsversorgung und Kinderunterstützung) und Ableben (Witwerversorgung und Waisenversorgung) trotz gänzlicher Befreiung von der Grundrente.
- Anrechnung der gesamten Karenz als Versicherungszeit und damit Erwerb von jährlichen Anwartschaften zu Grundrente von 0,69% p.a.
Für die Berechnung der Linearen Progression sowie Beitragstransfers und -refundierungen bleiben diese Zeiträume mangels Beitragsleistung außer Betracht.
2. Niedergelassene Ärztinnen
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1. Praxisjahr |
ab dem 2. Praxisjahr |
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| Grundrente |
0,00 |
0,00 |
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| Ergänzungsrente |
|
0,00 |
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| Individualrente - |
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0,00 |
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| Hinterbliebenenunterstützung |
20,00 |
20,00 |
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| Bestattungsbeihilfe |
2,90 |
2,90 |
|
| Krankenunterstützung |
65,10 |
65,10 |
|
|
88,00 |
88,00 |
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| Anwartschaft in der Grundrente: 0,69% p.a. |
| Anwartschaft in der Ergänzungsrente: 0,00% p.a. |
Für weibliche Teilnehmerinnen: Krankengeld für die Dauer der gesetzlichen Mutterschutzfrist (absolute Höchstgrenze 20 Wochen).
3. Wohnsitzärztinnen
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bis 35 Jahre |
35-40 Jahre |
ab 45 Jahren |
| Grundrente |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
| Todesfallbeihilfe |
3,80 |
11,40 |
22,90 |
| Krankenunterstützung |
48,80 |
48,80 |
48,80 |
|
52,60 |
60,20 |
71,70 |
| Anwartschaft in der Grundrente |
0,69% p.a. |
0,69% p.a. |
0,69% p.a. |
Kontinuität des Versicherungsschutzes aus der Grundrente bei Berufsunfähigkeit (Invaliditätsversorgung und Kinderunterstützung) und Ableben (Witwerversorgung und Waisenversorgung) trotz gänzlicher Befreiung von der Grundrente.
- Anrechnung der gesamten Karenz als Versicherungszeit und damit Erwerb von jährlichen Anwartschaften zu Grundrente von 0,69% p.a.
- Für die Berechnung der Linearen Progression sowie Beitragstransfers und -refundierungen bleiben diese Zeiträume mangels Beitragsleistung außer Betracht.
- Für weibliche Teilnehmerinnen: Krankengeld für die Dauer der gesetzlichen Mutterschutzfrist (absolute Höchstgrenze 20 Wochen).