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"Weiterarbeiten" nach dem 65. Lebensjahr"Weiterarbeiten" nach dem 65. Lebensjahr

Laut Satzung des Wohlfahrtsfonds endet die Beitragspflicht unter anderem auf Antrag nach Erreichen des 65. Lebensjahres sofern der Arzt / die Ärztin nicht Bezieher der Altersversorgung ist.

ANGESTELLTER ARZT
Er oder sie kann ab Vollendung des 65. Lebensjahres den Antrag auf Einstellung der Vorschreibung in der Grundrente stellen. Somit ist er oder sie ab diesem Zeitpunkt von der Grundrente befreit.
Es fallen demnach folgende Beiträge an (Wert 2012):

Angestellte Arzt
nach Vollendung des 65. Lj.
      
Grundrente 0,00
Todesfallbeihilfe 22,90
Krankenunterstützung 2,50
25,40

plus Kammerumlagen

NIEDERGELASSENER ARZT
Er oder sie kann ab Vollendung des 65. Lebensjahres den Antrag auf Einstellung der Vorschreibung in Grund-, Ergänzungs- und Individualrente stellen. Somit ist er oder sie ab diesem Zeitpunkt von der Grund-, Ergänzungs- und Individualrente befreit.
Es fallen folgende Beiträge an (Wert 2012):

niedergelassener Arzt
nach Vollendung des 65. Lj.
            
Grundrente 0,00
Ergänzungsrente 0,00
Individualrente 0,00
Todesfallbeihilfe 22,90
Krankenunterstützung 65,10
88,00

plus Kammerumlagen

Die bis zum vollendeten 65. Lebensjahr erworbenen Anwartschaften in der Grund- und Ergänzungsrente sowie der Stand des Individualrentenkontos bleiben so lange stehen, bis der Antrag auf Altersversorgung eingereicht wird und die Altersversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol in Anspruch genommen wird.