Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den ärztlichen Beruf in einem der übrigen EWR-Vertragsstaaten oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig ausüben, dürfen von ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus in Österreich ärztlich tätig werden. Die Erbringung einer Dienstleistung liegt vor, wenn die ärztliche Tätigkeit vorübergehend und gelegentlich erfolgt, was im Einzelfall, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Tätigkeit zu beurteilen ist.
Wenn der Dienstleistungserbringer seine Tätigkeiten nicht auf das Ausmaß einer Dienstleistungserbringung reduziert und nicht zugleich die Eintragung als ordentlicher Kammerangehöriger in die Ärzteliste beantragt, hat die Österreichische Ärztekammer einen Feststellungsbescheid zu erlassen, wonach unter den gegebe-nen Bedingungen die Ausübung einer weiteren ärztlichen Tätigkeit in Österreich durch den Dienstleistungs-erbringer nicht zulässig ist.
Vor der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung, die einen vorübergehenden Aufenthalt in Österreich erfordert, hat der Dienstleistungserbringer der Österreichischen Ärztekammer im Wege der Ärztekammer jenes Bundeslandes, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, unter Beifügung folgender Urkunden schriftlich Meldung zu erstatten:
- Ausgefülltes Anmeldeformular (Aktuelles Formular auf Anfrage bei Ärztekammer für Tirol erhältlich)
- Nachweis über die Staatsangehörigkeit (gültiger Staatsbürgerschaftsnachweis, Reisepass, Personal-ausweis)
- Nachweis der Berufsqualifikation (Diplom über die ärztliche Grundausbildung und Diplom über die Wei-terbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt eines Sonderfaches)
- Aktuelle Bescheinigung (nicht älter als 3 Monate) ausgestellt von der zuständigen Behörde des Her-kunftsstaates darüber, dass der Arzt in einem Mitgliedstaat des EWR oder in der Schweiz rechtmäßig zur Ausübung der in Österreich beabsichtigten ärztlichen Tätigkeit als approbierter Arzt, Arzt für Allge-meinmedizin oder Facharzt angestellt und/oder niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist.
- Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung bei einem zum Ge-schäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer darüber, dass die Voraussetzungen gem. § 52 d Abs. 2 ÄG erfüllt sind (für freiberuflich tätige Ärzte)
- EU-Konformitätsbescheinigung(en) (beschleunigt das Verfahren)
Darüber hinaus hat der Dienstleistungserbringer über die für die gewissenhafte Erbringung der Dienstleis-tung erforderlichen Sprachkenntnisse zu verfügen.
Sämtliche Urkunden sind im Original oder in beglaubigter Abschrift, fremdsprachige Urkunden in beglaubigter Übersetzung, vorzulegen.
Dienstleistungserbringer werden in der Ärzteliste erfasst und unterliegen bei Erbringung der Dienstleistung den Vorschriften über Berufspflichten und dem Disziplinarrecht des Ärztegesetzes.
Eine Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer als ordentlicher Kammerangehöriger wird durch die Registrierung als Dienstleistungserbringer nicht begründet.
Notärzte, welche beabsichtigen, grenzüberschreitende Tätigkeit in Österreich auszuüben, werden ersucht, bezüglich der Überprüfung der Gleichwertigkeit ihrer Notarztausbildung, ihre Unterlagen direkt an die Österreichische Ärztekammer, zH Frau Bernadette Hold, 1010 Wien, Weihburggasse 10-12, (Tel: 01-51406-44; Fax: 01-51406-43; Mail: b.hold@aerztekammer.at ) zu übermitteln.