In Arztpraxen fallen grundsätzlich betriebliche Abfälle an, deren Entsorgung durch die ÖNORM S 2104 fachlich geregelt werden. Im Folgenden wird die ÖNORM S 2104 in der Neufassung vom 1.1.2005 etwas abgeändert und stark verkürzt wiedergegeben. Die ÖNORM S 2104 kann unter www.on-norm.at bestellt werden. Ausführliche Informationen einschließlich der Abfallblätter für die einzelnen Stoffe finden Sie unter www.lebensministerium.at.
Die Abfälle aus dem medizinischen Bereich werden den weiterhin gültigen österreichischen Abfallschlüsselnummern (SN) der Anlage 5 der AbfallverzeichnisVO bzw. der ÖNORM S 2100 zugeordnet.
Abfälle, die weder innerhalb noch außerhalb des medizinischen Bereiches eine Gefahr darstellen
- Restmüll (SN 91101) aus Arztpraxen ist jener Abfallanteil, der übrig bleibt, wenn vom Gesamtabfall kompostierbarer Abfall, Altstoffe und gefährlicher Abfall getrennt worden sind.
- Sperrmüll (SN 91401) ist über den Recyclinghof der Gemeinde oder bei entsprechenden Sammelaktionen zu entsorgen.
- Biogene Abfälle (SN 91701) sollten kompostiert oder über die Biotonne entsorgt werden.
- Altstoffe z.B. Glas, Papier, Kunststoffe einschließlich Verpackungsmaterial und Verpackungen können bei den Sammelstellen der Gemeinden (Recyclinghöfe, Altstoffsammelzentren) nach gemeindeüblichem Usus abgegeben werden.
Abfälle, die nur innerhalb des medizinischen Bereiches eine Infektions- oder Verletzungsgefahr darstellen können, jedoch nicht wie gefährliche Abfälle entsorgt werden müssen
- Abfälle ohne Verletzungsgefahr (SN 97104)
Wundverbände, Gipsverbände, Stuhlwindeln, Einmalwäsche, Tampons, entleerte Urinsammelsysteme, Infusionsbeutel oder Einmalartikel (z.B. Tupfer, Handschuhe, Einmalspritzen ohne Kanüle, Katheter, Infusionsgeräte ohne Dorn), auch wenn diese blutig sind.
Diese Abfälle fallen unter den hausmüllähnlichen Restmüll, wenn sie in flüssigkeitsdichten, undurchsichtigen, verschlossenen transportsicheren Säcken verpackt sind. Diese Anforderungen werden von Müllsäcken mit einer Foliendichte von mindestens 60 Mikrometer aus Polyäthylen niedriger Dichte erfüllt (handelsübliche, feste Müllsäcke). Unter diesen Voraussetzungen dürfen Abfälle ohne Verletzungsgefahr in Tirol über die Restmülltonne entsorgt werden.
- Abfälle mit Verletzungsgefahr (SN 97105)
Spitze und verletzungsgefährdende Gegenstände (Nadeln, Kanülen, Skalpellklingen, Ampullenreste etc.) werden innerhalb der Ordination in ausreichend stich- und bruchfesten, flüssigkeitsdichten, fest verschließbaren und undurchsichtigen Behältern gesammelt und sind über einen befugten Abfallsammler einer thermischen Behandlung zuzuführen. Eine Entsorgung über den Restmüll ist nicht zulässig.
Gesetzliche Regelung:
Abfallbehandlungspflichtenverordnung BGBl. II Nr. 459/2004. § 23.
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Kanülen und sonstige verletzungsgefährdende spitze oder scharfe Gegenstände, Lanzetten, Skalpelle oder Ampullenreste, sind in Behältern zu sammeln, die ausreichend stich-bruchfest, flüssigkeitsdicht, fest verschließbar und undurchsichtig sind.
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Die so befüllten Behälter sind einer thermischen Behandlung zuzuführen. Behälter gemäß Abs 1, die ausschließlich nicht infektiöse medizinische Abfälle enthalten, dürfen nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften gemeinsam mit den gemischten Siedlungsabfällen gesammelt werden, wenn sie gesichert einer thermischen Behandlung zugeführt werden.
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Die Behälter sind vor Übergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder -behandler oder vor Einbringung in die Sammlung der gemischten Siedlungsabfälle dauerhaft fest zu verschließen.
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Nassabfälle (SN 97104)
Nassabfälle, wie nicht restentleerte mit Absaugsekreten gefüllte Einwegsysteme, bei denen zu befürchten ist, dass durch den Transport die Möglichkeit des Flüssigkeitsaustritts gegeben ist, haben bei Sammlung und Transport dieser Abfälle in ausreichend dichten Gebinden, Transportbehältern befördert zu werden. Die Gebinde sind über einen konzessionierten Abfallentsorger einer thermischen Behandlung zuzuführen. Plasma, Infusionslösungen, Blut und Urin sind unter Berücksichtigung der wasserrechtlichen Bestimmungen wie Abwasser zu behandeln. Bei der Entleerung der Gebinde sind die entsprechenden Hygienemaßnahmen einzuhalten.
Abfälle, die innerhalb und außerhalb des medizinischen Bereiches eine Gefahr darstellen und daher in beiden Bereichen einer besonderen Behandlung bedürfen
- Gefährliche Erreger (SN 97101 gn)
Virusbedingtes hämorrhagisches Fieber, Maul- und Klauenseuche, Tollwut, Brucellosen, Q-Fieber, Rotz, Tuberkulose (aktive Form), Psittakose/Ornithose, Cholera, Lepra, Milzbrand, Paratyphus A, B, C, Pest (bei Mensch und Tier), Tularämie, Typhus abdominalis. Mit gefährlichen Erregern behafteter Abfall ist vor Abfallbereitstellung zu desinfizieren, um danach dem entsprechenden Abfall gemäß 4.3 (ÖNORM S 2104) zugeordnet werden zu können. Die Desinfektionsverfahren müssen geeignet und dafür überprüft sein. Die Behälter sind über einen befugten Abfallsammler einer thermischen Behandlung zuzuführen.
- Sonstige im medizinischen Bereich anfallende Abfälle
Im Folgenden sind weitere im medizinischen Bereich anfallende gefährliche Abfälle gemeinsam mit Hinweisen auf die Behandlung aufgezählt.
Abfälle von Arzneimitteln
Zytotoxische Arzneimittel: (SN 53510 g) sind über einen konzessionierten Abfallentsorger einer thermischen Behandlung zuzuführen. Mit Zytostatika behaftete Abfälle (z. B. restentleerte Gebinde und Schlauchsysteme, Tupfer, Einmalschürzen, Einmalhandschuhe, Aufwischtücher) können wie Abfälle, die nur innerhalb des medizinischen Bereiches eine Infektions- oder Verletzungsgefahr darstellen können, jedoch nicht wie gefährliche Abfälle entsorgt werden müssen, entsorgt werden. Sonstige Arzneimittel, sofern sie schwermetallhältig sind: (SN 53501; EAV-Code 18 01 09) sind über einen konzessionierten Abfallentsorger einer thermischen Behandlung zuzuführen.
Desinfektionsmittel
(SN 53507 g) sind über einen konzessionierten Abfallentsorger einer thermischen oder chemisch/physikalischen Behandlung zuzuführen. Eine allfällige Entsorgung von Desinfektionsmitteln über das Abwasser ist nur nach Maßgabe der wasserrechtlichen Bestimmungen zulässig. Ist dies nicht zulässig, sind die Desinfektionsmittel wie oben beschrieben zu entsorgen.
Quecksilber, quecksilberhaltige Rückstände
Quecksilber (Hg) in metallischer Form entwickelt bereits bei Raumtemperatur giftige Dämpfe. Eine dringende Forderung ist daher, im medizinischen Bereich alle Quecksilberemissionen einzuschränken.
Quecksilberthermometer
(SN 35326 gn) Bei Verwendung von quecksilberhaltigen Thermometern ist bei Bruch sofortiges Einsammeln der quecksilberhaltigen Rückstände in geeigneten Behältern sicherzustellen (luftdicht; mechanisch nicht greifbare Quecksilberreste können mit einem handelsüblichen Quecksilber-Bindemittel aufgenommen werden) und sind über einen konzessionierten Abfallentsorger zu entsorgen.
Fotochemikalien
- Fixierbäder (SN 52707 g)
Fixierbäder sind als gefährlicher Abfall grundsätzlich getrennt zu sammeln und nach Möglichkeit einem Recycling zuzuführen
- Entwicklerbäder (SN 52723 g)
Entwicklerbäder sind gefährlicher Abfall und getrennt zu sammeln. Eine allfällige Entsorgung von Fixier- und Entwicklerbädern nach vorheriger Behandlung sowie Spül- und Waschwasser als Abwasser ist nach Maßgabe der wasserrechtlichen Bestimmungen zulässig.
Laborabfälle und Chemikalienreste
sind nach Möglichkeit entsprechend ihrer Stoffgruppe getrennt zu sammeln und einzustufen (SN 59305 g) und über einen konzessionierten Abfallentsorger zu entsorgen.
Eine allfällige Entsorgung von In-Vitro-Diagnostika über das Abwasser ist nur nach Maßgabe der wasserrechtlichen Bestimmungen zulässig. Ist dies nicht zulässig, sind diese als gefährliche Abfälle zu entsorgen.
Körperteile und Organabfälle (SN 97103)
Diese Gruppe von Abfällen ist thermisch zu behandeln oder zu bestatten. Die Vorschriften des Leichenbestattungsgesetzes des jeweiligen Bundeslandes sind zu beachten.
Elektro- und Elektronikgeräte
Bei der Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten aus dem medizinischen Bereich sind die Bestimmungen der ÖNORM S 2106 zu beachten. Sie müssen bei der Übergabe an den Entsorger frei von Körperflüssigkeiten, Geweberesten und Reagenzien sein.
Gesetzliche Melde- Entsorgungs- und Aufzeichnungspflichten
- Meldepflichten:
Gemäß § 20 AWG 2002 haben Abfallersterzeuger, bei denen gefährliche Abfälle (nicht Problemstoffe) wiederkehrend anfallen, diesen Umstand binnen einem Monat nach der Aufnahme ihrer Tätigkeit dem Landeshauptmann zu melden. Sofern noch keine Abfallbesitznummer vorliegt hat die Meldung elektronisch an das vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingerichtete Register zu erfolgen. Dieses Register ist unter www.abfallregister.at zu erreichen.
Wer über keinen Internetanschluss verfügt, kann diese Meldung auch schriftlich an das Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Umweltschutz, richten. Auch Änderungen der gemäß § 20 AWG 2002 gemeldeten Daten (zB Änderung der Ordinationsanschrift) oder die Einstellung der Tätigkeit sind binnen eines Monats an das Register zu melden.
- Entsorgungspflichten:
Die in der Ordination anfallenden gefährlichen Abfälle sind gemäß § 15 Abs 5 AWG 2002 mindestens einmal im Jahr einem konzessionierten Abfallsammler oder –behandler zur fachgerechten Beseitigung zu übergeben.
- Aufzeichnungspflichten:
Abfallersterzeuger haben getrennt für jedes Kalenderjahr fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen zu führen. Dies betrifft insbesondere die Aufzeichnungen über die Entsorgung der gefährlichen Abfälle (mit Begleitschein) sowie Aufzeichnungen über den Verbleib der Problemstoffe und der sonstigen nicht gefährlichen Abfälle. Soweit Abfälle über den Restmüll entsorgt werden, genügt es einmal Aufzeichnungen über die Anzahl und das Fassungsvermögen der zur Verfügung stehenden Restmülltonnen, deren Entleerungsintervall sowie das Abfuhrunternehmen, das die Restmülltonnen entleert, zu führen. Gleiches gilt für die Aufzeichnungen über die Entsorgung der Verpackungsabfälle (Verpackungskunststoffe, Verpackungsglas) und der sonstigen Altstoffe (biogene Abfälle oder Altpapier).
Die Aufzeichnungen über die jeweils letzten sieben Jahre sind aufzubewahren und für Kontrollen bereitzuhalten.